Herausgabe von Möbeln und Pferd: Eigentumsvermutung und Mietzinsforderung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Herausgabe mehrerer Möbelstücke und eines Pferdes sowie Zahlung von 710 €; die Beklagte behauptet Schenkung und Eigentum am Pferd. Das Gericht erkennt dem Kläger die Herausgabe der Möbelstücke nach § 985 BGB sowie die Mietzinsforderung für zwei Monate zu. Die Herausgabe des Pferdes wird abgewiesen wegen der Eigentumsvermutung des Besitzers (§ 1006 BGB). Die Beklagte blieb hinsichtlich der behaupteten Schenkungen und der fristlosen Kündigung beweisfällig.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Herausgabe bestimmter Möbel und Zahlung von 710 € zugesprochen, Herausgabe des Pferdes abgewiesen; übriger Klageteil abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer bewegliche Gegenstände vom Eigentümer in ein vermietetes Appartement übernimmt, kann nicht ohne überzeugenden Beweis behaupten, der Eigentümer habe die Sachen schenkungsweise überlassen; in diesem Fall begründet die fehlende Substantiierung der Schenkungsbehauptung einen Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB.
Die Behauptung einer Eigentumsübertragung durch Schenkung unterliegt der Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der sich auf die Schenkung beruft; bleibt dieser beweisfällig, kann der Besitzer die Herausgabe der Sache nach § 985 BGB verlangen.
Besteht Besitz an einer beweglichen Sache, spricht dies für deren Eigentum nach § 1006 BGB; der Anspruchsteller muss die Eigentumsvermutung substantiiert erschüttern, um Herausgabeansprüche durchzusetzen.
Behauptet der Mieter eine fristlose Kündigung als Rechtfertigung für die vorzeitige Wohnungsräumung, obliegt ihm die substantielle Darlegung und der Beweis der hierfür erforderlichen Umstände; bloße Aussagen über eine einmalige Körperverletzung oder unbestimmte Äußerungen genügen hierfür nicht.
Bei teilweiser Stattgabe der Klage sind Kosten- und Vollstreckungsanordnungen nach den §§ 92, 708 Ziff. 11, 709 ZPO zu treffen, insbesondere zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20 S 49/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Gegenstände herauszugeben:
einen Elektroherd, einen Kühlschrank, einen Fernsehschrank schwarz, einen Fernseher mit Receiver, ein Chromregal sowie einen schwarzen Eckschrank mit Birnenholzfurnier.
Sie wird weiter verurteilt, an den Kläger 710,00 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Stieftochter des Klägers. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten ist geschieden. Die Beklagte hat nach der Trennung ihrer Mutter von dem Kläger weiterhin im Hause des Klägers gewohnt, er hatte ihr dort ein Appartement zum Mietzins von 355,00 € vermietet. Das Appartement war möbliert mit einem Elektroherd, einem Kühlschrank, einem kleinen schwarzen Fernsehschrank, einem tragbaren Fernseher mit Receiver, einem Chromregal und einem schwarzen Eckschrank mit Birnenholzfurnier. Oster 2006 kam es nach der Rückkehr der Beklagten von einem Osterfeuer zu einer Auseinandersetzung der Parteien, in deren weiteren Verlauf die Beklagte das Appartement verließ. Nachfolgend nahm sie die im Tenor bezeichneten Möbelstücke mit. Des weiteren ließ sie in der Folgezeit das Pferd Karina, das bei der Reiterlichen Vereinigung auf den Namen des Klägers geführt wurde, auf ihren Namen umschreiben. Streitig ist insoweit, wer Eigentümer der Einrichtungsgegenstände und des Pferdes ist.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe der Einrichtungsgegenstände in Anspruch. Er behauptet hierzu, er habe der Beklagten das Appartement als möbliertes Appartement vermietet, es sei zu keiner Zeit besprochen worden, dass die Beklagte Eigentümerin der Möbelstücke werden solle. Die Beklagte habe im übrigen das Appartement ohne Kündigung verlassen. Seiner Auffassung nach ist sie daher zur Zahlung von Mietzins für zwei weitere Monate verpflichtet. Der Kläger bestreitet, die Beklagte des Hauses verwiesen zu haben. Er begehrt im übrigen die Herausgabe des Pferdes und behauptet dazu, dieses Pferde habe stets in seinem Eigentum gestanden, der Beklagten sei es lediglich zur Nutzung überlassen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1)
an den Kläger folgende Gegenstände herauszugeben:
a)
das Pferd Karina, das bei der Reiterlichen Vereinigung ……….. registriert ist,
nebst den Pferdepapieren,
b) einen Elektroherd,
c) einen Kühlschrank,
d) einen Fernsehschrank schwarz,
e) einen Fernseher mit Receiver,
f) ein Chromregal,
g) einen Eckschrank schwarz mit Birnenholzfurnier
2)
sowie die Beklagte weiter zu verurteilen,
