Anerkenntnisurteil wegen Tankbetrugs: Gesamtgeldstrafe 45 Tagessätze (450 €)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde beschuldigt, zweimal durch Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit Kraftstoff zu entnehmen und jeweils ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, ohne zu zahlen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verurteilte das Amtsgericht wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen à 10 € (450 €). Die Verfahrenskosten wurden dem Verurteilten gemäß § 465 StPO auferlegt. Es handelt sich um ein Anerkenntnisurteil auf Grundlage der vorgetragenen Tathandlungen.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen Betrugs in zwei Fällen stattgegeben; Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen à 10 € und Auferlegung der Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt und dadurch das Vermögen eines anderen beschädigt wird, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Fehlende Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit zum Zeitpunkt der Handlung kann die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs bestätigen, wenn dadurch die Erfüllung einer ersichtlich begründeten Zahlungspflicht ausgeschlossen ist.
Aus mehreren selbständigen Geldstrafen kann das Gericht eine Gesamtgeldstrafe bilden und die Tagessatzzahl entsprechend zusammenfassen.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Verurteilten aufzuerlegen, wenn dies in der Entscheidung angeordnet wird (vgl. § 465 StPO).
Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen wird gegen Sie
wegen Betruges in 2 Fällen
- Vergehen nach §§ 263 Abs. 1, 53 StGB -
eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (= 450,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Rubrum
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
zwischen dem 27.08.2023 und 15.09.2023 in L.
durch 2 selbständige Handlungen
in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten und unterhielten.
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
1)
Sie erreichten am 27.08.2023 gegen 16:40 Uhr durch Vortäuschung Ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, dass Sie bei der Firma R., A.-straße. 73, , Ihren PKW mit dem Kennzeichen XXX-XX 000 mit 28,60 Liter Diesel-Kraftstoff zum Preis von 50,02 Euro betanken durften. Eine Bezahlung durch Sie erfolgte nicht. Nach dem Tankvorgang und Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses in genannter Höhe entfernten Sie sich von der Tankstelle. Der Zahlungsverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.
Zur Erfüllung der Verpflichtung waren Sie weder willens noch in der Lage.
2)
Am 15.09.2023 erreichten Sie, dass Sie das Gelände der Firma R., A.-straße. 73, mit dem PKW mit dem Kennzeichen XXX-XX 000, welches zuvor der unbekannt gebliebene männliche Fahrzeugführer mit 21,08 Liter Diesel-Kraftstoff zum Preis von 40,03 Euro betankt hatte, verlassen durften, indem Sie ein Schuldanerkenntis in genannter Höhe unterschrieben. Der Zahlungsverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.
Zur Erfüllung der Verpflichtung waren Sie weder willens noch in der Lage.
Die Einzelstrafen betragen für die 1. Tat 30 Tagessätze und für die 2. Tat 30 Tagessätze.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
| I. | Ihre Einlassung |
| II. | Zeugen: |
| 1) | I. P., N02 Y., Bl. 2 d. Akte |
| 2) | G. M., N01 L., Bl. 2 d. Akte |
| III. | Gegenstände des Augenscheins: |
| 1) | Lichtbilder/Lichtbildmappe, Bl. 13 ff d. Fallakte 1 |
| 2) | Schuldanerkenntnis vom 27.08.2023 in Kopie, Bl. 7 f. d. Akte |
| 3) | Schuldanerkenntnis vom 15.09.2023 in Kopie, Bl. 7 f. d. Fallakte 1 |