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Amtsgericht Herford·6 XVII 696/14 H·23.11.2014

Ablehnung der Aufhebung der Betreuung nach § 1896 BGB

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Aufhebung einer bestehenden gesetzlichen Betreuung wurde beim Amtsgericht Herford gestellt. Das Gericht prüfte nach § 48 FamFG, ob sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert habe. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1896 BGB weiterhin vorliegen und lehnte die Aufhebung sowie einen Betreuerwechsel ab. Gegen den Beschluss ist Beschwerde gegeben.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der bestehenden Betreuung abgewiesen; Betreuung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 48 FamFG kann eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung nur aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.

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Die Fortdauer einer gesetzlichen Betreuung richtet sich nach § 1896 BGB; die Betreuung bleibt bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen.

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Eine bloße Stellungnahme des Betroffenen genügt für die Aufhebung der Betreuung nicht; erforderlich ist substantiiertes Vorbringen, aus dem sich das Entfallen der Voraussetzungen ergibt.

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Ein Betreuerwechsel ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Gründe vorliegen, die die Ungeeignetheit des bisherigen Betreuers oder das überwiegende Interesse des Betreuten an einem Wechsel belegen.

Relevante Normen
§ 48 FamFG§ 1896 BGB§ 303 Abs. 1 FamFG

Tenor

für ……..Betreuer: Herr ……..wird die bestehende Betreuung nicht aufgehoben.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 48 FamFG. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.

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Dies ist hier nicht der Fall.

4

Die Ermittlungen des Gerichts haben vielmehr ergeben, dass die Voraussetzungen des § 1896 BGB weiterhin vorliegen, die gesetzliche Betreuung also nach wie vor erforderlich ist.

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Auch die Stellungnahme des Betroffenen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ebenso kam ein Betreuerwechsel nicht in Betracht.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Herford, Auf der Freiheit 7, 32052 Herford schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Herford eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.