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Amtsgericht Herford·11 OWi-502 Js 2650/12-982/12·23.01.2013

Freispruch wegen Zweifeln an Poliscan-Speed-Messung (Blackbox/Zuordnungsprobleme)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn hatte das Amtsgericht über die Verwertbarkeit einer Messung mit „Poliscan Speed“ zu entscheiden. Das Gericht konnte nicht sicher feststellen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Aufgrund fehlender Nachprüfbarkeit der Messwertbildung („Blackbox“) und Zweifeln an der Zuordnung des Messwerts zum abgebildeten Fahrzeug hielt es den Tatnachweis für nicht geführt. Der Betroffene wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Landeskasse.

Ausgang: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgreich; Betroffener wegen nicht nachweisbarer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Betroffener ist freizusprechen, wenn das Gericht aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung den Tatnachweis nicht sicher führen kann (in dubio pro reo).

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Ein als „standardisiert“ angesehenes Messverfahren entbindet den Tatrichter nicht von der Prüfung, ob die konkrete Messung im Einzelfall gerichtsfest und nachvollziehbar verwertbar ist.

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Kann bei einem Messsystem die Messwertbildung und Einblendung/Zuordnung der Auswerteschablone nachträglich nicht überprüft werden und bleiben dem Sachverständigen nur Plausibilitätsüberlegungen, kann dies Zweifel an der gerichtlichen Verwertbarkeit der Messung begründen.

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Bestehen konkrete Zweifel, ob der gemessene Wert dem auf dem Messfoto identifizierten Fahrzeug zugeordnet werden kann (insbesondere bei mehrspurigen Fahrbahnen und eingeschränkter Fotodokumentation), reicht das Messergebnis allein nicht für eine Verurteilung.

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Wird der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen (§§ 46 OWiG, 467 StPO).

Relevante Normen
§ 71 OWiG§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 46 OWiG, § 467 StPO

Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe

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I.

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Mit Bußgeldbescheid des Kreises … vom 13.06.2012 - Az.: ….. - wurde gegen den Betroffenen  eine Geldbuße in Höhe von 170,-- Euro festgesetzt. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 25.04.2012 um 19.22 Uhr als Führer eines Pkw der Marke ….., amtliches Kennzeichen…. auf der außerorts gelegenen Bundesautobahn A… im Bereich der Gemeinde …. in Höhe des km ……, Fahrtrichtung ……., die durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 32 km/h aus Fahrlässigkeit überschritten zu haben.

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Der Betroffene hat gegen diesen Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt.

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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme musste der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freigesprochen werden. Unabhängig von der Frage, ob der Betroffene den Pkw führte oder nicht, konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Die durchgeführte polizeiliche Geschwindigkeitsmessung hatte nämlich in der vorliegenden Sache Schwachstellen, so dass die bei der Geschwindigkeitsmessung festgestellten Werte nicht zu Lasten des Betroffenen verwendet werden konnten. Damit ließ sich der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht führen. Der Betroffene war deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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II.

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Das Gericht konnte folgende Feststellungen treffen:

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Am 25.04.2012 um 19.22 Uhr befuhr ein Pkw der Marke …. mit dem amtlichen Kennzeichen …. im Bereich der Gemeinde …… die außerorts gelegene dreispurige Bundesautobahn A…. in Fahrtrichtung ……. In Höhe der Bergkuppe an der „………“ war die Geschwindigkeit durch mehrfach aufgestellte Verkehrszeichen, die jeweils links und rechts der Fahrbahn standen, auf eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h festgelegt worden. Auf der abfallenden Strecke hinter der Bergkuppe wurden diese Verkehrszeichen noch einmal wiederholt. Etwa 250 m weiter war zum Vorfallzeitpunkt in Höhe des km 302,500 eine mobile Geschwindigkeitsmeßanlage der Autobahnpolizei in …….. aufgestellt worden. Diese Geschwindigkeitsmeßanlage hatte der Zeuge …… eingerichtet. Der Zeuge war mit der Geschwindigkeitsmeßanlage vertraut und hatte die erforderlichen Schulungen absolviert. Er hatte die Geschwindigkeitsmeßanlage entsprechend den erteilten Anweisungen, Richtlinien und der Bedienungsanleitung aufgebaut, justiert und eingerichtet. Bei der Geschwindigkeitsmessung setzte der Zeuge ein Geschwindigkeitsmeßgerät der Marke Poliscan Speed, hergestellt von der Firma ….. in…….., ein. Dieses Geschwindigkeitsmeßgerät war zuletzt am 25.11.2011 geeicht worden. Die Gültigkeit der Eichung wurde dabei bis Ende 2012 festgelegt. Das Meßgerät war mit  der Softwareversion 1.5.5 ausgerüstet.

