Klage auf Vergütung für Online-Eintrag wegen täuschendem Bestellformular abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem angeblich am 14.11.2001 geschlossenen Dienstleistungsvertrag über einen Grundeintrag in ein Online-Branchenverzeichnis. Das Gericht hält das verwendete Formular für irreführend und gezielt so gestaltet, dass der Eindruck eines kostenfreien Grundeintrags entsteht. Wegen dieses unlauteren bzw. betrügerischen Verhaltens sind Vergütungsansprüche nicht durchsetzbar. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen angeblichen Dienstleistungsvertrags abgewiesen; Gericht verneint Vergütungsanspruch wegen irreführender/formularbedingter Täuschung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung eines Formulars, das beim durchschnittlichen angesprochenen Gewerbetreibenden den Eindruck erweckt, ein Grundeintrag sei kostenfrei, kann als unlauteres Wettbewerbsverhalten gewertet werden.
Ein in auffälliger Weise gestaltetes Bestell- bzw. Eintragungsformular, das wesentliche Preisangaben so verdeckt, dass der Eindruck von Kostenfreiheit entsteht, kann den Schluss rechtfertigen, dass die Geschäftspraktik auf Irreführung bzw. Täuschung gerichtet ist und dadurch Vergütungsansprüche entfallen.
Zur Feststellung eines wirksamen Vertragsabschlusses obliegt dem Anspruchsteller der Nachweis, dass eine Annahmeerklärung (z. B. Auftragsbestätigung) der anderen Vertragspartei zugegangen ist; ein solcher Nachweis kann das Zustandekommen eines Vertrags verhindern, wenn er fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO anordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vergütung eines nach ihrer Auffassung am 14.11.2001 wirksam abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages in Anspruch.
Die inzwischen umfirmierte Klägerin unterhielt im November 2001 im Internet das bundesdeutsche Firmenbranchenbuch (www……….). Die Klägerin .wirbt für ihren diesbezüglichen Online-Informationsdienst ausschließlich Firmen und .Selbständige als Kunden an, wobei sie diesen ein Anmeldeformular über das Internet oder Fax .zuschickt, welches auf der Frontseite neben der Möglichkeit eines Grundeintrages in das Online-Verzeichnis und zweier weiterer Eintragungsergänzungen auch-Hinweise zu den jeweiligen Eintragungsmöglichkeiten enthält. Auf der Rückseite des Anmeldeformulars sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt, welche auf der Vorderseite ausdrücklich als Bestandteil des Vertrags bezeichnet sind. Wegen der Einzelheiten und Ausgestaltung dieses mit "Eintragungsantrag" überschriebenen Formulars wird auf die Kopie Bl. 7 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beklagte, nach deren Vortrag ihr dieses Formular per Fak am 13.11.2001 zugesandt worden ist, kreuzte auf diesem Formular das obere Kästchen (Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis) an. Darüberhinaus setzte sie in dem rechten Kasten Telefonnummern, Faxnummer und Email-Adresse der Beklagten ein. Nach Unterzeichnung faxte die Beklagte dieses ausgefüllte Formular am 14.11.2001 an die Klägerin unter der notierten Faxnummer in München zurück.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß durch diesen Vorgang'ein wirksamer Dienstleistungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen ist, die Beklagte die vereinbarte Vergütung für die Laufzeit von zwei Jahren zu zählen hat, die streitgegenständlich ist.
Sie behauptet, durch die Rücksendung des ausgefüllten Formulars per Fax an die Klägerin sei ein wirksamer Dienstleistungsvertrag abgeschlossen worden, zumal die Klägerin der Beklagten auch eine Auftragsbestätigung zugesandt habe.
Das verwendete Formular sei eindeutig und klar und enthalte auch keine Überraschungsklauseln. Die Beklagte habe den Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis der Klägerin bestellt. Die gewünschte Eintrag sei in das Online-Verzeichnis erfolgt. Die Klägerin habe also die von ihr geschuldete Leistung erbracht, weswegen die Beklagte verpflichtet sei, ihrerseits die geschuldete Leistung zu erbringen,. nämlich die vereinbarte•Vergütung für die Laufzeit von zwei Jahren zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 810,84 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragtKlageabweisung.
Sie bestreitet, von der Klägerin eine Auftragsbestätigung bekommen zu haben. Ein wirksamer Vertrag sei nicht zustande gekommen. Das an die Beklagte gesandte Fax sei eine Invitationsofferte. Das Rückfax der Beklagten sei das Angebot zum Vertragsabschluß. Dieses Angebot habe die Klägerin, weil eine Auftragsbestätigung nicht erfolgt sei, nicht rechtzeitig angenommen.
Darüberhinaus verweist die Beklagte darauf, daß die Klägerin wettbewerbswidrig gehandelt habe, und zwar unter Verstoß gegen die §§ 1 und 3 UWG: Denn das von der Klägerin benutzte Invitationsoffertenformular sei erkennbar darauf abgestellt; bei den unbefangenen Kunden, auch den Geschäftsleuten, den Eindruck zu erwecken, als sei der Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis kostenfrei.
