Themis
Anmelden
Amtsgericht Heinsberg·42 VRJs 79/23 191 Js 98/22·25.04.2024

Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 2 StPO analog)

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Heinsberg hat dem Verurteilten T. F. durch Beschluss vom 26.04.2024 Rechtsanwalt P. N. als Pflichtverteidiger bestellt. Die Bestellung erfolgte unter Verweis auf die analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Der Beschluss regelt die formelle Bestellung eines Verteidigers für das weitere Verfahren und dient der Sicherung des Verteidigungsrechts.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers wurde stattgegeben; Rechtsanwalt P. N. bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann einem Verurteilten durch Beschluss einen Pflichtverteidiger bestellen.

2

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann, soweit tragfähig, analog zu § 140 Abs. 2 StPO erfolgen.

3

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt in einem förmlichen Beschluss des zuständigen Gerichts.

4

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient der Sicherung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung im Strafverfahren.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO

Tenor

Dem Verurteilten T. F. wird Rechtsanwalt P. N., L.-straße, M., als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO analog).