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Bei der Geschwindigkeitsmessung des vorgenannten Fahrzeuges zeigte das Meßgerät eine Bruttogeschwindigkeit von 157 km/h an. Auf dem Meßfoto wurde das Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen abgebildet. Im Meßfoto ist ein Rechteck eingespiegelt. In diesem Rechteck befinden sich Teile des Kennzeichens. Die untere Linie des Rechteckes liegt unterhalb der Vorderreifen.

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Auf dem Meßfoto sind weitere Fahrzeuge, die in der gleichen Richtung fahren, nicht abgebildet.

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Bei der Auswertung des Meßfotos kam der Polizeibeamte zu dem Schluss, dass die Messung nach dem ihm vorliegenden Erkenntnissen, nach der Bedienungsanleitung und nach den ihm erteilten Richtlinien und Anweisungen einwandfrei erfolgt sei. Der Zeuge speicherte daher das Meßfoto ab und wertete es später aus. Er berücksichtigte dabei, dass in dem eingespiegelten Meßrahmen kein anderes Fahrzeug, welches in die gleiche Richtung fuhr, abgebildet war.

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Aufgrund des Meßfotos konnte festgestellt werden, dass eine männliche Person Fahrzeugführer war.

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Im Zuge der Ermittlungen kam die Bußgeldbehörde zu dem Ergebnis, dass der fragliche Pkw von dem Betroffenen gefahren wurde. Daraufhin wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

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Im Laufe des Bußgeldverfahrens hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft eingeräumt.

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In der Hauptverhandlung bzw. zur Vorbereitung der Hauptverhandlung hat der Betroffene bestritten, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten wurde.

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Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, den vorliegenden Meßunterlagen, die erörtert wurden, sowie den Meßfotos und den Vergleichsfotos, die in Augenschein genommen wurden und auf die gemäß den §§ 71 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, mehreren Gutachten des Sachverständigenbüros …. und …. in ….., die von dem Dipl.Ing. …… im Herbst 2012 und im Januar 2013 für die Bußgeldverfahren des AG Herford 11 OWi 300/12, 11 OWi 26/12, 11 OWi 731/12 und 11 OWi 285/12 erstattet wurden und die erörtert wurden.

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III.

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Unabhängig von der Frage der Fahrereigenschaft konnte dem Betroffenen die von dem Polizeibeamten mit Hilfe des Meßverfahrens Poliscan Speed  vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht angelastet werden. Das durchgeführte Meßverfahren hatte nämlich in der vorliegenden Sache erhebliche Schwachstellen, die zu dem Ergebnis führten, dass das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung hatte. Diese Zweifel waren so erheblich, dass der Nachweis einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung nicht geführt werden konnte. Das ergab sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:

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1.

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Der Sachverständige Dipl.-Ing. …… vom Sachverständigenbüro ….. und …… hat im Herbst 2012 und im Januar 2013 mehrere Gutachten zur Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung an der vorgenannten Meßstelle erstattet. In allen diesen Gutachten kam er aufgrund einer Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Meßfotos zu dem Ergebnis, dass die Geschwindigkeitsmessung jeweils einwandfrei erfolgt war. In allen Verfahren bestätigte der jeweilige Meßbeamte der Autobahnpolizei, dass er das Meßgerät ordnungsgemäß und entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt, justiert und eingerichtet hatte. Von diesem einwandfreien Bedienungsverhalten der Polizeibeamten konnte sich der erkennende Richter im November 2012 überzeugen, als er die Polizeibeamten der Autobahnpolizei bei ihrer Arbeit an der Meßstelle beobachten durfte. Aufgrund dieser Feststellungen konnte ausgeschlossen werden, dass der Meßbeamte der Autobahnpolizei Bedienungsfehler machte. Das sprach in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen dafür, von einem sogenannten „standardisierten Meßverfahren“ auszugehen und die festgestellten Geschwindigkeitswerte für das vorliegende Verfahren zu übernehmen.