Im' übrigen erhebt die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten .Vertrages. Die Telefaxnummer und die Email-Anschrift der Beklagten sei in dem von der Klägerin im Internet aufgenommenen Ausdruck nicht erschienen.
Wegen des,weiteren Parteivortrags wird auf die gewe.chselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob durch Angebot einer der Parteien und rechtzeitige Annahme des Angebots durch die andere Partei ein wirksamer Dienstleistungsvertrag entsprechend dem von dem Inhaber der Beklagten ausgefüllten Eintragungsantrag vom 14.11.2001 überhaupt zustande gekommen ist. Überschrieben ist das seitens der Beklagten an die Klägerin per Fax übersandte Formular als "Eintragungsantrag". Grundsätzlich hätte es der Annahme dieses Antrages durch die Klägerinipedurft. Offensichtlich sollte der Kunde der Klägerin, hier die Beklagte, auch eine Auftragsbestätigung erhalten: Ob eine solche Auftragsbestätigung, die als Annahme des Angebots der Beklagten gewertet werden könnte, bei der Beklagten zugegangen ist, hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
Die Frage, ob durch Abgabe eines Angebotes und rechtzeitige Annahme dieses Angebots durch die andere Partei überhaupt ein Vertrag wirksam zustande kommen ist, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
Das Gericht ist der Auffassung, daß die Ausgestaltung des von der Klägerin versändten Formulars, das diese als Angebot auf Abschluß eines Vertrags•wertet, erkennbar darauf abgestellt ist, bei dem unbefangenen Kunden den Eindruck zu erwecken, als sei der von dem Beklagten gewünschte Grundeintrag in das Online: 'Firmenverzeichnis kostenfrei. Das Verhalten der Klägerin bei Versenden des streitgegenständlichen Formulars ist nicht nur als unlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen, sondern auch als betrügerisches Verhalten. Das streitgegenständliche Formular ist nach Auffassung des Gerichts bewußt so gestaltet, daß für de.n unbefangenen Kunden, auch eines Geschäftsmanns, der Eindruck-erweckt werden muß, als sei der Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis kostenfrei. Unter dem fettgedruckten Worten "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" folgen dünn und kleingedruckt' weitere Angaben, aus denen sich bei genauerer Betrachtung zwar ergibt, daß der Grundeintrag nicht kostenfrei ist. Allerdings sind die Wdrte "nicht kostenfrei" in zwei Zeilen gedruckt, wobei das Wort "kostenfrei' als einzelnes Wort in der letzten Reihe abgedruckt ist, was für den unbefangenen Betrachter den Einruck verstärkt, daß der Grundeintrag kostenfrei ist. Demgegenüber erscheinen in .zwei weiteren Absätzen jeweils deutliche Eurobeträge, in denen ebenfalls fettgedruckte Preise notiert sind. Mit dem Zusatz "Aufpreis" ergibt sich für den unbefangenen Kunden nicht in der gebotenen Klarheit der Hinweis, daß der Grundeintrag ebenfalls vergütungspflichtig ist.
Das Gericht ist der Auffassung, daß die Ausgestaltung des benutzten Formulars darauf ausgelegt ist, Kunden zu täuschen. Das Verhalten der. Klägerin durch Benutzung des streitgegenständlichen Formulars erfüllt den .Tatbestand des Betruges.,Ihr Verhalten zielt darauf ab, geworbene Kunden zum Abschluß eines in Wirklichkeit vergütungspflichtigen Dienstleistungsvertrags 211 veranlassen, obwohl die Ausgestaltung des benutzten Formulars den Eindruck erweckt, daß zumindest der Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis der Klägerin kostenfrei ist. Der Inhalt des Formulars wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, auf den hier abzustellen ist, im Hinblick auf den Grundeintrag in das Online,-Firmenverzeichnis im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages mißverstanden. Die Ausgestaltung des Formulars ist vör dem Hintergrund zu sehen, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Gepflogenheiten auf dem Markt für Internet-Firmenverzeichnisse kennt und angesichts dieser Gepflogenheiten auf diesem Markt davon ausgehen darf, daß beider Klägerin der Grundpreis kostenlos ist, ohne sich näher mit dem 'weiteren Inhalt des Formulars (klein und dünn gedruckt) auseinanderzusetzen. Der Markt für solche Internetfirmenverzeichnisse ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß zahlreiche Anbieter von Internetfirmen, bzw. BranchenverzeichniSsen einen sogenannten Grundeintrag kostenlos anbieten. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden,.auf die hier abzustellen ist, wird bei einer Gestaltung, wie sie mit dem beanstandeten Formular gewählt ist, annehmen, es hier mit einem Anbieter zu tun zu haben,. der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbietet. Neben dem 'auf dem Formular blickfangmäßig herausgestellten Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" findet sich nämlich keine Preisangabe, während sich neben den anderen herausgestellten Feldern betreffend Zusatzleistung.je-weils dickgedruckt Preisangaben finden. Das Gericht ist der Überzeugung, daß diese Ausgestaltung des Formulars von der *Klägerin bewußt gewählt ist, um Kunden.zu übervorteilen. Dieses vertragsuntreue Verhalten der Klägerin ist bei der Abwicklung von Verträgen zu berücksichtigen. Vergütungsansprüche bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.