Abweisung: Kindesunterhalt eines volljährigen Auszubildenden mangels Einkommensnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller, ein volljähriger Auszubildender, begehrt Kindesunterhalt gegen seinen Vater ab Dezember 2016. Zentrale Frage war, ob sein Bedarf nicht durch eigenes Einkommen, Kindergeld und BAföG gedeckt ist. Das Gericht wies den Antrag mangels substantiierter Darlegung von Einkommen und Bedarf zurück. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Kindesunterhalt eines volljährigen Auszubildenden wegen unzureichender Darlegung von Einkommen und Bedarf abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1603 ff. BGB für volljährige in Ausbildung besteht nur, soweit der Bedarf nicht durch eigenes Einkommen, Kindergeld und BAföG gedeckt ist.
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein Einkommen, seine sonstigen Leistungen und den verbleibenden Bedarf; ohne hinreichende Nachweise ist von einer Deckung des Bedarfs durch eigenes Einkommen auszugehen.
Erfüllt der Unterhaltsberechtigte gerichtliche Auflagen zur Vorlage von Einkommensnachweisen nicht, fehlt die Grundlage für eine Schätzung zugunsten des Antragstellers.
Mangels Hauptanspruchs kommen Verzugszinsen nicht in Betracht; bei vollständigem Obsiegen der Antragsgegnerin sind dem unterliegenden Antragsteller die Kosten nach § 243 FamFG aufzuerlegen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 2.132,45 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners für den am 00.00.0000 geborenen Antragsteller ab Dezember 2016. Zur Zahlung von Unterhalt war der Antragsgegner vom Antragsteller vorgerichtlich zunächst per WhatsApp spätestens im Dezember 2016 und sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2017 aufgefordert worden.
Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners und der Frau T. Er hatte im hier relevanten Zeitraum einen eigenen Hausstand, bezog Kindergeld für ein 1./2. Kind und absolviert nach Abschluss seiner Schulausbildung eine berufliche Ausbildung zum Fitness-Ökonom in Form einer dualen Ausbildung mit angestrebtem Bachelor-Abschluss. Als Ausbildungsvergütung erhielt er im hier maßgeblichen Zeitraum bis einschließlich September 2017 einen monatlichen Nettobetrag von jedenfalls 318,40 Euro (basierend auf einer Ausbildungsvergütung von mtl. 400,00 Euro brutto) ausgezahlt. Spätestens ab Januar 2018 erhöht sich die Ausbildungsvergütung wegen Übergang in das 2. Ausbildungsjahr auf jedenfalls 500,00 Euro brutto pro Monat. Zum Nachweis seiner Ausbildungsvergütung hat der Antragsteller trotz Auflage des Gerichts gem. verfahrensleitender Verfügung vom 24.07.2017 zur Vorlage des Ausbildungsvertrages sowie der Vergütungsbescheinigungen für den Zeitraum ab Beginn der Lehre bis einschließlich August 2017 (vgl. Bl. 79 d.A.) lediglich den im Dezember 2016 geschlossenen Ausbildungsvertrag sowie Verdienstbescheinigungen für Januar 2017 – März 2017 einschließlich vorgelegt. Letzteren ist als Datum des Eintritts in die Ausbildung der 01.12.2016 zu entnehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf den vorgenannten Ausbildungsvertrag (Bl. 87 ff d.A.) und die Verdienstbescheinigungen (Bl. 90 ff d.A.) Bezug genommen. Im Termin vom 18.10.2017 war dem Antragsteller daneben bezogen auf sein eigenes Einkommen u.a. aufgegeben worden, Nachweise bzgl. einer von ihm im Juni 2017 bezogenen Gratifikation sowie des von ihm ab Oktober 2017 aus der Ausbildung bezogenen Einkommens vorzulegen sowie mitzuteilen und zu belegen, ob mit dem Bezug von Weihnachtsgeld zu rechnen ist (vgl. Bl. 171 R d.A.). Auch dieser Auflage kam der Antragsteller nicht nach.
Neben seiner Ausbildungsvergütung erhielt der Antragsteller Leistungen nach dem BAföG gem. Bescheiden der Universität W. vom 30.08.2017 (Bl. 142 ff d.A., ersetzend einen vorangegangenen Bescheid vom 18.04.2017) und 16.11.2017 (Bl. 181 ff d.A.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Bescheide Bezug genommen. Hiernach wurden dem Antragsteller abschließend BAföG-Leistungen für den Zeitraum Dezember 2016 bis September 2017 einschließlich jeweils hälftig als Förderung und Darlehen mit einem Gesamtbetrag von mtl. 169,00 Euro und beginnend ab Oktober 2017 bis einschließlich September 2018 einem solchen in Höhe von mtl. 32,00 Euro bewilligt.
