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Amtsgericht Heinsberg·7 F 508/03·04.12.2003

Feststellung des Ruhens der väterlichen elterlichen Sorge wegen Unerreichbarkeit

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht stellte fest, dass die elterliche Sorge des Vaters der drei Kinder ruht, nachdem Nachforschungen ergaben, dass der Vater untergetaucht und für deutsche Behörden nicht erreichbar ist. Die Kinder und die Mutter waren zuvor ausreisepflichtig; die Reise scheiterte an fehlender Mitwirkung des Vaters. Die Folge ist, dass die Mutter die Sorge allein ausübt. Gerichtskosten tragen die Eltern.

Ausgang: Antrag auf Feststellung des Ruhens der väterlichen Sorge wird stattgegeben; Mutter übt die Sorge allein aus.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB ist festzustellen, wenn davon auszugehen ist, dass ein Elternteil auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

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Artikel 21 EGBGB ermöglicht die Anwendung des § 1674 BGB auf ausländische Sachverhalte, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Die andauernde Unerreichbarkeit eines Elternteils (z. B. infolge illegalen Aufenthalts, Untertauchens oder Fahndung) kann die kindgerechte Ausübung der elterlichen Sorge unmöglich machen und damit das Ruhen rechtfertigen.

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Mit der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge übt der andere Elternteil die elterliche Sorge allein aus (§ 1678 Abs. 1 BGB).

Relevante Normen
§ 1674 BGB§ Art. 21 EGBGB§ 1629 BGB§ 1678 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 13a FGG§ 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO

Tenor

wird festgestellt, dass die elterliche Sorge des Vaters der Kinder

I. M., geboren am 00.00.0000,

B. M., geboren am 00.00.0000,

und

O. M., geboren am 00.00.0000,

ruht.

Gerichtskosten tragen die Kindeseltern; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Die in der Beschlussformel näher bezeichneten Kinder sind ebenso wie ihre Eltern türkischer Nationalität und wurden zusammen mit ihrer Mutter, Frau T. M., am 22. April 2002 von G01 in die Bundesrepublik überstellt. Der Kindesvater, Herr D. M., hält sich in G01 auf. Nach abgelehnten Asylanträgen der drei Kinder und ihrer Mutter wurden diese durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Eine Ausreise der Kinder scheiterte daran, dass mangels Mitwirkung des Kindesvaters keine Reisedokumente ausgestellt werden konnten. Der Landrat des Kreises W. - Ordnungsamt und Jugendamt - regt an, das Ruhen der väterlichen elterlichen Sorge festzustellen. Die Kindeseltern treten diesem Begehren entgegen und machen geltend, der Kindesvater wohne in U. in einer von der Stadt U. bezahlten Wohnung, unterhalte regelmäßigen und telefonischen Kontakt zu den Kindern und seiner Ehefrau und sei durchaus in der Lage, die elterliche Sorge wahrzunehmen. Ein Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern sei nach deren Ausreise in die Türkei nicht mehr möglich; daher versage der Kindesvater eine Mitwirkung bei der Ausstellung von Ersatzpapieren.

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II.

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Gemäß § 1674 BGB, der gemäß Artikel 21 EGBGB Anwendung findet, ist das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters festzustellen, weil davon auszugehen ist, dass der Kindesvater auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Kindesvater illegal in G01 aufhält und mangels Erreichbarkeit die elterliche Sorge nicht in kindgerechter Weise wahrnehmen kann. Die Nachforschungen des Kreises W. ergaben, dass die Angaben des Kindesvaters zu seiner Wohnung in U. unzutreffend sind. Es ließen sich dort keinerlei Hinweise auf den Kindesvater feststellen und wird die angegebene Wohnung auch nicht von der Stadt U. finanziert. Vielmehr ist der Kindesvater in G01 zur Fahndung ausgeschrieben. Hinzu kommt, dass er einen Gerichtstermin mit wenig überzeugender Begründung nicht wahrgenommen und auf ein persönlich an ihn gerichtetes Schreiben des Gerichts nicht reagiert hat. Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kindesvater untergetaucht und damit für deutsche Behörden nicht erreichbar ist. Dies steht einer kindgerechten Ausübung der elterlichen Sorge entgegen, weil hierzu jedenfalls gehört, dass ein Elternteil auch kurzfristig erreicht und zu Erklärungen, die namentlich im Rahmen der Vertretung der Kinder (§ 1629 BGB) abzugeben sind, veranlasst werden kann.

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Als Folge des hier festgestellten Ruhens der väterlichen elterlichen Sorge übt die Kindesmutter die elterliche Sorge alleine aus (§ 1678 Absatz I Satz 1 BGB). Dass sich dies - möglicherweise - im Rahmen des Asylverfahrens für den weiteren Aufenthalt der Kinder in Deutschland nachteilig auswirkt, bietet zu keiner anderen Entscheidung Anlass, weil verwaltungsrechtliche Fragen hier nicht zu beantworten sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 94 Absatz I Nr. 4 KostO.

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G e s c h ä f t s w e r t: 3.000,00 Euro