Themis
Anmelden
Amtsgericht Herford·6 XII 780/17 T·11.06.2020

Genehmigung geschlossener Unterbringung wegen Selbstgefährdung (§ 1906 BGB)

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterbringungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht genehmigt die geschlossene Unterbringung der Betroffenen längstens bis zum 12.06.2021 nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Grundlage der Entscheidung sind ein ärztliches Gutachten und die richterliche Anhörung; festgestellt wurde eine Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Selbstgefährdung und fehlender Einsichtsfähigkeit. Eine Verfahrenspflegerin wird bestellt; die Anordnung ist sofort wirksam.

Ausgang: Genehmigung der geschlossenen Unterbringung bis 12.06.2021 erteilt; Verfahrenspflegerin bestellt; Anordnung sofort wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine psychische Störung und eine erhebliche Gefahr für die Person selbst voraus, die nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam abgewendet werden kann.

2

Zur Feststellung der Voraussetzungen einer Unterbringung können das ärztliche Gutachten und die richterliche Anhörung als tragfähige Ermittlungsgrundlage dienen.

3

Die Frist für die genehmigte Unterbringung ist nach dem medizinischen Befund und der ärztlichen Stellungnahme zu bemessen.

4

Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin zur Wahrung der Rechte der Betroffenen folgt aus § 317 FamFG, wenn deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

5

Die sofortige Wirksamkeit einer Unterbringungsanordnung kann nach § 324 Abs. 2 FamFG angeordnet werden, soweit dringende Gründe vorliegen.

Relevante Normen
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 317 FamFG§ 324 Abs. 2 FamFG§ 130a ZPO

Tenor

wird die geschlossene Unterbringung der Frau ……. in dem …….. oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 12.06.2021 genehmigt.

Als Verfahrenspflegerin bleibt Frau Rechtsanwältin ……. bestellt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

3

Bei der Betroffenen liegt eine Persönlichkeitsstörung vor. Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden.

4

Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn Dr……….vom 20.05.2020 und der richterlichen Anhörung der Betroffenen.

5

Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme.

6

Die Bestellung der Verfahrenspflegerin beruht auf § 317 FamFG.

7

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

10

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.

11

In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.

12

Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt

13

              1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

14

              2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie

15

              3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,

16

soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.

17

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

18

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Herford, Auf der Freiheit 7, 32052 Herford schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Herford eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.

19

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

20

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

21

Herford, 12.06.2020Amtsgericht

22

Richter am Amtsgericht

23

BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Herford