an ihn 710,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Möbelstücke in dem Appartement seien ihr sämtlich geschenkt worden. Der Kläger habe zum damaligen Zeitpunkt neue Möbel angeschafft und die alten Möbel entsorgen wollen. Er habe sie zuvor gefragt, ob sie die Möbel gebrauchen könne, sie habe sie daraufhin übernommen. Den Elektroherd und den Kühlschrank habe er für sie bei der Recyclingbörse besorgt und ihr für ihre neue Wohnung geschenkt. Bei dem Fernsehgerät habe es sich um ein solches gehandelt, das der Kläger oder ihre Mutter auf einem Schützenfest gewonnen hätten und für das der Kläger keine Verwendung mehr gehabt habe. Hinsichtlich des Pferdes Karina behauptet sie, dieses stehe in ihrem Eigentum. Im Jahr 2001 sei zunächst geplant gewesen, für sie einen Roller zu kaufen. Da die Zeugin ……….., die Voreigentümerin des Pferdes gewesen sei, dass sie unstreitig über mehrere Jahre im Rahmen einer Reitbeteiligung geritten hatte, das Pferd habe verkaufen wollen, sei statt des Rollers das Pferd gekauft geworden und ihr geschenkt worden. Der Kläger habe auch in der Folgezeit das Pferd nicht zu seinem Vermögen gerechnet, was sich bereits daraus ergebe, dass er es im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens mit ihrer Mutter nicht als Vermögenswert aufgeführt habe. Vielmehr habe er dort vorgetragen, er habe für das Pferd keinerlei Aufwendungen getätigt. Die Beklagte ist im übrigen der Auffassung, sie habe die Wohnung im Hause des Klägers berechtigt verlassen. Sie sei am Ostersamstag nach dem Osterfeuer nach Hause gekommen. Die Tatsache, dass sie alkoholisiert gewesen sei, habe den Kläger so wütend gemacht, dass er ihr ins Gesicht geschlagen habe und sie auf den Boden geworfen habe, darüber hinaus die sie begleitende Freundin angegriffen habe. Er habe beide aus dem Haus geworfen und hierzu erklärt: „Du brauchst Dich hier nicht mehr blicken zu lassen“. Aus diesem Grund habe sie innerhalb der nächsten Tage die Wohnung geräumt.
Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ………. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften zu Protokoll vom 1. Februar 2007 Bl. 49 ff. d. A. sowie vom 27. März 2007 Bl. 61 d. A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Elektroherdes, des Kühlschrankes, des schwarzen Fernsehschrankes sowie eines Fernsehers mit Receiver, eines Chromregals und eines schwarzen Eckschrankes mit Birnenholzfurnier zu. Sämtliche vorgenannten Einrichtungsgegenstände waren von dem Kläger in das von der Beklagten angemietete Appartement gestellt worden. Soweit die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe ihr die Möbelstücke schenkungsweise überlassen, hat sie dieses nicht bewiesen. Die vernommenen Zeugen vermochten hierzu keine Angaben zu machen. Die Beklagte ist nach alledem für ihre Behauptung beweisfällig geblieben.
Die Beklagte war darüber hinaus zur Zahlung von Mietzinsen für die Monate Juni und Juli 2006 zu verurteilen. Die Beklagte hat die im Hause des Klägers gelegene Wohnung nach Ostern 2006 geräumt. Soweit sie behauptet hat, der Kläger habe sie zuvor tätlich angegriffen und ihr erklärt, sie brauche sich in dem Haus nicht mehr sehen zu lassen, hat sie dieses ebenfalls nicht bewiesen. Zwar haben die Zeugen …………bei ihrer Vernehmung übereinstimmend erklärt, der Kläger habe der Beklagte an dem Osterabend eine Ohrfeige gegeben, jedoch rechtfertigt dieses allein nach Auffassung des Gerichts nicht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bzw. die fristlose Räumung. Zu berücksichtigen ist, dass an dem fraglichen Abend wegen der unstreitig vorliegenden Alkoholisierung der Beklagten zwischen den Parteien eine erheblich gespannte Situation bestand. Soweit die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe ihr erklärt, sie brauche sich in dem Haus nicht mehr sehen zu lassen, vermochte das Gericht dieses nicht festzustellen. Zwar hat die Zeugin …….. erklärt, der Kläger habe an dem entsprechenden Abend gesagt, man wolle reden, wenn alle wieder nüchtern seien, bis dahin brauchten sie sich nicht mehr sehen zu lassen, jedoch könne sie nicht mit Bestimmtheit sagen, ob sich diese Äußerung lediglich auf sie und ihren Begleiter bezogen habe, oder aber, ob auch die Beklagte mit einbezogen worden sei. Nach alledem ist die Beklagte für ihre Behauptung, der Kläger habe ihr fristlos gekündigt, beweisfällig geblieben.
Soweit der Kläger von der Beklagten Herausgabe des Pferdes Karina begehrt, konnte er damit keinen Erfolg haben. Die Beklagte ist im Besitz des Pferdes, für sie spricht daher die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Eigentumsvermutung zu erschüttern. Zwar war das Pferd bei der Reiterlichen Vereinigung auf seinen Namen angemeldet, jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung des Pferdes die Beklagte noch nicht volljährig war. Im übrigen hat die Mutter der Beklagten als Zeugin bekundet, das Pferd sei für ihre Tochter angeschafft worden, als es von der Zeugin …………. habe veräußert werden müssen. Für sie sei das Pferd immer das ihrer Tochter gewesen, diese habe sich auch an den Kosten des Pferdes beteiligt. Allein die Tatsache, dass der Kläger gegenüber mehreren Dritten geäußert hat, es handele sich um sein Pferd, vermag die Eigentumsvermutung nicht zu erschüttern. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zum einen das Pferd nicht mit in sein Vermögensverzeichnis aufgenommen hat, zum anderen auch erklärt hat, er habe für das Pferd keinerlei Zahlungen geleistet dafür, dass es sich hierbei um das Pferd der Beklagten handelt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Ziffer 11, 709 ZPO.