Klage auf Entfernung eines Schuhschranks im Treppenhaus abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte die Entfernung eines im Treppenhaus aufgestellten Schuhschranks des Beklagten. Das Amtsgericht stellte fest, dass das Aufstellen in der gewählten Form zum vertraglich gewährten Mietgebrauch und zur üblichen Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen gehört. Konkrete Behinderungen oder eine Fluchtwegsversperrung wurden nicht dargetan, daher wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt, die Kosten zu tragen.
Ausgang: Klage auf Entfernung des Schuhschranks aus dem Treppenhaus abgewiesen; keine dargelegte unzulässige Nutzung oder Fluchtwegsversperrung
Abstrakte Rechtssätze
Der vertraglich gewährte Mietgebrauch umfasst, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, die übliche Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Flächen des Hauses.
Die Zulässigkeit des Abstellens von Gegenständen in Treppenhaus oder Hausflur ist eine einzelfallbezogene Abwägung, die Art und Umfang der Nutzung sowie die Belange der übrigen Mieter zu berücksichtigen hat.
Zur Geltendmachung eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs muss der Anspruchsteller konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich eine über die übliche Nutzung hinausgehende Behinderung oder eine Versperrung von Fluchtwegen ergibt.
Ein geringfügig in den Flur ragendes Möbelstück (z. B. Tiefe um 30 cm) begründet nicht ohne Weiteres eine unzulässige Nutzung der Gemeinschaftsfläche, wenn keine substantiierten Hinweise auf Gefährdung oder erhebliche Belästigung vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung des Schuhschrankes aus dem Treppenhaus des Hauses … in …
Vorliegend ist die Benutzung des Treppenhauses durch Aufstellen eines Schuhschrankes in der tatsächlich gewählten Form, von dem vertraglich gewährten Mietgebrauch umfasst.
Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind – wie hier – keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Gemeinschaftsräumen typischerweise verbundenen Flächen ab.
Im Rahmen dieses Nutzungsrechts können Mieter z. B. nach allg. Ansicht im Einzelfall sogar Kinderwagen im Hausflur abstellen. Art und Umfang der Nutzung von Gemeinflächen hängen unter Berücksichtigung der Belange anderer Mieter im Ergebnis von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles ab und entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung und Beurteilung.
Vorliegend handelt es sich um ein Schuhregal mit einer Tiefe von unstreitig 30 cm. Etwaige konkrete Behinderungen infolge dieses Schuhregals werden von der Klägerin nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass hier das Regal den Fluchtweg tatsächlich versperren würde. Im Ergebnis sind etwaige Belästigungen, die von der Schuhablage ausgehen, nicht ersichtlich. Dieses kommt vielmehr in ihrer Bedeutung den auf der Fußmatte – ggfs. ohne Regal – abgestellten Schuhen nahe und ist damit vergleichbar. Eine darüberhinausgehende Behinderung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht im Ansatz dargelegt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder über eine grundsätzliche Bedeutung verfügt, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung eines Berufungsgerichts erfordert.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt.
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