Einstweilige Anordnung: Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen fehlender Bindungstoleranz
KI-Zusammenfassung
In einem aus einem Umgangsverfahren hervorgegangenen Eilverfahren beantragte der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinsamen Sohn. Streitpunkt war, ob das Kindeswohl wegen der ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber dem Umgang und der Gefahr einer Verbringung ins Ausland einen Wechsel zum Vater erfordert. Das Gericht übertrug dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung, da die Mutter keine Bindungstoleranz zeigte und künftig eine Umgangsvereitelung sowie eine Ausreise nach Z. zu erwarten sei. Anhaltspunkte für einen kindeswohlrelevanten Alkoholmissbrauch des Vaters sah das Gericht nicht; Jugendamt und Verfahrensbeistand befürworteten den Wechsel.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil allein übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Fehlende Bindungstoleranz eines Elternteils und die ernsthafte Erwartung künftiger Umgangsvereitelung sind gewichtige Kindeswohlgründe, die eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil rechtfertigen können.
Besteht bei verbleibendem Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil eine konkrete Gefahr der Verbringung ins Ausland bzw. des Entzugs aus dem bisherigen Umfeld, kann dies eine sofortige Sorgerechtsregelung im Eilverfahren gebieten.
Behauptungen über eine Kindeswohlgefährdung durch Alkoholmissbrauch sind nur beachtlich, wenn hierfür belastbare Anhaltspunkte vorliegen und eine Auswirkung auf die Betreuungssituation des Kindes zu erwarten ist.
Bei der Kindeswohlabwägung sind insbesondere geäußerte Kindeswünsche, beobachtete Bindungen sowie Einschätzungen von Jugendamt und Verfahrensbeistand zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Dem Kindesvater wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten W., geb. am 00.00.0000 zur alleinigen Ausübung übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt (§§ 41, 45 FamGKG)
Gründe
I.
Das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus dem Umgangsverfahren 31 F 295/17 hervorgegangen, das der Kindesvater Anfang November 2017 eingeleitet hat. Seinerzeit hatte die Kindesmutter trotz zuvor beantragter und mit Beschluss vom 18.10.2017 erfolgter Zuweisung der Ehewohnung im Wege einer einstweiligen Anordnung (31 F 268/17) diese am 00.00.0000 mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten W., geb. am 00.00.0000, verlassen, ohne dem Kindesvater Mitteilung über ihren zukünftigen Aufenthaltsort zu machen. Der Kindesvater lebte zu diesem Zeitpunkt bei seiner Mutter in der Erdgeschosswohnung des Hauses J.-straße, I. gelegenen Wohnung, die Ehewohnung befand sich im 1. OG und Dachgeschoss dieses Hauses. Der Zuweisung der im Eigentum der Mutter des Kindesvaters stehenden Ehewohnung war ein in einem Polizeieinsatz endender eskalierender Streit der Kindeseltern vorangegangen, in dessen Zusammenhang es jedenfalls zu verbal aggressivem Verhalten des Kindesvaters der Kindesmutter gegenüber gekommen war. Während des ehelichen Zusammenlebens hatte die nicht berufstätige Kindesmutter den Sohn überwiegend betreut und versorgt.
Im weiteren Verlauf des Umgangsverfahrens teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit, diese halte sich derzeit im Frauenhaus in P. statt. Im Termin vom 00.00.0000 war im Rahmen einer Zwischenvereinbarung der Umgang für die Zeit bis zum auf den 00.00.0000 festgelegten weiteren Termin in dem Sinne festgelegt worden, dass Umgangskontakte des Kindesvaters mit seinem Sohn wöchentlich samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden sollten. In der Folgezeit bis zum Termin vom 00.00.0000 war der gemeinsame Sohn der Beteiligten an einer Lungenentzündung erkrankt und konnten (ärztlich bescheinigt) aus diesem Grunde jedenfalls am 00.00.0000 und 00.00.0000 keine Umgangskontakte stattfinden. 3 Umgangstermine fanden wie vereinbart statt. Zu Auffälligkeiten war es in diesem Zusammenhang nicht gekommen.
Im Termin vom 00.00.0000 wurde die aktuelle Situation des Sohnes, auch unter Berücksichtigung des jedenfalls die Ausweitung der Umgangskontakte im Sinne 14-tägiger Wochenendkontakte von Freitag bis Sonntag empfehlenden Berichts des Verfahrensbeistandes des betroffenen Kindes, Frau D., vom 00.00.0000 erörtert. Die Kindesmutter, die bereits in den Sommern 2016 und 2017 ohne Absprache mit dem Kindesvater ihren Aufenthalt mit dem Sohn der Beteiligten in Z., ihrer Heimatstadt, auf jeweils vier bzw. viereinhalb Monate verlängert hatte, stellte sich Übernachtungskontakten des Sohnes unter Heraushebung behaupteter Defizite des Kindesvaters prinzipiell und vehement entgegen. Sie hält den Kindesvater für insgesamt nicht in der Lage, seinen Sohn zu betreuen und vertritt die Meinung, dieser habe keinen Anspruch auf das Kind, er brauche das Kind nicht, sie brauche es. Der Sohn habe Angst vor dem Vater. Daneben behauptet die Kindesmutter einen erheblichen Alkoholmissbrauch des Antragstellers. Versuchen der Abteilungsrichterin wie auch ihres eigenen Rechtsbeistandes, sie über die geltende Rechtslage zum Umgangsrecht aufzuklären und auf sie einzuwirken, zeigte die Kindesmutter sich in keiner Weise zugänglich.
