Freispruch wegen Nichtnachweis der alkoholbedingten Fahrwirkung (StVG §24c, OWiG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss nach § 24c StVG durch Bußgeldvorwurf angeklagt. Zentrale Frage war, ob die nachgewiesene Atemalkoholkonzentration eine wirkungsbegründende Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt ergab. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, wonach die Wirkung erst oberhalb einer höheren Mindestkonzentration anzunehmen ist und beim Betroffenen individuell erst bei etwa 0,3 ‰ eintritt. Daher wurde freigesprochen; Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Vorwurf des Fahrens unter Alkoholeinfluss als unbegründet abgewiesen; Betroffener freigesprochen, Kosten trägt die Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Der Nachweis einer alkoholischen Belastung allein begründet noch nicht die Annahme, dass das Fahrzeug unter der Wirkung alkoholischer Getränke geführt wurde; es bedarf einer Mindestkonzentration, ab der Wirkung regelmäßig anzunehmen ist.
Die Grenze der wirkungsbegründenden Blutalkoholkonzentration liegt gegenwärtig nicht unter etwa 0,26 ‰; individuelle Abweichungen sind sachverständig zu würdigen.
Bei überschlägiger Umrechnung von Atemalkohol in Blutalkohol ist zu beachten, dass keine starre Formel gilt; die Feststellung der Wirkung ist eine taugliche Aufgabe des Sachverständigengutachtens.
Führt das Gericht aufgrund überzeugender Sachverständigenfeststellungen zur Überzeugung, dass zum Tatzeitpunkt keine wirkungsbegründende Alkoholisierung vorlag, ist der Betroffene freizusprechen und die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 46 OWiG, § 467 StPO).
Tenor
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe
Durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Herne vom 13.11.2007 wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 08.10.2007 gegen 23.58 Uhr unter Verstoß gegen § 24 c StVG mit einem Kraftfahrzeug gefahren zu sein. Dem am 00.00.00 geborenen Betroffenen, der seit dem 24.04.2007 im Besitz eines Führerscheines (begleitetes Fahren ab 17, Klasse B/M/L/S) ist, wurde darin vorgeworfen, zur Tatzeit ein Kleinkraftrad (Amtliches Kennzeichen #####) der Marke Keeway, unter der Wirkung alkoholischer Getränke geführt zu haben. Der am 09.10.2007 um 0.01 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,13 mg/l.
Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil er sein Fahrzeug nicht unter der Wirkung alkoholischer Getränke geführt hat. Der Sachverständige Dr. G, der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als besonders zuverlässig und sachkundig bekannt ist, hat im Hauptverhandlungstermin überzeugend ausgeführt, bei dem Betroffenen könne bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,13 mg/l nicht davon gesprochen werden, dass er das Fahrzeug unter der Wirkung alkoholischer Getränke geführt hat. Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese liegt derzeit bei mindestens 0,26 Promille. Für den Betroffenen selbst hat der Gutachter ausgeführt, dass bei diesem aufgrund seiner körperlichen Konstitution die Wirkung alkoholischer Getränke erst bei etwa 0,3 Promille einsetzt. Wenngleich dieser Wert nicht nach einer festen Formel in eine Atemalkoholkonzentration umgerechnet werden kann, so hat der Gutachter doch sicher ausgeschlossen, dass bei dem Betroffenen die Wirkung alkoholischer Getränke bereits bei Fahrtantritt vorgelegen hat.
Der Betroffene war deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.