Urkundenfälschung: Freispruch aus tatsächlichen Gründen, Kosten zu Lasten der Landeskasse
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung in der Hauptverhandlung freigesprochen. Das Amtsgericht erließ den Freispruch aus tatsächlichen Gründen, da die Tat nicht nachgewiesen worden ist. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse (§ 467 StPO). Die Entscheidungsgründe wurden verkürzt nach § 267 V StPO dargestellt.
Ausgang: Angeklagte wegen Urkundenfälschung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Kosten trägt die Landeskasse (§ 467 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Kommt das Gericht nach Prüfung der Beweismittel zu dem Ergebnis, dass die Tat nicht nachgewiesen ist, hat es die Angeklagte freizusprechen.
Bei Freispruch trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gemäß § 467 StPO.
Die Entscheidung kann aus tatsächlichen Gründen erfolgen, wenn die erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend bewiesen sind.
Die verkürzte Darstellung der Entscheidungsgründe ist nach § 267 V StPO zulässig, wenn eine ausführliche Begründung entbehrlich ist.
Tenor
Die Angeklage wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
§ 467 StPO
Rubrum
| 11 Ds-49 Js 13/24-13/24 | ![]() | Rechtskräftig seit dem 24.04.2024 44623 K., 25.04.2024 J., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht K. IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In der Strafsache
gegen S.,geboren am G01 in F., Podologin,deutsche Staatsangehörige, geschieden
wohnhaft G02,
wegen Urkundenfälschung
hat das Amtsgericht K.
aufgrund der Hauptverhandlung vom 16.04.2024,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht (stvDir) O.
als Richter
Referendarin X. genannt D.
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Bochum
Rechtsanwältin C. aus K.als Verteidiger der Angeklagten S.
Justizbeschäftigte T.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
§ 467 StPO
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 V StPO)
Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
O.
Beglaubigt
J.
Justizbeschäftigte