Der Antragsgegner wie auch die Mutter des Antragstellers waren im hier maßgeblichen Zeitraum durchgängig abhängig beschäftigt. Die Arbeitsstelle des Antragsgegners befindet sich in F. Der Antragsgegner war im Jahr 2016 über mehrere Monate und ist auch aktuell wieder wegen Depressionen arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog von seiner gesetzlichen Krankenkasse vom 16.05.2016 bis zum 26.10.2016 und aktuell seit dem 01.10.2017 erneut Krankengeld. Er bewohnt ein 90 qm großes Eigenheim, das zum Teil vermietet ist. Der Antragsgegner ist neben dem Antragsteller zwei weiteren Kindern unterhaltsverpflichtet, für die er im hier maßgeblichen Zeitraum und auch derzeit einen Betrag von 233,00 Euro/Monat und einen solchen von 400,00 Euro/Monat zu zahlen hat.
An den Antragsteller zahlte der Antragsgegner lediglich einmalig einen Betrag von 350,00 Euro als Unterhalt für die Monate Januar 2017 bis März 2017.
Die Mutter der Antragstellers, die im Jahr 2016 gleichfalls lange Zeit im Krankengeldbezug stand und von ihrem Arbeitgeber vom 26.06.2016 – 30.12.2016 lediglich Zahlungen auf Urlaubsgeld und für eine Direktversicherung bezogen hat, hat spätestens ab Januar 2017 wieder ihr Gehalt bezogen. Mit Ablauf des Monats Oktober 2017 ist sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat mit dem Monat November 2017 ein neues Arbeitsverhältnis angetreten. Der Antragsteller geht davon aus, dass seine Mutter vom ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung erhalten hat, hat hierzu trotz entsprechender Auflage im Termin vom 18.10.2017 (Bl. 171 R d.A.) aber nicht weiter vorgetragen. Zum neuen Arbeitsverhältnis seiner Mutter hat er lediglich die Entgeltabrechnung vom November 2017 vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn mit Wirkung ab Oktober 2017 einen monatlichen Kindesunterhalt von 220 Euro zu zahlen, zahlbar bis zum 05. eines jeden Monats;
2. den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn mit Wirkung ab Mai 2017 bis September 2017 einschließlich, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 94,25 Euro zu zahlen;
3. den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn 121,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 94,25 Euro ab dem 06.12.2017 sowie auf 27,00 Euro ab dem 06.04.2017 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Antrag des Antragstellers sei bereits deshalb unschlüssig, weil der Antragsteller zu seinem eigenen Einkommen nicht ausreichend vortrage. Auch seien die Angaben zum Einkommen der Mutter des Antragstellers unzureichend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu der Akte gereichten Schriftsätze und die Protokolle der Termine vom 06.09.2017 (137 ff d.A.) und 18.10.2017 (Bl. 171 ff d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben im Termin vom 18.10.2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
1. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Unterhalt nicht zu.
Zwar kann dem volljährigen Antragsteller vom Grundsatz her ein Anspruch gem. §§ 1603 ff BGB gegen den Antragsgegner während der Absolvierung seiner dualen Ausbildung zustehen, wenn bzw. soweit er seinen Bedarf von mtl. 735,00 Euro nicht durch eigenes Einkommen sicherstellen kann. Gerade dies legt der Antragsteller aber nicht hinreichend dar. Zu der von ihm im Juni 2017 bezogenen Gratifikation erklärt sich der Antragsteller nämlich ebenso wenig wie zu der Frage bezogenen Weihnachtsgeldes. Die Ausbildungsvergütungsbescheinigungen für Dezember 2016, April 2017 bis August 2017 einschließlich und die Zeit ab Oktober 2017, denen das tatsächlich bezogene Einkommen wie auch Zusatzleistungen entnommen werden könnten, legt der Antragsteller trotz gerichtlicher Auflage nicht vor. Steht das Einkommen des Antragstellers hiernach aber nicht fest, ist zulasten des für das Bestehen wie auch die Höhe seines Anspruchs nach allgemeinen Beweislastregeln in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers davon auszugehen, dass er seinen Bedarf durch sein Einkommen (einschließlich bezogenen Kindergeldes und BAföG-Leistungen) deckt. Denn auch wenn der Bezug von weiterem Leistungen seines Ausbildungsbetriebes in einer den Bedarf des Antragstellers abdeckenden Höhe nicht wahrscheinlich ist, ist ein solcher doch nicht vollständig auszuschließen. Für die Schätzung des weiteren Einkommens des Antragstellers fehlt im Hinblick auf den Umstand, dass er ohne weiteres den Auflagen des Gerichts hätte nachkommen können, die Grundlage.
Darauf, dass auch die Ausführungen des Antragstellers zum Einkommen seiner Mutter unzureichend sind, weil weder Zeitpunkt noch Höhe der vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlten, unterhaltsrechtlich jedenfalls im Hinblick auf etwaige Kapitalerträge relevanten Abfindung vorgetragen und belegt wird noch vorgetragen und belegt ist, ob diese von ihrem aktuellen Arbeitgeber Sonderzahlungen erhält, kommt es hiernach nicht einmal an.
2. Mangels Hauptanspruchs kommt die Zubilligung von Verzugszinsen nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entsprach im Hinblick auf das vollständige Obsiegen des Antragsgegners der Billigkeit, dem Antragsteller die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beruht auf § 116 Abs.3 FamFG. Da vorliegend nur die Kosten vollstreckbar sind, hat das Gericht von der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit abgesehen.