Themis
Anmelden
Amtsgericht Heinsberg·35 C 77/21·23.01.2022

Erstattung von Corona-Schutzmaßnahmen bei Fahrzeugreparatur abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Erstattung von Corona-Schutzmaßnahmenkosten im Rahmen einer Fahrzeugreparatur. Streitpunkt war, ob diese Aufwendungen nach §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG und §§ 249 ff. BGB ersatzfähig sind. Das Amtsgericht hielt die Klage für unbegründet: Schutzmaßnahmen gelten als Allgemeinkosten/Arbeitsschutz und sind nicht gesondert erstattungsfähig. Zudem war der geltend gemachte Betrag offensichtlich überhöht.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Corona-Schutzmaßnahmenkosten wurde als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufwendungen für Corona-Schutzmaßnahmen bei Reparaturen sind grundsätzlich Allgemeinkosten bzw. Arbeitsschutzaufwand und nicht gesondert erstattungsfähig gegenüber dem Schädiger.

2

Ein Erstattungsanspruch aus dem Werkstattrisiko setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass der Anspruchsteller die entsprechenden Posten bereits ausgeglichen hat oder tatsächlich trägt.

3

Ansprüche aus dem Prognoserisiko sind zu versagen, wenn die zugrunde gelegten Abrechnungsbeträge offensichtlich überhöht oder unbillig sind.

4

Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach § 91 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 115 VVG§ 249 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

3

Der Klägerin stehen die erhobenen Ansprüche nicht gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB zu.

4

Corona-Schutzmaßnahmen sind nicht separat erstattungsfähig. Sie stellen grundsätzlich einen Aufwand dar, der dem Bereich des Arbeitsschutzes bzw. der Offenhaltung des Betriebes zuzuordnen ist. Diese Kosten stellen Allgemeinkosten dar, die in der übrigen Preisbildung bereits abgebildet sind.

5

Im Streitfall konnte sich die Klägerin auch nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Denn sie hat nichts dazu vorgetragen, dass sie diese Posten bereits ausgeglichen hätte.

6

Soweit sie tatsächlich von dem Reparaturbetrieb hieraus in Anspruch genommen werden sollte, stünde es ihr ohne weiteres frei, dieser Forderung mit gleicher Argumentation zu widersprechen.

7

Darüber hinaus scheiterte eine Berufung auf das Prognoserisiko auch deshalb, weil im Streitfall mit über 70 € ein offensichtlich exorbitant überhöhter Wert abgerechnet wurde. Es kam mithin auch nicht weiter darauf an, ob tatsächlich die behaupteten Maßnahmen überhaupt durchgeführt worden sind.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

9

Der Streitwert wird auf 73,72 EUR festgesetzt.