Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Zweifeln an der Geltung von Zeichen 274
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angeklagt; er gab an, unmittelbar vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn gefahren zu sein. Das Gericht stellte das Verfahren ein, da der Tatvorwurf nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen war. Entscheidungsrelevant waren Zweifel an der Anordnungswirkung des am Kurvenbereich der Auffahrt stehenden Zeichens 274 ohne Längenzusatz.
Ausgang: Bußgeldverfahren eingestellt, da der Vorwurf mangels sicherem Nachweis und wegen Zweifeln an der Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht erhärtet war
Abstrakte Rechtssätze
Ein Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenvorwurf ist einzustellen, wenn der Tatvorwurf nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann.
Die Anordnungswirkung eines örtlich aufgestellten Verkehrszeichens (z. B. Zeichen 274) gilt nur für den erkennbar mit dem Aufstellungsort verbundenen Gefahrenbereich und lässt nicht ohne weiteres auf nachfolgende Streckenabschnitte (z. B. die Autobahn) schließen.
Ist die Einlassung des Betroffenen über die konkrete Fahrposition (z. B. unmittelbares Auffahren von einem Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn) nicht widerlegbar, begründet dies Zweifel an der Messsituation und kann den Nachweis der Tat entkräften.
Fehlt ein Zusatzschild zur Angabe der Länge einer Verbotsstrecke (§ 41 Abs. 2 Ziff. 7 StVO), spricht dies gegen die Annahme, dass das Verbot auch für weiterführende Streckenabschnitte gilt.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß §§ 47 II, 75 II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Der Betroffene hat jedoch die ihm entstandenen außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen.
§§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 4 StPO.
Gründe
Durch Bußgeldbescheid vom 13.07.2004 wurde dem Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 150,00 Euro auferlegt und gleichzeitig ein Fahrverbot von einem Jahr festgesetzt. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 10.05.2004 gegen 16:04 Uhr auf der BAB 42 bei Kilometer 46,380, Fahrtrichtung E, als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ###### die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten zu haben.
Der Vorwurf war dem Betroffenen nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachzuweisen. Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, erst am Autobahnkreuz I auf die Bundesautobahn 42 aufgefahren zu sein. Er sei über den Beschleunigungsstreifen unmittelbar auf den linken Fahrstreifen der Bundesautobahn aufgefahren und sodann von dem Radarmessgerät gemessen worden. Zwar habe sich auf dem Beschleunigungsstreifen ein Zeichen 274 der StVO befunden, mit dem die Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt worden sei, er sei jedoch davon ausgegangen, dass dieses Schild, das nicht etwa am Ausgang des Beschleunigungsstreifens gestanden habe, sondern im Scheitelpunkt der etwa 90 Grad starken Kurve, nur für den Bereich des Beschleunigungsstreifen gelte.
Zwar begegnet die Einlassung des Betroffenen, er sei unmittelbar von dem Beschleunigungsstreifen auf den linken Fahrstreifen der Bundesautobahn gefahren, einigen Bedenken, jedoch ist dieser Teil der Einlassung nicht widerlegbar. Richtig ist indes, dass das Zeichen 274, mit dem die Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt wird, sich noch im Kurvenbereich der Autobahnzufahrt befindet, noch bevor die gerade Streckenführung des Beschleunigungsstreifens beginnt (gerichtsbekannt). Vor diesem Hintergrund entstehen deutliche Zweifel, welche Anordnungswirkung dieses Verkehrszeichen entfaltet. Dabei handelt es sich um ein Streckenverbot, das zur Abwehr einer bestimmten Gefahrensituation aufgestellt wird. Aufgrund des Aufstellungsortes bezieht es sich zunächst erkennbar auf den am Aufstellungsort gegebenen Gefahrenbereich einer Auffahrt, d. h. die dort typischen Gefahren wie Kurvenführung und Fahren im Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel im Bereich der Auffahrt zu der betreffenden Bundesautobahn im Hinblick auf die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO. Vom Verständnishorizont her erschließt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, dass sich die Geschwindigkeitsbegrenzung zumindest auf den Bereich der Auffahrt bezieht. Zweifelhaft erscheint dies jedoch im Hinblick auf die Wirkung für die Bundesautobahn. Abgesehen davon, dass die eben geschilderte Gefahrensituation nach Auffahrt auf die Bundesautobahn bereits bereinigt ist, sind Autobahnen nach ihrem Sinn und Zweck gerade dazu hergestellt, um das Fahren höherer Geschwindigkeiten zu ermöglichen. Deshalb ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem hier im Kurvenbereich der Auffahrt aufgestellten Verkehrszeichen 274, dass dies auch für den Bereich der Autobahn gilt. Dies gilt um so mehr, als durch ein Zusatzschild im Sinne des § 41 Abs. 2 Ziffer 7 StVO, mit dem die Länge einer Verbotsstrecke angegeben wird, hier gerade nicht aufgestellt worden ist.