PKH‑Bewilligung nur für November 2001: Abänderungsklage wegen Kindesunterhalt überwiegend aussichtslos
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Abänderung der Unterhaltstitel und beantragt zugleich Prozesskostenhilfe. Das Gericht gewährt PKH nur für die Geltendmachung höheren Unterhalts für November 2001 und weist den übrigen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Entscheidend ist, dass der Beklagte bereits ab 01.12.2001 höhere, vollstreckbare Unterhaltsverpflichtungen anerkannt hat und für frühere Zeiträume kein Auskunftsanspruch bestand.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung höheren Unterhalts im Umfang November 2001 bewilligt, übriger Antrag auf PKH und Abänderungsklage zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf rückwirkenden Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB entsteht nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde.
Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen nach § 1605 Abs. 2 BGB besteht nicht, solange die letzte Auskunftserteilung weniger als zwei Jahre zurückliegt, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Einkommensveränderungen vor.
Liegt bereits eine vollstreckbare Anerkennung eines höheren Unterhaltsbetrags für den streitigen Zeitraum vor, fehlt für eine darauf gerichtete Abänderungsklage regelmäßig die hinreichende Erfolgsaussicht.
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unterhaltsforderung ist zu prüfen, ob die erhöhte Unterhaltsleistung den notwendigen Eigenbedarf des Verpflichteten unterschreitet; andernfalls besteht kein Anspruch.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Hauptsache voraus und kann auf den teilweisen, aussichtsreichen Umfang beschränkt werden.
Tenor
I.
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie in der Hauptsache beantragt, unter Abänderung der Urkunden des Jugen-damtes der Stadt ... vom ... (Urk.-Reg.-Nr.: ... ) und vom ... (Urk.-Reg.-Nr.: ... u. ...) den Beklagten zu verurteilen, zu ihren Händen für den Monat November 2001 folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:
Für ..., geb. am ..., 444,00 DM bzw. 227,01 EURO,
für ..., geb. am ..., 360,00 DM bzw. 184,07 EURO,
gesamt: 804,00 DM abzüglich gesamt bezahlt 562,51 DM, mithin restlich 241,49 DM bzw. 123,47 EURO.
Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache zurückgewiesen.
II.
Klagezustellung erfolgt nur im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
III.
Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf den
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IV.
Der Klägerin wird aufgegeben, Kopien der Urkunden des Jugendamtes der Stadt ... vom ... (Urk.-Reg.-Nr.: ... u. ...) zur Akte einzureichen.
Rubrum
Gründe zu I.
Die Parteien sind seit dem ... getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die Kinder ..., geb. am ... und ..., geb. am ..., hervorgegangen.
Nachdem der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom ... letztmalig Auskunft über sein Erwerbseinkommen durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen erteilt hatte, einigten sich die Parteien mit Anwaltsschriftsätzen vom ... und ... unter anderem auf die Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden oben genannten Kinder in Höhe von jeweils 230,00 DM. Demgemäß verpflichtete sich der Beklagte zu Urkunden des Jugendamtes der Stadt ...
vom ... (Urk,.Reg.Nr.: ... und ...) zu Unterhaltszahlungen in entsprechender Höhe und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Mit Anwaltsschreiben vom ... forderte die Klägerin erneut Auskunft über das Einkommen des Beklagten.
Dieses Auskunftsbegehren wurde vom Beklagten unter Hinweis auf § 1605 Abs. 2 BGB zurückgewiesen. Gleichwohl erklärte er sich mit Anwaltsschreiben vom ... zur Zahlung erhöhten Unterhalts für ... in Höhe von 308,45 DM und für ... in Höhe von 254,06 DM (gesamt: 562,51 DM) bereit und verpflichtete sich entsprechend und in vollstreckbarer Form in den Urkunden des Jugendamtes der Stadt ... vom ... (Urk-Reg.-Nr.: ... und ...).
Mit bedingt anhängig gemachter Stufenklage vom ..., eingegangen am ..., begehrt die Klägerin vom Beklagten erneut Auskunft über sein Einkommen und Zahlung höheren Kindesunterhalts. Nach Erledigung der Auskunftsklage vor Rechtshängigkeit beantragt sie in der Hauptsache unter Abänderung der bisherigen Unterhaltstitel höheren Kindesunterhalt für beide Kinder rückwirkend ab Dezember 2000 und begehrt insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Im einzelnen wird auf die Klageanträge gemäß Schriftsatz vom ... Bezug genommen.
