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Amtsgericht Herford·11 OWi-402 Js 1178/18 -224/18·30.06.2019

Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren: Private Gutachten nicht erstattungsfähig

VerfahrensrechtKostenrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verteidigung beantragte Erstattung von Auslagen einschließlich eines privat eingeholten Gutachtens. Das Gericht setzte nur bestimmte notwendige Auslagen in Höhe von 1.544,37 EUR fest und wies den übrigen Antrag zurück. Private Gutachten sind im Bußgeldverfahren nur bei konkreten Ausnahmefällen erstattungsfähig; bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht. Verdienstausfall erforderte Nachweis; ohne Bescheinigung wurde nur Zeitversäumnis nach JVEG erstattet.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Notwendige Auslagen in Höhe von 1.544,37 EUR festgesetzt, der übrige Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten eines privat eingeholten Gutachtens im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nur erstattungsfähig, wenn sie notwendig i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sind; bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.

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Private Ermittlungen und Privatgutachten gelten grundsätzlich nicht als notwendig; eine Erstattung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa zur Entkräftung eines amtlichen Gutachtens oder bei Nichtbefolgung berechtigter Beweisanträge durch die Behörden.

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Im Bußgeldverfahren ist es regelmäßig zumutbar, eigenständige Ermittlungen erst nach Ablehnung oder Nichterfüllung von Beweisanträgen durch das Gericht bzw. die Behörde zu veranlassen.

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Für die Erstattung von Verdienstausfall sind zwingend geeignete Nachweise (z.B. Verdienstausfallbescheinigung) erforderlich; bei unbezahltem Urlaub ist ersatzfähig regelmäßig nur das nach JVEG für Zeitversäumnis zustehende Entgelt.

Relevante Normen
§ 464a Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. I OWiG§ 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO§ 19 Abs. 2 S. 1 JVEG§ 20 JVEG§ 467 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 10 Qs 425/19 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 04.03.2019 ein Betrag in Höhe von 3.518,88 EUR gegen die Landkasse festgesetzt wird.

Tenor

In dem Bußgeldverfahren

Verteidiger:

werden die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 29.01.2019 AZ: 11 OWi-402 Js 1178/18-224/18, dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.544,37 EUR (eintausendfünfhundertvierundvierzig Euro und siebenunddreißig Cent) festgesetzt.

Im übrigen wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

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Die Verteidigung hatte der Bußgeldbehörde zunächst unter dem 25.10.2017 einen Fragenkatalog zukommen lassen und beantragt, das Verfahren einzustellen. Nach Eingangsbestätigung, aber noch vor der Beantwortung der dort gestellten Fragen, die erst unter dem 16.11.2109 erfolgte, teilte die Verteidigung unter dem 10.11.2107 mit, dass ein Sachverständiger bereits beauftragt wurde.

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Kosten eines privaten Gutachtens sind im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht schon deshalb erstattungsfähig, weil sie für eine sachgerechte Verteidigung möglicherweise zweckmäßig sind, sondern müssen auch notwendig i. S. von 464 a II StPO i. v. mit § 46 I OWiG sein.

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Es entspricht der allgemeinen Meinung, dass private Ermittlungen – mögen sie auch die Verteidigung erleichtern- normalerweise nicht notwendig sind (Meyer-Großner, stopp, 52 Aufl., § 464 a Rn. 16 mzwN.

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Im Straf- und Bußgeldverfahren werden die Interessen des Beschuldigen durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt, da hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Zudem haben die Verteidiger das Recht auf Stellung von Beweisanträgen und –anregungen. Nur in Ausnahmefällen wird ein Privatgutenachten erstattungsfähig sein. Dies gilt z. B. dann, wenn die Verteidigung ein bereits vorliegendes amtlich veranlasstes Gutachten entkräften will, um die Waffengleichheit wieder herzustellen, oder die Behörden den Beweisanträgen oder Beweisanregungen nicht nachkommen. Dies war vorliegend nicht gegeben.

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Im Bußgeldverfahren ist es dem Betroffenen stets zumutbar, notwendig scheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das zuständige Gericht einem Beweisantrag ablehnt oder ihm nicht nachkommt.

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Nach Stellungnahme der zuständigen Richterin ist auch nicht ersichtlich, dass die Verteidigung davon ausgehen musste, ohne ein Gutachten keinen Einfluss auf das weitere Verfahren nehmen zu können.

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Im Übrigen erfolgte die Einstellung nach der Stellungnahme der zuständigen Richterin zwar aus Gründen, die auch in dem Gutachten aufgezeigt wurden. Entscheidungserheblich war es allerdings nicht, denn die Problematik war aus Parallelverfahren bereits hinlänglich bekannt.

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Folglich waren die Kosten des privat eingeholten Gutachtens nicht notwendig und waren daher abzusetzen.

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Da bisher eine Verdienstausfallbescheinigung fehlt, war der geltend gemachte Verdienstausfall nicht erstattungsfähig. Nach der Bestätigung des Arbeitgebers hat der Betroffene am Hauptverhandlungstermin Urlaub genommen. Bei unbezahltem Urlaub ist nach §§ 464 a Abs. 2 Nr. 1 StPO; 19 Abs. 2 S 1, 20 JVEG eine Entschädigung von 10 Stunden Zeitversäumnis anlässlich der Terminswahrnehmung in Höhe von 3,50 € pro Stunde, mithin insgesamt 35,-- € zu erstatten.

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Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.

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Herford, 01.07.2019AmtsgerichtRechtspfleger