21

2.

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In formaler Hinsicht war zu beachten, dass das eingesetzte Meßgerät zum Vorfallzeitpunkt mit der Softwareversion 1.5.5 geeicht war. Der eingesetzte Polizeibeamte war auch ordnungsgemäß geschult worden. Er verfügte über die entsprechende Erfahrung mit dem Umgang des Gerätes und kannte sich aus. An der  Meßstelle ist durch mehrfach links und rechts der Fahrbahn aufgestellte Verkehrszeichen eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h angeordnet, wie sich aus dem vorgelegten Beschilderungsplan ergibt und die im Übrigen auch gerichtsbekannt ist.

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3.

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Der Sachverständige Dipl.Ing. ….. konnte in seinem Gutachten jedoch keine eigenen Feststellungen zur Richtigkeit der Messung treffen. Er beschränkte sich auf die Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Lichtbilder, auf denen er keine Unregelmäßigkeiten entdecken konnte. Ansonsten blieb ihm nichts anderes übrig, als sich mit den technischen Anweisungen der Herstellerfirma und der Bedienungsanleitung und dem dort beschriebenen Meßsystem auseinanderzusetzen und dieses noch einmal aus Sicht des Sachverständigen zu schildern. Sodann führte der Sachverständige wie folgt aus:

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     „Der technische Sachverständige kann bei diesem Meßsystem letzten Endes

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     nur Plausibilitätsüberlegungen anstellen. Wie der Meßwert zustande kam oder

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     wie die Auswerteschablone in das Lichtbild eingeblendet wird, ist nicht

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     überprüfbar. Wenn die technische Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass

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     die Plausibilität besteht, kann im weiteren nur darauf vertraut werden, dass die

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     Genauigkeit der Meßwertbildung und Zuordnung über die Auswerteschablone

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     zu einem Fahrzeug im Rahmen des Zulassungsverfahrens mit der

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     entsprechenden Sorgfalt überprüft wurde.“

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Diese Ausführungen des Sachverständigen machten deutlich, dass es sich bei dem Meßgerät um eine „Blackbox“ handelt, bei der nachträglich nicht die Möglichkeit besteht, die Meßdaten zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wird von verschiedenen Sachverständigen immer wieder beklagt, dass die Herstellerfirma nicht bereit ist, sämtliche Meßdaten des Meßvorganges zur Verfügung zu stellen, weil sie sich insoweit auf das Betriebsgeheimnis und die für das Meßgerät vorhandenen Patente stützt. Auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig ist aus den gleichen Gründen nicht bereit, die vorhandenen internen Daten der Herstellerfirma für eine Auswertung im gerichtlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Damit bleibt einem Sachverständigen, der im gerichtlichen Verfahren die Meßergebnisse überprüfen soll, letztlich nur die Möglichkeit, so wie es hier Dipl.-Ing. …. schildert, die Meßergebnisse auf eine Plausibilität zu überprüfen und im wesentlichen dem Meßergebnis zu glauben oder nicht.

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Eine solche Beweissituation ist für das erkennende Gericht  völlig unbefriedigend. Ein Bußgeldrichter  hat in technischer Hinsicht selbst keine Möglichkeiten, das Meßverfahren nachzuvollziehen und zu überprüfen. Er muss sich dazu der  Hilfe eines Sachverständigen bedienen, der aber, wie dargelegt, ebenfalls an seine Grenzen stößt. Bei Akzeptanz eines solchen Meßverfahrens führte das zu dem Ergebnis, dass eine private Herstellerfirma in der Lage wäre, einem Bußgeldrichter das Beweisergebnis mehr oder weniger vorzuschreiben. Die Einwirkungs- und Beurteilungsmöglichkeiten des Bußgeldrichters würden auf null reduziert, der Richter würde letztlich zu einem Verurteilungsautomaten herabsinken. Das kann mit dem Selbstverständnis eines Bußgeldrichters nicht vereinbart werden. Im Übrigen wäre eine solche Situation einem Betroffenen, der auf eine unparteiische und faire Entscheidung hofft, nicht zu vermitteln. Letztlich würde man zu dem Schluss kommen, dass die Abnahme der Meßanlage durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und die Erteilung der Betriebserlaubnis unanfechtbar sind. Eine solche Regelung fehlt jedoch in den Eichgesetzen und anderen Vorschriften über den Betrieb von Geschwindigkeitsmeßanlagen im öffentlichen Verkehr. Wenn der Gesetzgeber die vorliegenden Diskussionen um die Geeignetheit und die Gerichtsverwertbarkeit des Meßverfahrens hätte vermeiden wollen, so hätte er in den Eichgesetzen eine entsprechende Vorschrift einfügen müssen, dass nach Erteilung der Betriebserlaubnis – ggf. nach Ablauf einer gewissen Frist – weitere Einwendungen nicht mehr zugelassen sind. Indem der Gesetzgeber hierzu geschwiegen hat, wird deutlich, dass es jeweils Aufgabe des erkennenden Gerichtes ist, in einem gerichtlichen Verfahren jeweils im Einzelfall über die Ordnungsgemäßheit der Messung zu entscheiden. Das bedeutet, dass ein Meßgerät für Geschwindigkeiten nicht nur in technischer Hinsicht einwandfrei arbeiten muß, sondern auch, dass die Meßergebnisse gerichtsverwertbar sein müssen, damit der Bußgeldrichter in eigener Zuständigkeit zu dem sicheren Ergebnis kommt, die Messung sei einwandfrei und ordnungsgemäß erfolgt. Aufgrund der Unabhängigkeit des erkennenden Richters ist es nicht zulässig, hierbei auf erteilte Betriebserlaubnisse und Genehmigungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zurückzugreifen oder auf Versuchsreihen der Herstellerfirma, die in der Vergangenheit gelaufen sind und die dem Gericht nicht bekannt sind und vom Gericht nicht nachvollzogen werden können. Offensichtlich ist bei der Inbetriebnahme des Meßsystems Poliscan Speed an diese Problematik nicht gedacht worden. Es geht hierbei auch nicht um die Frage, ob verschiedene Oberlandesgerichte das Meßverfahren als „standardisiertes Meßverfahren“ anerkannt haben und die jeweiligen Rechtsbeschwerden gegen erstinstanzliche Verurteilungen zurückgewiesen haben. Für den erkennenden Richter ist dieses Problem völlig unbeachtlich. Die Frage des „standardisierten Meßverfahrens“ ist hauptsächlich und in erster Linie ein Problem des Rechtsmittelgerichtes bei der Beurteilung der Frage, wie über eine Rechtsbeschwerde mit  technischen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Messung zu entscheiden ist. Das Oberlandesgericht kann zu der Sachverhaltsfrage der Richtigkeit der Messung nichts sagen, weil es hierfür nicht zuständig ist. Es ist immer noch Sache des erstinstanzlichen Richters, den Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Der Begriff des „standardisierten Meßverfahrens“ hilft hier  für den erstinstanzlichen Richter nicht weiter. Er hat lediglich die Gewissheit, dass er viel leichter eine Verurteilung durchsetzen und begründen kann, wenn er zu dem Ergebnis eines „standardisierten Meßverfahrens“ kommt.  Es mag vorkommen, dass in einigen Fällen aus Gründen der Bequemlichkeit ein solches gerichtliches Ergebnis zustande kommt. Letztlich ist es jedoch für die Beurteilung des Sachverhaltes keine Hilfestellung, wenn der erkennende Richter weiß, wie er eine Verurteilung rechtsmittelsicher machen kann. Es bleibt immer noch die Frage, ob die Entscheidung vom Sachverhalt richtig ist oder nicht und ob der Richter die innere Überzeugung von der Richtigkeit seiner Verurteilung hat.

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Insgesamt muss deshalb festgestellt werden, dass das Meßverfahren Poliscan Speed in Bezug auf die gerichtliche Verwertbarkeit deutliche Schwächen hat und deshalb nicht akzeptiert werden kann.

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4.

