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Amtsgericht Herne·20 C 507/04·22.02.2005

Nachbarrechtliche Beseitigung einer Zweiteinfriedung nach §35 NachbG-NW

ZivilrechtSachenrechtNachbarrecht (NachbG-NW)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Entfernung einer auf der Grenze errichteten, etwa 2 m hohen Zaunkonstruktion. Zentral ist, ob die eigenmächtig errichtete Zweiteinfriedung den Charakter der vorhandenen Einfriedung beeinträchtigt und daher nach §35 NachbG‑NW zu entfernen ist. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Entfernung außer der drei an der Hauswand geduldeten Holzelemente und weist die weitergehende Klage sowie den Kostenerstattungsanspruch ab.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben: Beklagte zur Entfernung der Zaunkonstruktion außer den drei geduldeten Holzelementen verurteilt; weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Nachbar kann nach §35 NachbG‑NW die Beseitigung einer ohne Zustimmung errichteten Zweiteinfriedung verlangen, wenn diese die vorhandene Einfriedung erheblich stört oder deren Charakter beseitigt.

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Für den Beseitigungsanspruch ist nicht entscheidend, ob die neue Einfriedung ortsüblich ist; maßgeblich ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestehenden Grenzeinrichtung.

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Auch wenn die vorhandene Einfriedung nicht ortsüblich oder einvernehmlich errichtet wurde, kann ein Beseitigungsanspruch sich aus den Schutzvorschriften des Besitzes, insbesondere §1004 BGB, ergeben.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung eines nicht auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs sind nur zu erstatten, wenn eine Anspruchsgrundlage besteht (z. B. Schadensersatzanspruch) oder die Voraussetzungen von §286, §280, §823 BGB oder GOA vorliegen.

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Ein ausdrücklich erklärtes Dulden bestimmter Einfriedungsteile durch den Nachbarn schließt einen Beseitigungsanspruch für diese Teile aus.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 35 NachbG-NW§ 922 S. 3 BGB§ 1004 BGB§ 286 BGB§ 280 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück zum Grundstück des Klägers hin befindliche Zaunkonstruktion, bestehend aus einer Kombination aus Maschendrahtzaun und Bambuselementen, zu entfernen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Kläger, zu 4/5 den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Als die Beklagte vor etwa 1 Jahr ihr Grundstück erwarb, waren die beiden Gartengrundstücke durch einen etwa 1 m hohen Maschendrahtzaun eingefriedet. Die Beklagte hat durch ihren Ehemann auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Zaunkonstruktion unmittelbar hinter die vorhandene Einfriedung errichtet, die etwa 2 m hoch ist und im Terrassenbereich aus 3 Holzlamellenelemente und im weiteren Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus einem etwa 2 m hohen Maschendrahtzaun besteht, der mit Schilfmatten behängt ist.

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Der Kläger verlangt die Beseitigung dieser ohne seine Zustimmung errichteten Einfriedung, wobei er sich sowohl in der Schiedsverhandlung als auch im Ortstermin bereit erklärt hat, die Holzlamellenelemente unmittelbar an der Hauswand zu dulden.

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Neben dem Beseitigungsanspruch verlangt der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten, soweit sie für die außergerichtliche Tätigkeit angefallen sind und nicht auf die Gerichtsgebühren anzurechnen sind.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück der Beklagten zu ihrem Grundstück hin befindliche Zaunkonstruktion, bestehend aus 3 Holzelementen sowie einer Kombination aus Maschendrahtzaun und Bambuselementen zu entfernen,

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sowie

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 144,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die von ihr errichtete Einfriedung ortsüblich aber vor allen Dingen auch notwendig sei, um ihr Grundstück vor den Blicken des Klägers zu schützen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der mit ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.02.2005 (Bl. 25 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Beseitigung der eigenmächtig errichteten Einfriedung auf dem Beklagtengrundstück verlangen, soweit sie über die 3 unmittelbar an der Hauswand errichteten Holzelemente hinausgeht.

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Dieser Anspruch ergibt sich aus § 35 NachbG-NW.

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Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten errichtete Einfriedung (2 m hoher Maschendrahtzaun mit Schilf) ortsüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die beiden Grundstücke bereits seit Jahren durch eine dem Gesetz entsprechende Einfriedung getrennt waren und die von der Beklagten eigenmächtig errichtete Einfriedung den Charakter der vorhandenen Einfriedung nicht nur erheblich stört, sondern vollständig beseitigt. In diesen Fällen hat der Nachbar einen Anspruch auf Entfernung dieser zweiten Einfriedung, vgl. BGH NJW 1992, 2569, Schäfer, NachbG für NRW, 10. Aufl., Anm. 1 zu § 35 NachbG. Der Nachbar hat danach einen Anspruch auf Erhalt der vorhandenen ortsüblichen Einfriedung, wobei er auch eine bloß immaterielle erhebliche Beeinträchtigung der Grenzeinrichtung nicht hinzunehmen braucht.

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Dieser Schutz gilt sogar dann, wenn anzunehmen wäre, dass die vorhandene (alte) Einfriedung weder ortsüblich ist, noch beide Nachbarn diese Einfriedung einvernehmlich errichtet haben. In diesen Fällen würde sich ein Beseitigungsanspruch aus §§ 922 S. 3, 1004 BGB ergeben, vgl. BGH NJW 1979, 1408 und OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, 403, zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall.

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Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass sie auch die bei einem Haus angebauten Holzlamellenelemente entfernt. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger erklärt hat, dass er diese dulden wolle. Im übrigen hat die Beklagte insoweit ein berechtigtes Interesse, wenigstens diesen Teil ihres Grundstückes gegen Sichtbeeinträchtigungen zu schützen. Insoweit kann auf Abs. 2 der Vorschrift des § 35 NachbG-NW verwiesen werden.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit die entstandenen Kosten auf die Gerichtsgebühren angerechnet werden oder nicht. Hier fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Die Pflicht zur Erstattung notwendiger Kosten der Rechtsverfolgung erstreckt sich zwar auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten ( materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ) Die Kosten. die durch die Geltendmachung eines nicht auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs entstehen, kann der Gläubiger dagegen nur unter den Voraussetzungen des Verzuges ( § 286 BGB), der vertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 BGB), der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) oder der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass sich die Beklagte in Verzug befunden hat. Die Kosten, die für das verzugsbegründende Schreiben erforderlich werden, sind nicht erstattungsfähig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO.