Unfall: Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten zur Leasing-Partnerwerkstatt (40 km)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Kfz-Haftpflichtversicherer restliche Abschleppkosten nach einem unstreitigen Haftpflichtunfall. Streit bestand darüber, ob die Verbringung des nicht fahrbereiten Leasingfahrzeugs zu einer 40 km entfernten Partnerwerkstatt gegen die Schadensminderungspflicht verstieß. Das Gericht sprach die vollen in Rechnung gestellten Abschleppkosten zu, weil der Leasingvertrag und die Weisung der Partnerwerkstatt der Leasinggesellschaft die Verbringung dorthin für die Klägerin zumutbar machten. Die bereits geleistete Teilzahlung wurde angerechnet; Zinsen wurden ab Verzug zugesprochen.
Ausgang: Klage auf restliche Abschleppkosten (633,57 €) nebst Zinsen in vollem Umfang zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bergungs- und Abschleppkosten sind nach § 249 BGB ersatzfähig, soweit sie zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.
Bei Beauftragung eines gewerblichen Abschleppunternehmens entspricht der in Rechnung gestellte Betrag regelmäßig dem erforderlichen Herstellungsaufwand; eine überhöhte Rechnung ist nur dann nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte gegen das Gebot der Schadensgeringhaltung verstößt.
Grundsätzlich sind Abschleppkosten nur bis zur nächstgelegenen zumutbaren Werkstatt ersatzfähig; die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Fahrzeugwert, Schadensumfang und entstehenden Folgekosten.
Bei einem Leasingfahrzeug kann es dem Nutzer unzumutbar sein, sich zur Schadensminderung über den Verbringungsort mit der Leasinggesellschaft auseinanderzusetzen, wenn vertragliche Pflichten und Vorgaben der Leasingseite die Verbringung zu einer bestimmten Partnerwerkstatt nahelegen.
Verzugzinsen auf restliche Schadensersatzforderungen können ab Eintritt des Schuldnerverzugs nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB verlangt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 633,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Oktober 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
| 12 C 577/21 | ![]() | ||
Amtsgericht HerfordIM NAMEN DES VOLKESUrteil
In dem Rechtsstreit
der….
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: ……
gegen
die ….
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: ……
hat das Amtsgericht Herford
im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 13. Juni 2022durch den Richter am Amtsgericht ……
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 633,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Oktober 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Zahlung restlicher Abschleppkosten in Anspruch.
Die Klägerin hatte von der ……Bank unter Vermittlung des Autohaus …… Ende Januar 2017 einen Pkw …… geleast.
Dieser Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …… wurde am Sonntag, dem 20. Oktober 2019 um 17:28 Uhr auf der …… Straße in Herford durch einen Unfall beschädigt, an dem der bei der Beklagten gegen die gesetzliche Haftpflicht versicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …… beteiligt war. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die unfallbedingten Schäden der Klägerin ist nicht im Streit.
Aufgrund des Unfalls war der Pkw, dessen Zeitwert die Klägerin auf 18.000,00 bis 20.000,00 € schätzt, nicht mehr fahrbereit.
Die Klägerin wurde bei dem Unfall verletzt. Sie wurde mit einem Krankenwagen in das …… Krankenhaus gebracht. Sie blieb aber nicht stationär, sondern ließ sich privat noch am Unfalltag abholen.
Derweil wurde die Firma …… beauftragt, ihren Pkw abzuschleppen. In der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr wurde der Pkw zum Firmensitz …… in Herford geschleppt.
Die …… GmbH teilte der Klägerin mit, dass der Pkw zu ihr in die Werkstatt nach Gütersloh gebracht werden müsse, da sie die Vertragsgesellschaft der Leasinggesellschaft sei und der Pkw einen Totalschaden erlitten habe. Die Klägerin erteilte der GmbH daraufhin eine Vollmacht, um den Pkw in Empfang zu nehmen.
Am 23. Oktober 2019 wurde der Pkw dann zur 40 Kilometer entfernten …… GmbH, …… in Gütersloh transportiert.
Als der Pkw auf dem Werkstattgelände der Firma …… GmbH stand, wurde das Schadengutachten erstellt.
Der Klägerin wurden Abschleppkosten in Höhe von 993,65 € in Rechnung gestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 20. November 2019 setzte die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 27. November 2019. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag von 360,08 €. Den Restbetrag in Höhe von 633,57 € macht die Klägerin mit der Klage geltend.
Die Klägerin meint, es sei nicht zu beanstanden, dass sie den Pkw über die Distanz von 40 Kilometern zur Reparatur in die Heimatwerkstatt bis nach Gütersloh habe verbringen lassen. Wäre es am Unfallort repariert worden, dann hätte es nach der Reparatur ebenfalls zum Heimatort verbracht werden müssen. Für eventuelle Nachbesserungen hätte sie dann zum Reparaturort und wieder zurück fahren müssen. Der Sonntagszuschlag sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 633,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB seit dem 29. Oktober 2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin habe gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Selbst in einer Eilsituation hätte das Fahrzeug in einem Abschleppvorgang zur nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt, Firma …… in Herford, verbracht werden müssen. Das reparierte Fahrzeug hätte dann abgeholt werden können. Die Kosten dafür könne das Gericht anhand der Umfrage des VBA schätzen. Dabei sei nur ein Zuschlag für die Personalkosten wegen der Sonntagsarbeit vorzunehmen. Die Einsatzzeit von 1,5 Stunden werde akzeptiert. Es werde auch der übliche Stundensatz berechnet. Damit sei der Betrag von 252,11 € zuzüglich Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden. Der Zuschlag auf die Fahrzeugpauschale sei unberechtigt. Nach der Umfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen zur Bestimmung der branchenüblichen Vergütung könnte ein Zuschlag von 70,00 € für die Stunde erfolgen. So hätte der Anfall von Standgeld vermieden werden können.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von restlichen 633,57 € Abschleppkosten aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff. BFB.
Die alleinige Haftung der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Pkw des Unfallgegners ist nicht im Streit.
Die Abschleppkosten stellen sich in Höhe von 993,65 € als ersatzpflichtiger Schaden dar.
Der nach § 249 BGB erstattungspflichtige Schaden umfasst auch die Bergungs- und Abschleppkosten, soweit sie „erforderlich“ gewesen sind. Wird ein gewerblicher Unternehmer eingeschaltet, entspricht der Rechnungsbetrag in der Regel dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Soweit dabei die Abrechnung überhöht ist, ist sie gleichwohl zu ersetzen, es sei denn, dass der Geschädigte das Geringhaltungsgebot verletzt hat.
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nicht deswegen gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, als sie den Pkw über die Distanz von 40 Kilometern zur Partnerwerkstatt der Leasinggesellschaft abschleppen ließ.
Grundsätzlich besteht eine Erstattungspflicht nur bezüglich der Abschleppkosten bis zur nächsten zumutbaren Werkstatt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug offensichtlich einen Totalschaden erlitten hat. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Was zumutbar ist, hängt vom Fahrzeugwert und dem Umfang der Schäden ab. Aber auch davon, ob zusätzliche Reise- und Übernachtungskosten anfallen. Letztlich ist auf die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles abzustellen. Die Kostengegenüberstellung ergibt, dass das Abschleppen nach Gütersloh fast dreimal so teuer war wie das Abschleppen zur nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt. Unstreitig ist, dass im Pkw-Auftragsbereich 70,00 € netto je Arbeitsstunde anfallen und dass wegen Sonntagsarbeit ein Aufschlag von 100 % üblich ist. Hier wurden 1,5 Stunden benötigt, so dass für 3 Stunden 210,00 € netto anzusetzen sind. Es wurden des Weiteren 63,07 € für den Einsatz des Fahrzeuges netto angesetzt. Für ein ortsnahes Abschleppen wären daher 324,95 € angefallen. Zudem wäre Ersatz in Höhe der fiktiven Reise- und Übernachtungskosten zu leisten, die bei einer Reparatur am Unfallort angefallen wären, also wenigstens Bahnfahrt nach Haus, Bahnfahrt hin nach Abschluss der Reparatur. Also 2 x 10,70 € = 21,40 € und zusammen 346,35 €.
Allerdings ist es im vorliegenden Fall unzumutbar, der Klägerin nur die Kosten für ein Abschleppen bis zur nächsten markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin gar nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war. Im Falle eines Schadens an dem Fahrzeug war sie vertraglich verpflichtet, der Leasinggesellschaft auf Verlangen Auskunft über den Standort des Fahrzeugs und Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung zu geben (Ziffer 1 b der Darlehnsbedingungen, Bl. 97 d. A.). Der Leasingvertrag war nach dem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall infolge der Beschädigung des Fahrzeugs notleidend geworden. Die Klägerin war vertraglich verpflichtet, auf die Weisung der …… GmbH einzugehen und den Pkw zu deren Firmensitz verbringen zu lassen. Denn Partner der Bank war unstreitig die …… GmbH. Einem Geschädigten kann es in dieser Situation schlicht nicht zugemutet werden, zur Geringhaltung des Schadens Diskussionen mit der Leasinggesellschaft zu provozieren. Die Beklagte muss bei der Schadenregulierung die Besonderheit akzeptieren, dass die Leasinggesellschaft der Klägerin Vorgaben machen durfte, wo der Schaden am Pkw begutachtet werden soll. Nach Anhörung der Klägerin ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Klägerin durch die …… GmbH aufgefordert worden war, die Verbringung des beschädigten Pkw nach Gütersloh zu ermöglichen. Ihre Angaben waren in jeder Hinsicht in sich schlüssig, frei von Widersprüchen und auf Grundlage des Leasingvertrags nachvollziehbar, mithin glaubhaft. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin sprechen könnten, sind weder vorgetragen worden, noch sind sie sonst ersichtlich. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.
Damit ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die ihr in Rechnung gestellten 993,65 € zu ersetzen. Hiervon ist die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 360,08 € in Abzug zu bringen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 29. Oktober 2020 gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 633,57 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Herford statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Herford, Auf der Freiheit 7, 32052 Herford, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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