Erstattung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall – Klage überwiegend abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, insbesondere Erstattung von Gutachterkosten. Das Gericht erkannte die Haftung der Beklagten an, sprach aber nur Zinsen auf 355,10 € für das Gutachten zu und wies die weitergehende Klage ab. Es befand, die gezahlten Kosten lägen im Rahmen des Erforderlichen; eine Schätzung nach § 287 ZPO stützte die Entscheidung.
Ausgang: Zinsen auf 355,10 € für Gutachterkosten zugesprochen, der weitergehende Schadensersatzanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Ersatz nach § 249 BGB bemisst sich nach dem zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag; tatsächliche Rechnungsbeträge sind nicht notwendigerweise mit dem zu erstattenden Betrag identisch, und innerhalb des Erforderlichen ist eine Preiskontrolle ausgeschlossen.
Bei der Erstattung von Sachverständigenhonoraren kommt es nicht auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung oder eine hypothetische Bestimmung nach § 315 BGB an, sondern darauf, ob die gezahlten Kosten nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich und angemessen sind.
Der Geschädigte kann von dem Schädiger nur solche Kosten ersetzt verlangen, die aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheinen (Wirtschaftlichkeitsgebot).
Gerichte können die erforderliche Höhe von Sachverständigenhonoraren im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermitteln; dabei können einschlägige Gebührentabellen und Verhandlungsergebnisse als Grundlage dienen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz aus 355,10 Euro vom 15.11.2006 bis zum 17.07.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a II ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet; außer den zugesprochenen Zinsen auf die geschuldeten Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 355,10 Euro steht dem Kläger weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall nicht zu.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 06.07.2007 steht außer Streit.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schäden identisch. Insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2007, 1450. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigen Honorars, BGH am angegebenen Ort.
Nach diesen Grundsätzen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von Letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Der Geschädigte ist zwar grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten ist, vgl. BGH am angegebenen Ort. Dabei hat der BGH den Gerichten offen gelassen, ob sie die erforderliche Höhe des Honorars mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen.
Zumindest in Standardfällen erscheint es dem Gericht geboten, die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen. Grundlage dieser Schätzung sind dabei für das Gericht die Ergebnisse der Verhandlungen der Beklagten und dem Sachverständigenverband BVSK. Danach berechnet sich bei einer Nettoreparaturhöhe von bis 2.300,00 Euro das Bruttoentgelt eines Sachverständigen auf 335,10 Euro. Hinzu kommen 20,00 Euro Fahrtkostenzuschlag, so dass der von der Beklagten gezahlte Betrag von 355,10 Euro ausreichend war, um die Position Sachverständigenkosten ausreichend zu erfüllen.
Die diesen Betrag übersteigende Klage musste abgewiesen werden.
Zinsen stehen dem Kläger für den geschuldeten Betrag für den Zeitraum vom 15.11.2006 bis zur Zahlung des Betrages zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.