Der Beklagte, der über ein anrechenbares Einkommen von 2.502,24 DM verfügt, hat zu Urkunden des Jugendamtes der Stadt ... vom ... (Urk,-Reg.-Nr.: ... und ...) eine höhere Unterhaltsverpflichtung in vollstreckbarer Form jeweils für den Zeitraum ab 01.12.2001 wie folgt anerkannt.
Für ... in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB, zur Zeit 444,00 DM bzw. 228,00 EURO ab 01.01.2002.
Für ... entsprechend, zur Zeit 360,00 DM bzw. ab 01.01.2002 177,00 EURO.
Mit Ausnahme des für den Monat November 2001 bis zum Höchstbetrag von 100 % des Regelbedarfs abzüglich des gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anzurechnenden Kindergeldes (für ... 444,00 DM bzw. 227,01 EURO und für ... 360,00 DM bzw. 184,07 EURO) geforderten Mehrbetrages besteht für die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), nachdem der Beklagte sich in den Urkunden vom ... für die Zeit ab 01.12.2001 zur Zahlung von jeweils 100 % des Regelbetrages abzüglich des nach Maßgabe des § 1612 b Abs. 5 BGB für ein erstes bzw. zweites Kind anzurechnenden Kindergeldes verpflichtet hat. Über den Betrag von 100 % des Regelbetrages hinaus besteht, wie schon in dem Beschluss vom 10.12.2001 im Verfahren der einstweiligen Anordnung ausgeführt wurde, deswegen keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil dann der Bedarfskontrollbetrag einer höheren als der untersten Einkommensgruppe nicht gewahrt wäre. Bei einem anrechnbaren Einkommen von 2.502,24 DM (Erwerbseinkommen 2.412,78 DM zuzüglich 1/12 der Steuererstattung, nämlich 135,46 DM, und abzüglich 46,00 DM berufsbedingter Aufwendungen) beträgt der notwendige Eigenbedarf des Beklagten mindestens 1.640 DM bzw. 840,00 EURO ab 01.01.2002.
Nach Abzug des anrechenbaren Kindergeldes unter Berücksichtigung von § 1612 b Abs. 5 BGB ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche:
Für ... bis 31.12.2001 monatlich 444,00 DM und ab 01.01.2002 228,00 EURO,
für ... bis zum 31.12.2001 monatlich 360,00 DM und ab 01.01.2002 177,00 EURO.
Da der Beklagte sich in dieser Höhe für die Zeit ab 01.12.2001 bereits urkundlich und in vollstreckbarer Form verpflichtet hat, besteht für eine Abänderungsklage insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher insoweit zu versagen.
Lediglich für den Monat November 2001 schuldet der Beklagte ebenfalls den höheren Unterhalt, so dass insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
Auch soweit die Klägerin rückständigen höheren Kindesunterhalts für den Zeitraum Dezember 2000 bis Oktober 2001 fordert, besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht und war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur gefordert werden von dem Zeitpunkt an, zu dem der Verpflichtete zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Zwar hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom ... erneut Auskunft vom Beklagten gefordert. Zu diesem Zeitpunkt stand der Klägerin jedoch unter Berücksichtigung von § 1605 Abs. 2 BGB noch kein Auskunftsanspruch wieder zu, nachdem die letzte Auskunftserteilung vom ... noch keine zwei Jahre zurücklag und offenbar beim Beklagten auch keine außergewöhnliche Einkommensentwicklung vorlag, die einen früheren Auskunftsanspruch begründete. Mangels eines Auskunftsanspruches der Klägerin löste das Auskunftsbegehren vom ... daher auch nicht die Verzugswirkung des § 1613 Abs. 1 BGB aus (OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 591, 592). Mit der bedingten Stufenklage vom 31.10.2001 (Eingang 02.11.2001) kann daher höherer Unterhalt für die Vergangenheit bis zum 31.10.2001 nicht verlangt werden.