Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 2 StPO analog)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Heinsberg hat dem Verurteilten T. F. durch Beschluss vom 26.04.2024 Rechtsanwalt P. N. als Pflichtverteidiger bestellt. Die Bestellung erfolgte unter Verweis auf die analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Der Beschluss regelt die formelle Bestellung eines Verteidigers für das weitere Verfahren und dient der Sicherung des Verteidigungsrechts.
Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers wurde stattgegeben; Rechtsanwalt P. N. bestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann einem Verurteilten durch Beschluss einen Pflichtverteidiger bestellen.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann, soweit tragfähig, analog zu § 140 Abs. 2 StPO erfolgen.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt in einem förmlichen Beschluss des zuständigen Gerichts.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient der Sicherung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung im Strafverfahren.
Tenor
Dem Verurteilten T. F. wird Rechtsanwalt P. N., L.-straße, M., als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO analog).