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Amtsgericht Herne·11 Ds 49 Js 13/24 - 13/24·15.04.2024

Urkundenfälschung: Freispruch aus tatsächlichen Gründen, Kosten zu Lasten der Landeskasse

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung in der Hauptverhandlung freigesprochen. Das Amtsgericht erließ den Freispruch aus tatsächlichen Gründen, da die Tat nicht nachgewiesen worden ist. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse (§ 467 StPO). Die Entscheidungsgründe wurden verkürzt nach § 267 V StPO dargestellt.

Ausgang: Angeklagte wegen Urkundenfälschung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Kosten trägt die Landeskasse (§ 467 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Kommt das Gericht nach Prüfung der Beweismittel zu dem Ergebnis, dass die Tat nicht nachgewiesen ist, hat es die Angeklagte freizusprechen.

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Bei Freispruch trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gemäß § 467 StPO.

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Die Entscheidung kann aus tatsächlichen Gründen erfolgen, wenn die erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend bewiesen sind.

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Die verkürzte Darstellung der Entscheidungsgründe ist nach § 267 V StPO zulässig, wenn eine ausführliche Begründung entbehrlich ist.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 467 StPO

Tenor

Die Angeklage wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

§ 467 StPO

Rubrum

1

11 Ds-49 Js 13/24-13/24Rechtskräftig seit dem 24.04.2024 44623 K., 25.04.2024 J., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht K. IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In der Strafsache

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gegen              S.,geboren am G01 in F., Podologin,deutsche Staatsangehörige, geschieden

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wohnhaft G02,

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wegen              Urkundenfälschung

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hat das Amtsgericht K.

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aufgrund der Hauptverhandlung vom 16.04.2024,

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an der teilgenommen haben:

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Richter am Amtsgericht (stvDir) O.

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als Richter

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Referendarin X. genannt D.

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als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Bochum

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Rechtsanwältin C. aus K.als Verteidiger der Angeklagten S.

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Justizbeschäftigte T.

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

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Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

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§ 467 StPO

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 V StPO)

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Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

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O.

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Beglaubigt

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J.

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Justizbeschäftigte