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Der Sachverständige Dipl.-Ing…..der führte in seinem Gutachten aus, dass die Herstellerfirma im Sommer 2010 die Software des Meßgerätes austauschte und die neue Softwareversion 1.5.5 einführte. Grund für diese Erneuerung der Software war der Umstand, dass bei dem Meßverfahren die Meßsituation nicht mit der Fotoposition des gemessenen Fahrzeugs übereinstimmt. Zwischen dem Abschluss der Geschwindigkeitsmessung und dem Auslösen des Meßfotos liegt eine bestimmte Zeit, die in früheren Entscheidungen als konstant angesehen wurde. Es stellte sich jedoch heraus, dass die zeitliche Differenz durchaus schwanken konnte, so dass es in einigen Fällen vorkam, dass die Zuordnung des gemessenen Fahrzeugs zu dem auf dem Meßfoto abgebildeten Fahrzeug fraglich wurde. Es traten erhebliche Bedenken auf, die zur Folge hatten, dass die Herstellerfirma eine neue Softwareversion 1.5.5 entwickelte. Aus dieser Fortentwicklung der Software konnte nur geschlossen werden, dass die früheren Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4 einige Schwachstellen hatten, so dass frühere Messungen durchaus in Frage gestellt werden konnten.

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Aus diesem Grunde müssen die bis Sommer 2010 getroffenen gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere diejenigen der Oberlandesgerichte, in denen ein „standardisiertes Meßverfahren“ angenommen wurde, in Frage gestellt werden. Diese Entscheidungen gingen von einem Sachverhalt aus, der sich später als fraglich und nicht ganz zutreffend herausstellte. Für die vorliegende Entscheidung waren die bis Sommer 2010 getroffenen Gerichtsentscheidungen deshalb völlig unerheblich.

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5.

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Im Laufe der insgesamt 23 Verfahren, die das Gericht jetzt zu entscheiden hatte und in denen die Richtigkeit der polizeilichen Messung nicht anerkannt werden konnte, hat sich herausgestellt, dass die Herstellerfirma eine neue Softwareversion in Auftrag gegeben hat. Es handelt sich um die Softwareversion 3.2.4, in der eine Mindestbreite des Auswerterahmens von 80 cm vorgeschrieben wird. Bisher lag die Mindestbreite des Auswerterahmens in der Softwareversion 1.5.5 bei 40 cm (vgl.dazu: Beck/Löhle und Kärger, Fehlerquellen bei polizeilichen Meßverfahren, 10. Auflage 2013, § 2, Randnr. 557 ff.). Die Softwareversion 3.2.4 befindet sich jedoch noch in der Erprobungsphase und ist noch nicht allgemein zugelassen. Für das Gericht stellt sich die Frage, aus welchem Grunde die Herstellerfirma eine neue Softwareversion mit einem viel breiteren Auswerterahmen entwickelt hat. Letztlich kann die Neuentwicklung nur bedeuten, dass es bei der bisherigen Softwareversion deutliche Schwächen gab, die zu Fehlmessungen führen konnten. Mit der hundertprozentigen Genauigkeit und der absoluten Zuverlässigkeit der jetzt eingesetzten Softwareversion 1.5.5 kann es deshalb nicht weit her sein. Auch bei den früheren Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4 wurde von der Herstellerfirma, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig und der Polizei, die dieses Gerät einsetzte, immer wieder behauptet, es gebe keinerlei technische Bedenken. Nach einigen Jahren stellte sich dann jedoch heraus, dass es in einigen Einzelfällen deutliche Schwierigkeiten gab, die es erforderlich machten, die Softwareversion nachzurüsten. Die gleiche Situation liegt jetzt bei der Softwareversion 1.5.5 vor. Die jetzige Softwareversion ist deshalb kritisch zu überprüfen und kann nicht vorbehaltlos übernommen werden.

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Damit zeigt sich bei der technischen Entwicklung des Meßgerätes eine Situation, die in der Vergangenheit bei anderen Meßgeräten immer wieder beobachtet werden konnte. Der erkennende Richter ist jetzt  seit über 30 Jahren im Bußgeldderzernat eingesetzt. Er hat schon zahlreiche Meßmethoden erlebt, die jeweils  als die ultimativ beste Meßmethode eingeführt wurden, die schon nach kurzer Zeit nachgerüstet werden mußten und über die heute niemand mehr spricht. Der erkennende Richter ist deshalb skeptisch, was die absolute Zuverlässigkeit des Meßsystems Poliscan Speed angeht, weil er nicht die Möglichkeit hat, dieses Meßgerät nachträglich durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

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6.

