Scheidung und Versorgungsausgleich: Interne Teilung und Bagatellprüfung nach VersAusglG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung; die Ehegatten bestätigen glaubhaft Getrenntleben seit 02.01.2009. Das Gericht spricht die Scheidung aus und führt den Versorgungsausgleich durch, weil der Antragsgegner dessen Durchführung beantragt hat. Ein Anrecht wird per interner Teilung ausgeglichen, zwei Anrechte bleiben wegen der Bagatellgrenze nach §18 Abs.2,3 VersAusglG unberücksichtigt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag der Antragstellerin stattgegeben; Versorgungsausgleich im Wesentlichen durch interne Teilung angeordnet, einzelne Anrechte wegen Bagatellgrenze nicht ausgeglichen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; ein Scheitern kann sich aus übereinstimmenden und glaubhaften Erklärungen der Ehegatten über das Getrenntleben und den Willen zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben (§§1564,1565 Abs.1,1566 Abs.1 BGB).
Der Versorgungsausgleich ist auch bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren durchzuführen, wenn eine Beteiligtenpartei die Durchführung beantragt (§3 Abs.3 VersAusglG).
Anrechte mit einem Kapitalwert unterhalb der in §18 Abs.2,3 VersAusglG genannten Wertgrenze sind von der Ausgleichsleistung ausgenommen, sofern keine besonderen Gründe einen Ausgleich erfordern (Bagatellprüfung).
Die Übertragung von Ausgleichsansprüchen kann durch interne Teilung erfolgen; dabei sind die auf die Ehezeit entfallenden Anteile als Ausgleichswert zu übertragen (§10 Abs.1 VersAusglG).
Tenor
1.
Die am 19.10.2007 vor dem Standesamt xxx unter der Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer xxx zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,0963 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensvers. AG in Höhe von 1.038,05 Euro unterbleibt.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in Höhe von 0,2114 Entgeltpunkten unterbleibt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Gründe
Ehescheidung
Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem 02.01.2009 getrennt.
Beide Ehegatten beantragen, die am 19.10.2007 geschlossene Ehe zu scheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist begründet.
Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit dem 02.01.2009 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.
Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2007
Ende der Ehezeit: 28. 02. 2010
Die Ehezeit hat drei Jahre nicht überschritten. Dennoch ist der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs.3 VersAusglG durchzuführen, weil der Antragsgegner die Durchführung beantragt hat.
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,1925 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,0963 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.981,89 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
2. Bei der Allianz Lebensvers. AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.038,05 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 519,03 Euro zu bestimmen.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2114 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1057 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 673,16 Euro.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 6.981,89 Euro
Ausgleichswert: 1,0963 Entgeltpunkte
Die Allianz Lebensvers. AG, Kapitalwert: 519,03 Euro
Ausgleichswert: 519,03 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 673,16 Euro
Ausgleichswert: 0,1057 Entgeltpunkte
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 6.827,76 Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen.
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensvers. AG mit einem Kapitalwert von 519,03 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.066,00 Euro. Diese Versorgung wird nicht ausgeglichen, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.
Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit einem Kapitalwert von 673,16 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.066,00 Euro. Diese Versorgung wird nicht ausgeglichen, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,0963 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Allianz Lebensvers. AG mit dem Ausgleichswert von 519,03 Euro unterbleibt nach § 18 Abs.2 VersAusglG der Ausgleich.
Zu 3.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit dem Ausgleichswert von 0,1057 Entgeltpunkten unterbleibt nach § 18 Abs.2 VersAusglG der Ausgleich.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Herford,xxxx schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Herford eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.