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Amtsgericht Herford·14 F 209/10·05.01.2011

Scheidung und Versorgungsausgleich: Interne Teilung und Bagatellprüfung nach VersAusglG

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung; die Ehegatten bestätigen glaubhaft Getrenntleben seit 02.01.2009. Das Gericht spricht die Scheidung aus und führt den Versorgungsausgleich durch, weil der Antragsgegner dessen Durchführung beantragt hat. Ein Anrecht wird per interner Teilung ausgeglichen, zwei Anrechte bleiben wegen der Bagatellgrenze nach §18 Abs.2,3 VersAusglG unberücksichtigt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag der Antragstellerin stattgegeben; Versorgungsausgleich im Wesentlichen durch interne Teilung angeordnet, einzelne Anrechte wegen Bagatellgrenze nicht ausgeglichen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; ein Scheitern kann sich aus übereinstimmenden und glaubhaften Erklärungen der Ehegatten über das Getrenntleben und den Willen zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben (§§1564,1565 Abs.1,1566 Abs.1 BGB).

2

Der Versorgungsausgleich ist auch bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren durchzuführen, wenn eine Beteiligtenpartei die Durchführung beantragt (§3 Abs.3 VersAusglG).

3

Anrechte mit einem Kapitalwert unterhalb der in §18 Abs.2,3 VersAusglG genannten Wertgrenze sind von der Ausgleichsleistung ausgenommen, sofern keine besonderen Gründe einen Ausgleich erfordern (Bagatellprüfung).

4

Die Übertragung von Ausgleichsansprüchen kann durch interne Teilung erfolgen; dabei sind die auf die Ehezeit entfallenden Anteile als Ausgleichswert zu übertragen (§10 Abs.1 VersAusglG).

Relevante Normen
§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB§ 3 Abs. 3 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 18 Abs. 2 VersAusglG§ 18 Abs. 3 VersAusglG

Tenor

1.

Die am 19.10.2007 vor dem Standesamt xxx unter der Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

 

 

2.

 Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer xxx zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,0963 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.

 

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensvers. AG in Höhe von 1.038,05 Euro unterbleibt.

 

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in Höhe von 0,2114 Entgeltpunkten unterbleibt.

 

 

 

3.

Die Kosten des Ver­fah­rens wer­den ge­gen­ei­nander auf­geho­ben.

Rubrum

1

 Grün­de

2

E­he­schei­dung

3

Die Ehegatten ha­ben, wie im Ausspruch des Beschlusses an­ge­ge­ben, gehei­ra­tet.

4

Die Antragstellerin be­gehrt die Schei­dung der Ehe mit der Be­grün­dung, die Ehegatten leb­ten seit dem 02.01.2009 ge­trennt.

5

Bei­de Ehegatten be­an­tra­gen, die am 19.10.2007 ge­schlos­se­ne Ehe zu schei­den.

6

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Beteiligten­vor­tra­ges wird auf die zu den Ak­ten ge­reich­ten Schrift­sät­ze nebst An­la­gen ver­wie­sen.

7

Der Schei­dungs­an­trag ist be­grün­det.

8

Die Ehe der Ehegatten ist zu schei­den, weil sie ge­schei­tert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

9

Dies steht zur Ü­ber­zeu­gung des Ge­richts fest, auf­grund der Er­klä­run­gen der Ehegatten in der münd­li­chen Ver­hand­lung. Sie ha­ben ü­berein­stim­mend und glaub­haft er­klärt, sie leb­ten seit dem 02.01.2009 ge­trennt. Sie ha­ben fer­ner ü­berein­stim­mend er­klärt, dass sie die Ehe für ge­schei­tert hiel­ten und die e­he­li­che Le­bens­ge­mein­schaft nicht fort­set­zen woll­ten.

10

Ver­sor­gungsaus­gleich

11

Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2007

12

Ende der Ehezeit: 28. 02. 2010

13

Die Ehezeit hat drei Jahre nicht überschritten. Dennoch ist der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs.3 VersAusglG durchzuführen, weil der Antragsgegner die Durchführung beantragt hat.

14

Ausgleichspflichtige Anrechte

15

In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

16

Die Antragstellerin:

17

Gesetzliche Rentenversicherung

18

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,1925 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,0963 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.981,89 Euro.

19

Privater Altersvorsorgevertrag

20

2. Bei der Allianz Lebensvers. AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.038,05 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 519,03 Euro zu bestimmen.

21

Der Antragsgegner:

22

Gesetzliche Rentenversicherung

23

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2114 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1057 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 673,16 Euro.

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Übersicht:

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Antragstellerin

26

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               6.981,89 Euro

27

Ausgleichswert:               1,0963 Entgeltpunkte

28

Die Allianz Lebensvers. AG, Kapitalwert:               519,03 Euro

29

Ausgleichswert:               519,03 Euro

30

Antragsgegner

31

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert:               673,16 Euro

32

Ausgleichswert:               0,1057 Entgeltpunkte

33

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 6.827,76 Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen.

34

Ausgleich:

35

Bagatellprüfung:

36

Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensvers. AG mit einem Kapitalwert von 519,03 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.066,00 Euro. Diese Versorgung wird nicht ausgeglichen, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.

37

Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit einem Kapitalwert von 673,16 Euro  übersteigt nicht den Grenzwert von 3.066,00 Euro. Diese Versorgung wird nicht ausgeglichen, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.

38

Die einzelnen Anrechte:

39

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,0963 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

40

Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Allianz Lebensvers. AG mit dem Ausgleichswert von 519,03 Euro unterbleibt nach § 18 Abs.2 VersAusglG der Ausgleich.

41

Zu 3.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit dem Ausgleichswert von 0,1057 Entgeltpunkten unterbleibt nach § 18 Abs.2 VersAusglG der Ausgleich.

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Kostenentscheidung

43

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 150 FamFG.

44

Rechtsbehelfsbelehrung:

45

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

46

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Herford,xxxx schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

47

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Herford eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

48

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

49

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.