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Amtsgericht Herne·18 C 239/06·28.05.2006

Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach StVG; 1,8-Geschäftsgebühr als angemessen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restliche Rechtsanwaltskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. PflichtVG. Streitpunkt war die Angemessenheit der angesetzten Geschäftsgebühr von 1,8 nach VV-RVG Nr. 2400 und § 14 RVG. Das Amtsgericht gab der Klage statt und hielt die 1,8-Gebühr wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit für nicht ermessensfehlerhaft. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 305,08 EUR stattgegeben; Berufung nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erstattung erforderlicher Rechtsanwaltskosten gegen den Halter bzw. dessen Haftpflichtversicherung ergibt sich nach §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit dem Pflichtversicherungsgesetz, soweit die Kosten notwendig und angemessen sind.

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Bei der Bemessung von Gebühren nach § 14 RVG sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen.

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Innerhalb des durch das RVG eröffneten Gebührenrahmens (0,5 bis 2,5) entscheidet das billige Ermessen des Rechtsanwalts im Einzelfall; ein Geschäftsgebührensatz von 1,8 kann bei überdurchschnittlichem Umfang und besonderer Bedeutung der Angelegenheit sachgerecht sein.

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Die Zulassung der Berufung ist nach § 511 Abs. 4 ZPO verhind er, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen; bei nicht gegebenen Voraussetzungen ist die Nichtzulassung zu begründen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 Nr. 1 PflichtVG§ 2 RVG§ 14 RVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 305,08 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG einen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen restlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 305,08 EUR.

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Der klägerische Prozeßbevollmächtigte hat hier zu Recht gemäß Nummer 2400

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VV-RVG, § 2, 14 RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 in Ansatz gebracht.

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Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Hierbei sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen. Nach den unwidersprochen gebliebenen klägerischen Darlegungen ist von einer überdurchschnittlichen schwierigen und bedeutenden Angelegenheit auszugehen. Sowohl die der Schadensregulierung zugrunde liegende vorherige Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf den eigentlichen Unfallhergang als auch die Schadensregulierung u.a. im Hinblick auf den eingetretenen Personenschaden weicht hier von einem -normalen- Unfallschaden ab. Es handelt sich insofern unstreitig um eine umfangreiche und schwierige Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Die Festsetzung der Geschäftsgebühr auf einen Satz von 1,8 erscheint daher hier im Einzelfall nicht Ermessens fehlerhaft. Die Geltendmachung einer 1,8-Geschäftsgebühr war demnach im vorliegenden Fall nicht unbillig und im Ergebnis bindend.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des

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§ 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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Eine Entscheidung der Berufungsinstanz ist schon allein deshalb nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber einen weiten Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt hat. Mithin kann von einem bestimmten Ersatz für eine bestimmte Tätigkeit (Verkehrsunfall) nicht die Rede sein. Vielmehr ist jeder Fall nach dem neuen Gebührenrecht des RVG ein Einzelfall.

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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 305,08 EUR festgesetzt.