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Das Amtsgericht Aachen hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2012 – 444 OWi 606 Js 31/12 (93/12) – ausführlich zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei dem Meßverfahren Poliscan Speed  um ein „standardisiertes Meßverfahren“ handelt, welches auch gerichtsverwertbar ist. Das Amtsgericht Aachen kommt zu dem Ergebnis, dass die durch das Meßverfahren festgestellte Geschwindigkeit dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden konnte,  weil Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestanden. Die ausführliche Begründung des Amtsgerichts Aachen war überzeugend und konnte auch der hier getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

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7.

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Nach den bisherigen Erkenntnissen dürfte eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend bestehen, dass die Geschwindigkeitsmessung, die geeicht worden ist, durch das Meßgerät ordnungsgemäß erfolgt. Es ist jedoch fraglich, ob die Zuordnung des Meßrahmens zu dem Fahrzeug, welches auf dem Meßfoto abgebildet ist, immer einwandfrei zustande kommt. Auf einer Autobahn mit 3 Spuren ist es ohne weiteres möglich, dass der auf der linken Spur abgebildete Pkw-Fahrer sein Fahrzeug in dem Meßbereich von 70-20 m abgebremst hat, während ein anderer Fahrer auf der mittleren oder der rechten Spur war und hier beschleunigte oder auch gebremst hat. Solche besonderen Verkehrssituationen können durch die vorliegende Fotodokumentation nicht nachvollzogen werden. Es gibt lediglich ein einziges Meßfoto, bei dem in der Regel nur das angeblich gemessene Fahrzeug zu sehen ist. Wie verschiedene Sachverständige ausgeführt haben, gibt es jedoch durchaus Situationen, dass sich neben dem abgebildeten Fahrzeug auf der mittleren oder der rechten Spur noch andere Fahrzeuge befinden, die möglicherweise gemessen wurden, während sie auf dem Meßfoto nicht oder nur am Rande abgebildet waren. Damit stellt sich die Frage, ob die Zuordnung des gefundenen Meßwertes zu dem auf dem Meßfoto abgebildeten Pkw immer einwandfrei erfolgt oder ob hier Fehler möglich sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung des Meßrahmens im Meßfoto nicht der Eichung unterlegen ist (vgl.: Beck, Löhle Kärger in: Fehlerquellen bei polizeilichen Meßverfahren, § 2 Rdn. 513,514, 535 ).

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Wegen der aufgezeigten Problematik ist sich das Gericht deshalb in der vorliegenden Sache nicht sicher, ob der Meßrahmen, mit dessen Hilfe das gemessene Fahrzeug identifiziert werden sollte, tatsächlich auf demjenigen Fahrzeug liegt, welches wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen ist.

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Insgesamt gab es somit wegen der Gerichtsverwertbarkeit des Meßverfahrens erhebliche Zweifel, außerdem aber auch wegen der Zuordnung des auf dem Meßfoto abgebildeten Fahrzeuges zu der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Wie bereits das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 10.12.2012 zutreffend festgestellt hat, konnte das in dieser Sache durchgeführte Meßverfahren deshalb nicht für den Nachweis herangezogen werden, dass der Betroffene an der fraglichen Stelle so schnell fuhr, wie ihm im Bußgeldbescheid vorgeworfen wurde.

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8.

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Das Gericht hat davon abgesehen, weitere Ermittlungen zu tätigen, insbesondere einen Sachverständigen der Fa.….. oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig zu hören. Es kann durchaus unterstellt werden,

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dass solche Sachverständige angeben werden, dass Meßsystem arbeite einwandfrei und sei auch in der Lage, das richtige Auto auf dem Meßbild abzubilden. Für die aufgezeigte  Problematik bringt das jedoch nichts. Es kann nicht erwartet werden, dass die Firma …. und die PTB Braunschweig auf die Einhaltung des Betriebsgeheimnisses verzichten werden und mehr Daten zur Verfügung stellen als bisher. Es bleibt damit bei den durchgreifenden Bedenken, die im Urteil des AG Aaachen vom 10.12.2012 aufgeführt sind und die sich mit den Bedenken decken, die von dem Sachverständigen Löhle und anderen in dem Buch: „Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 10. Auflage 2013“ aufgezeigt werden.

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IV.

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Weil ein anderweitiger Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorlag, musste der Betroffene folglich aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge aus den §§ 46 OWiG, 467 StPO freigesprochen werden.