Klage auf Entfernung eines Wasserbettes wegen Überlastung der Holzbalkendecke abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin verlangte Entfernung eines seit 1986 aufgestellten Wasserbettes aus einer Altbauwohnung wegen angeblicher Überlastung der Holzbalkendecke. Das Gericht hielt eine Überlastung nicht für nachgewiesen und wies die Klage ab. Entscheidend war die Verteilung der Last auf die gesamte Deckenfläche und das Fehlen baulicher Schäden trotz langjähriger Nutzung.
Ausgang: Klage auf Entfernung des Wasserbettes wegen angeblicher Überlastung der Decke als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch wegen der Aufstellung schwerer Einrichtungsgegenstände setzt voraus, dass die Nutzung nicht vertragsgemäß ist oder die Tragfähigkeit der baulichen Anlage tatsächlich überschritten wird.
Bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Decke ist die zulässige Verkehrslast auf die gesamte Deckenfläche zu beziehen; eine örtlich konzentrierte Last ist nur dann entscheidend, wenn ihre Umrechnung auf die Gesamtfläche die zulässige Belastung übersteigt.
Das langjährige Bestehen einer Belastung an derselben Stelle ohne erkennbare bauliche Veränderungen oder Schäden spricht gegen eine bereits eingetretene Überlastung und entkräftet eine Vermutung der Gefährdung.
Ein Feststellungsantrag auf Erledigung des Rechtsstreits ist unbegründet, wenn die zugrunde liegende Hauptsacheklage nach materieller Prüfung abzuweisen wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 350,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hat vom Beklagten Abschaffung eines in der Mietwohnung im Hause ... im Erdgeschoss aufgestellten Wasserbettes verlangt. Das Haus ist um die Jahrhundertwende erbaut worden und mit Holzbalkendecken versehen.
Die Klägerin bringt vor:
Bei einer Grundfläche von etwa 4,6 Quadratmetern sei die sogenannte Verkehrslast mit etwa 278 kp pro Quadratmeter anzusetzen. Eine derartige Verkehrslast könnten nur moderne Stahlbetondecken dauerhaft aushalten, die dafür ausgelegt seien. Decken in Altbauten – so auch hier – seien deutlich geringer ausgelegt.
Die Klägerin hatte die Anträge angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, ein Wasserbett aufzustellen,
hilfsweise
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei auf eigene Kosten eine Risikoversicherung zugunsten der Klägerin abzuschließen, die die besonderen Risiken der Aufstellung eines Wasserbettes abdeckte.
Inzwischen ist das Mietverhältnis beendet; der Beklagte hat die Wohnung geräumt.
Die Klägerin beantragt festzustellen,
dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass das Wasserbett bereits im Jahre 1986 aufgestellt worden sei.
Er bestreitet, dass eine Verkehrslast von 278 kp pro Quadratmeter erreicht werde; vielmehr werde nur eine Last von zwischen 140 kp und 230 kp pro Quadratmeter erreicht, und auch die nicht bezogen auf die gesamte Deckenfläche.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die überreichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.1992 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ist unbegründet, weil auch die ursprünglich erhobene Klage nach Haupt- und Hilfsantrag unbegründet gewesen wäre. Die Klägerin hätte eine Entfernung des Wasserbettes aus der gemieteten Wohnung nicht verlangen können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufstellung eines Wasserbettes nicht vertragsgemäß war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall eine Verkehrslast von 278 kp pro Quadratmeter oder nur bis zu 230 kp pro Quadratmeter erreicht wurde, denn jedenfalls bedeutet die konstruktive Auslegung einer Decke auf eine derartige Last, dass jeder einzelne Quadratmeter der gesamten Deckenfläche mit einer Last von 275 kp beaufschlagt werden müsste, um an die Grenzen der Tragfähigkeit zu kommen. Bei einer angenommenen Fläche von etwa 16 Quadratmetern wären das also 4.400 kp. Demgegenüber wäre die von der Klägerin behauptete Last des Wasserbettes von 278 kp x 4,6 qm, also knapp 1.300 kp, ebenfalls auf die gesamte Fläche der Decke zu verteilen, was bei einer angenommenen Fläche von 12 oder 13 Quadratmetern ca. 100 kp pro Quadratmeter bedeuten würde. Damit wäre noch ein ausreichender Spielraum für weitere Lasten durch Möbelstücke und Personen gegeben gewesen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Holzbalkendecke im Haus der Klägerin so schwach ausgelegt gewesen sei, dass sie bereits bei 1.300 kp die Grenzen ihrer Belastbarkeit erreicht gehabt hätte.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Bett über Jahr und Tag an derselben Stelle gestanden hat. Wenn die Decke durch das Bett überlastet gewesen wäre, dann hätten sich in dem Zeitraum seit der unstreitigen Aufstellung im Jahre 1986 bis zum Jahre 1991 – als die Klägerin Bedenken schöpfte – bereits bauliche Veränderungen zeigen müssen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.