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Amtsgericht Herford·3 Ls 18/21·30.11.2023

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO bei Urkundenfälschung gegen Geldauflage

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensfolgenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Herford stellte das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig ein. Als Auflage wurde die Zahlung einer Geldbuße von 150,00 € innerhalb von drei Monaten bestimmt. Bei fristgerechter Erfüllung wird das Verfahren endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt; die notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte. Die Staatsanwaltschaft erteilte ihr Einverständnis zur endgültigen Einstellung bei ordnungsgemäßer Auflagenerfüllung.

Ausgang: Verfahren wegen Urkundenfälschung nach §153a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt; bei Zahlung einer Geldbuße von 150 € innerhalb von drei Monaten endgültig eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach §153a Abs.2 StPO setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten/Angeklagten und dessen Verteidigers voraus.

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Das Gericht kann die vorläufige Einstellung mit Auflagen oder Weisungen verbinden, insbesondere der Anordnung einer Geldbuße innerhalb einer angemessenen Frist.

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Wird die auferlegte Auflage innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird das Verfahren in der Regel endgültig eingestellt; die Kostenentscheidung trifft das Gericht zugunsten der Staatskasse, notwendige Auslagen des Angeklagten bleiben hiervon unberührt.

4

Die Staatsanwaltschaft kann bereits vor abschließender Entscheidung ihr Einverständnis zur endgültigen Einstellung für den Fall ordnungsgemäßer Auflagenerfüllung erklären.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten sowie ihres Verteidigers gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Der Angeklagten wird aufgegeben, binnen drei Monaten, eine Geldbuße zu zahlen und zwar in Höhe von 150,00 Euro an die Landeskasse……

Wird die Auflage binnen der gesetzten Frist erfüllt, wird das Verfahren endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat diese selbst zu tragen.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft ……. erteilt für den Fall der ordnungsgemäßen Auflagenerfüllung bereits jetzt sein Einverständnis zu der endgültigen Einstellung des Verfahrens.

Rubrum

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3 Ls-601 Js 515/20-18/21
Amtsgericht Herford Schöffengericht Beschluss
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In der Strafsache

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gegen              …….,

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              Verteidiger:              …….,

5

wegen              Urkundenfälschung

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hat das Amtsgericht Herford

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durch die Richterin am Amtsgericht …….

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am 01. Dezember 2023

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beschlossen:

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Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten sowie ihres Verteidigers gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

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Der Angeklagten wird aufgegeben, binnen drei Monaten, eine Geldbuße zu zahlen und zwar in Höhe von 150,00 Euro an die Landeskasse……

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Wird die Auflage binnen der gesetzten Frist erfüllt, wird das Verfahren endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat diese selbst zu tragen.

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Der Vertreter der Staatsanwaltschaft ……. erteilt für den Fall der ordnungsgemäßen Auflagenerfüllung bereits jetzt sein Einverständnis zu der endgültigen Einstellung des Verfahrens.

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…….