Aussetzung des Hofeigenschaft-Feststellungsverfahrens wegen parallelem Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt nach § 11 Abs. 1 a HöfeVfO die Feststellung, dass ein im Grundbuch eingetragener Besitz zum Erbzeitpunkt keine Hofeigenschaft hatte. In einem parallelen Verfahren wurde die Hofeigenschaft festgestellt; dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum OLG Hamm eingelegt. Das Amtsgericht setzt das vorliegende Feststellungsverfahren gemäß §§ 9 LwVG, 21 Abs. 1 FamFG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anderen Verfahrens aus.
Ausgang: Verfahren gemäß §§ 9 LwVG, 21 Abs. 1 FamFG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des parallelen Verfahrens ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann ein landwirtschaftsgerichtliches Feststellungsverfahren gemäß § 9 LwVG i. V. m. § 21 Abs. 1 FamFG aussetzen, wenn dieselbe entscheidungserhebliche Tatsachenfrage in einem anderweitig anhängigen Verfahren zur endgültigen Entscheidung steht.
Eine Aussetzung ist gerechtfertigt, wenn das parallel anhängige Verfahren voraussichtlich die zu klärende Frage (hier: Hofeigenschaft) durch ein Beschwerdegericht erneut prüfen wird und dadurch widersprüchliche Entscheidungen oder Doppelarbeit vermieden werden können.
Die Frage der Hofeigenschaft nach der HöfeVfO stellt eine wesentliche Tatsachenentscheidung dar; ihre abschließende Klärung in einem bereits entschiedenen, aber angefochtenen Verfahren kann einen wichtigen Grund zur Aussetzung eines gleichgelagerten Verfahrens begründen.
Gegen einen Feststellungsbeschluss eingelegte Rechtsbehelfe (Beschwerde) rechtfertigen es, ein gleiches Feststellungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdeverfahrens ruhen zu lassen.
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Tenor
Das Verfahren wird gemäß §§ 9 LwVG, 21 Abs. 1 FamFG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 2 Lw 22/21 AG Herford ausgesetzt.
Rubrum
| 2 Lw 4/22 | ![]() |
Amtsgericht Herford Beschluss
In dem landwirtschaftsgerichtlichen Feststellungsverfahren
……. gegen …….
hat das Landwirtschaftsgericht Herfordam 09.02.2022durch den …….
beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß §§ 9 LwVG, 21 Abs. 1 FamFG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 2 Lw 22/21 AG Herford ausgesetzt.
Gründe
In dem vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 1 a HöfeVfO die Feststellung, dass es sich bei dem im Grundbuch von ……. Blatt 340 eingetragenen Grundbesitz zum Zeitpunkt des Erbfalls am 14.2.2021 nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte. Sie ist der Auffassung, dass die Besitzung, für die noch ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist, infolge der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung ihre Hofeigenschaft tatsächlich bereits verloren hatte.
Der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens hat für den o.g. Grundbesitz hier in dem weiteren Verfahren 2 Lw ……. die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach seinem Vater, dem am 14.2.2021 verstorbenen ……. beantragt. In jenem Verfahren, an welchem die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens ebenfalls beteiligt war, ist die Frage der Hofeigenschaft der oben bezeichneten, zum Nachlass gehörenden Besitzung vom Gericht eingehend geprüft und letztlich bejaht worden. Durch Beschluss vom 1.12.2021 sind demgemäß die zur Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen gemäß §§ 9 LwVG, 352 e I, II FamFG für festgestellt erachtet worden. Gegen diesen Feststellungsbeschluss hat die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens Beschwerde eingelegt. Die Akten befinden sich zur Entscheidung über diese Beschwerde derzeit bei dem OLG Hamm. Da dort die Frage des Bestehens der Hofeigenschaft, die von der Beschwerdeführerin angegriffen wird, von dem Beschwerdegericht voraussichtlich nochmals zu behandeln und zu prüfen sein wird, ist ein wichtiger Grund gegeben, der es rechtfertigt, das nun von ihr gleichzeitig eingeleitete Feststellungsverfahren, welches wiederum die Hofeigenschaft derselben Besitzung zum Gegenstand hat, zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens 2 Lw ……. auszusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Herford, Auf der Freiheit 7, 32052 Herford, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Herford oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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