Der Kindesvater hat nach umfasssender Erörterung und erneuter Anhörung des Sohnes noch im Termin am 00.00.0000 den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn alleine gestellt. Er befürchtet, dass die Kindesmutter einen zukünftigen Umgang mit W. dauerhaft vereitelt, diesen wiederum nach Z. verbringt und den Sohn gegen ihn aufbringt. Auch befürchtet der Kindesvater, dass die Kindesmutter das Kind ohne seine Zustimmung erneut für mehrere Monate, evtl. aber auch dauerhaft nach Z. verbringt. Daneben meint er, die Kindesmutter schotte das Kind zu sehr ab, was seiner Entwicklung abträglich sei.
Der Verfahrensbeistand W. im Umgangsverfahren wie auch das zuständige Kreisjugendamt L. befürworten den Antrag des Kindesvaters und den Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt.
Die Kindesmutter hat dem Antrag widersprochen und hervorgehoben, sie sei nunmehr doch bereit, sich auf erweiterte Umgangskontakte mit Übernachtung einzulassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Umgangsverfahrens und der in diesem Zusammenhang erfolgten Erörterung auch bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, wird auf die beigezogene Akte 31 F 295/15 Bezug genommen.
II.
Dem Antrag des Kindesvaters war stattzugeben.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Kindesvater alleine dem Wohl des Kindes am Besten entspricht, § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB.
Auch wenn die Kindesmutter das gemeinsame Kind der Beteiligten während der ersten Lebensjahre überwiegend betreut hat und es aufgrund des von ihr einseitig durchgesetzten monatelangen Verbleibs in Z. sowohl im Jahr 2016 als auch 2017 zu Kontaktabbrüchen zwischen Vater und Sohn gekommen ist, ist nach den derzeit zu gewinnenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass zwischen ihnen eine tragfähige Bindung und Beziehung besteht. Bereits bei der ersten Anhörung durch die Abteilungsrichterin Ende November 2017, aber auch gegenüber seinem Verfahrensbeistand und im Rahmen seiner erneuten Anhörung am 17.01.2013 hat W. seinen Wunsch, den Vater zu sehen und auch bei ihm zu schlafen, deutlich geäußert. Seinem Zuhause in I. stand er erkennbar positiv gegenüber. Wie dem Bericht des Verfahrensbeistandes zu entnehmen, hat die Leiterin des Kindergartens, den W. seit Sommer 2017 für ca. 3 Monate besucht hat, ihr gegenüber erklärt, zwar sei W. meist von seiner Mutter gebracht und geholt worden, jedoch habe auch der Kindesvater einige Tage das Kind abgeholt, z.B. um einen „Papa-Tag“ zu machen. W. habe sich beim Anblick seines Vaters sehr gefreut und beide seinen vertraut miteinander umgegangen. Gerade dies konnte auch anlässlich des Termins am 00.00.0000 beobachtet werden. W. ist – wie Frau D. und Frau H., die zuständige Sachbearbeiterin beim Kreisjugendamt L., berichtet haben - vor dem Termin gleich auf seinen Vater und dann auch auf dessen zum Zwecke der Betreuung des Kindes miterschienene Mutter zugelaufen. Nach dem Ende seiner erneuten Anhörung im Termin vom 00.00.0000 war zu beobachten, dass W. an seiner Mutter vorbei direkt zum Vater gelaufen und anschließend bei erneuter Wiederaufnahme der Erörterung ohne weiteres zu seiner Oma väterlicherseits gegangen ist. Selbst nach dem Termin, als die Kindesmutter auf W., ihn zunächst auf dem Arm haltend, dann vor ihm hockend erst auf Deutsch und dann auf ukrainisch eingeredet und ihn auf die anstehende Trennung von ihr aufmerksam gemacht hat, hat das Kind keinerlei Trennungsschmerz ihr gegenüber gezeigt. Vielmehr ist er ohne Anzeichen von Trauer oder Verwirrung problemlos mit dem Vater mitgegangen, als dieser ihm die Hand hingehalten und ihn ruhig aufgefordert hat, nunmehr mitzukommen. Seiner Mutter hat das Kind dabei keine weitere Beachtung geschenkt. Das Kind fühlte sich mit seinem Vater erkennbar wohl.
