Themis
Anmelden
Amtsgericht Heinsberg·3a C 196/89·14.03.1989

Anerkenntnisurteil: Ersatz des merkantilen Minderwerts nach Ruhkopf/Sahm

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Haftpflichtversicherung der Beklagten Zahlung des restlichen merkantilen Minderwerts nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand war die richtige Berechnungsmethode; der Kläger rechnete nach Ruhkopf/Sahm, die Beklagte stützte sich auf ein anderes Gutachten. Das AG Heinsberg gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 714,40 DM nebst Zinsen. Das Gericht hielt die Methode Ruhkopf/Sahm für anerkannt und ein geringfügiges Überschreiten der 10%-Grenze für unbeachtlich.

Ausgang: Klage auf Zahlung des merkantilen Minderwerts in Höhe von 714,40 DM nebst Zinsen im vollen Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftpflichtversicherer ist nach § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 BGB zum Ersatz des merkantilen Minderwerts eines Kraftfahrzeugs verpflichtet.

2

Die Methode Ruhkopf/Sahm stellt eine von der Rechtsprechung anerkannte und verlässliche Berechnungsgrundlage für den merkantilen Minderwert dar und ist solange anzuwenden, bis eine bessere Methode entwickelt ist.

3

Ein nur geringfügiges Überschreiten der Schwelle von 10 % der Reparaturkosten gegenüber dem Wiederbeschaffungswert schließt den Anspruch auf merkantilen Minderwert nicht aus.

4

Bei verurteilten Schadenersatzansprüchen besteht ein Zinsanspruch nach § 291 BGB ab dem im Urteil genannten Zeitpunkt.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 1 PflVG§ 249 BGB§ 291 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.3.1989 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer eines PKW's aus einem Unfallereignis vom 26. 11. 1988 unstreitig zum vollen Schadensersatz verpflichtet.Bis auf einen Teil des vom Kläger geltend gemachten merkantilen Minderwertes sind die Ansprüche des Klägers durch die Beklagte ausge glichen worden.

3

Bei dem Verkehrsunfall wurde der rund 4 Monate alte PKW des Klägers, der einen Zeitwert von 26.800,-- DM zum Unfallzeitpunkt hatte, beschädigt. Reparaturkosten wurden in Höhe von 3.488,35 DM brutto erforderlich.

4

Auf die vom Kläger geltend gemachte Wertminderung zahlte die Beklagte lediglich einen Teil von 800,- DM. Sie bezog sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Breuer, der einen solchen Betrag festgesetzt hatte.

5

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Regulierung des merkantilen Minderwertes auf der Basis der Methode Ruhkopf/ Sahm verpflichtet. Danach ergebe sich eine Mehrforderung in Höhe von 714,40 DM.

6

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 714,40 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechts hängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Sie ist der Ansicht, eine Abrechnung auf der Basis Ruhkopf/Sahm sei nicht zeitgemäß. Insoweit sei dem Gutachten des Sachver ständigen Breuer der Vorzug zu geben, so daß weitere Ansprüche nicht mehr bestünden. Schließlich sei es auch zweifelhaft, ob nach der Methode von Ruhkopf/Sahm ein weiterer Anspruch des Klägers bestehe.

9

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

12

Gemäß § 3 Nr. 1 PflVG ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger im Rahmen ihrer Schadensersatzverpflichtung nach § 249 BGB ebenfalls den merkantilen Minderwert zu ersetzen. Daß der merkantile Minderwert dem Grunde nach erstattungsfähig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. hierzu auch Palandt-Heinrichs BGB 48. Aufl. § 251 Anm. 5 8 b aa mit weiteren Nachweisen).

13

Die Beklagte ist verpflichtet, den vom Kläger auf der Basis der Methode Ruhkopf/Sahm errechneten Minderwert zu erstatten. Gegen die Anwendung der Methode Ruhkopf/Sahm durch den Kläger bestehen keine Bedenken. Diese Methode ist von der Rechtsprechung anerkannt und bietet eine zuverlässige Grundlage zur Berechnung des Minderwertes eines Kraftfahrzeuges. Da die Methode auf eine jahrelange Beobachtung des Marktgeschehens und auf die Überprüfung von vielen Schadensfällen beruht, bietet sie eine brauchbare Berechnungsgrundlage für den merkantilen Minderwert eines PKW (vgl. hierzu auch BGH NJW 1980, 281 f, 282, sowie die Nachweise bei Palandt-Heinrichs BGB 48. Aufl. § 251 Anm. 5 B b bb mit weiteren Nachweisen). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angezeigt, diese Methode solange anzuwenden, solange eine bessere und geeignetere Methode nicht entwickelt wurde.

14

Die Beklagte ist also auf der Basis dieser Methode zum Ersatz des merkantilen Minderwertes am klägerischen Fahrzeug verpflichtet. Dieser errechnet sich nach der Methode von Ruhkopf/Sahm aus X % der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten, wobei X im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, daß das Fahrzeug erst 4 Monate alt war und daß die Bruttoreparaturkosten rund 13 % vom Wiederbeschaffungswert betrugen, 5 %. Bei einer Summe von 30.288,-- DM ergibt dies dem vom Kläger ermittelten Betrag von 1.514,40 DM, so daß abzügl ich des gezahlten Betrages von 800,-- DM die Klagesumme noch offen ist. Der Umstand, daß die Reparaturkosten den Grenz- ert von 10 % mit 13 % nur geringfügig überschritten, führt nicht dazu, daß der Kläger nicht auf der Methode von Ruhkopf/Sahm abrechnen kann. Unzweifelhaft ist der Grenzwert von 10 % über schritten. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum bei gering fügigem Übers hreiten die Geltendmachung eines Minderwertes nicht möglich sein soll.

15

Nach alledem war der Klage im vollen Umfang stattzugeben. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB.

16

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 , Nr. 11, 711 ZPO.

17

Streitwert: 714,40 DM.