Auch wenn unterstellt wird, dass die Kindesmutter infolge der überwiegenden Betreuung des Kindes in dessen Leben bislang präsenter als der Vater war, ja selbst unterstellt, dass die Bindung zwischen Mutter und Kind als sicherer und enger zu betrachten als diejenige zwischen Vater und Sohn, ist nicht zu erwarten, dass ein Verbleib des Kindes bei ihr seinem Wohl am Besten entspricht.
Denn gegen den Verbleib des Sohnes bei der Mutter sprechen gewichtige Gründe:
Die Kindesmutter zeigt keine Bindungstoleranz, spricht dem Kindesvater (wie auch ihrem Sohn) das Recht auf Umgang schlicht ab. Bereits den als Zwischenlösung vereinbarten stundenweisen Kontakten zwischen Vater und Sohn stand sie ablehnend gegenüber, hat im Termin vom 00.00.0000 nachhaltig ihre eigentliche Auffassung deutlich gemacht, der Vater brauche das Kind (und das Kind den Vater) nicht. Diese Einstellung hat sie selbst zu Zeiten ehelichen Zusammenlebens in der Vergangenheit bereits mehrfach durch mit dem Kindesvater nicht abgesprochene Verlängerungen von „Urlauben“ in Z. auf 4 Monate und mehr zum Ausdruck gebracht. Das Bedürfnis ihres Sohnes, Kontakt zu seinem Vater zu haben, kann sie in ihrem Verhalten nicht leiten. Über den Kindesvater redet die Kindesmutter jedenfalls nach Vollzug der Trennung ausschließlich schlecht, lässt hiervon auch nicht ab, nachdem sowohl das Gericht als auch ihr eigener Rechtsanwalt versucht haben, auf sie einzuwirken und sie darauf hingewiesen worden ist, dass sowohl das Jugendamtes als auch der Verfahrensbeistand als auch die Leiterin des Kindergartens, den W. besucht hat, keine Bedenken bzgl. der Fähigkeit des Vaters, W. zu versorgen und zu betreuen und einem echten Interesse an seinem Sohn haben. Hiernach muss aber davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter im Falle des Verbleibs des Sohnes bei ihr zukünftig Umgangskontakte vereitelt und dem Sohn einredet, der Vater sei schlecht. Soweit die Kindesmutter am Ende der Sitzung vom 00.00.0000 doch noch ihre Bereitschaft zur Zulassung von Umgangskontakten (selbst mit Übernachtung) erklärt hat, ist dies angesichts ihres während der Sitzung gezeigten unbelehrbaren, ja renitenten Verhaltens als allein vor dem Hintergrund der Ankündigung des Gerichts, einem Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung stattgeben zu wollen, abgegebenes Lippenbekenntnis zu sehen.
Das Bedürfnis ihres Sohnes, Kontakt zu seinem Vater zu haben, erkennt die Kindesmutter entweder nicht oder aber sie vermag diesem keine Rechnung zu tragen. Auch der Umstand, dass sie ihrem noch keine 4 Jahre alten Sohn erzählt, dass der Kindesvater ihr (nach der Trennung) kein Geld gibt, macht deutlich, dass sie die Belange ihres Kindes nicht hinreichend im Blick hat. Von der Leiterin des Kindergartens auf häufig extrem wetterunangepasste Bekleidung und auffälliges Essverhalten des Sohnes sowie Defizite in seiner Sprache und Sauberkeitserziehung angesprochen, verweigerte sie eine Kommunikation und verließ türschlagend den Raum. Weiteren Gesprächsversuchen seitens des Kindergartens war sie nicht zugänglich. Nach der Trennung verließ sie trotz auf ihren Antrag erfolgter Zuweisung der Ehewohnung überstürzt I. und machte so auch die Fortsetzung des Weiteren, für die Sprach- und sonstige Entwicklung des Sohnes förderlichen Kindergartenbesuch des Sohnes unmöglich.
Maßgeblich gegen einen weiteren Verbleib des Kindes bei der Mutter sprach schließlich, dass vor dem Hintergrund der vehementen Ablehnung der Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn und der der Kindesmutter aus diesem Grund vom Gericht aufgezeigten realen Möglichkeit eines Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt erwartet werden musste, dass die Kindesmutter im Falle eines Verbleibs des Kindes bei ihr mit dem Sohn aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist und in ihre Heimatstadt Z. zurückkehrt.
Für den von der Kindesmutter behaupteten problematischen Alkoholmissbrauch des Kindesvaters in Anwesenheit seines Sohnes, der einem Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt entgegenstehen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass (rechtswidrig) von der Kindesmutter aufgezeichnete Telefonat, während dessen der Kindesvater deutlich alkoholisiert wirkte, erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem der Sohn nicht bei ihm war und stellt nur eine Momentaufnahme dar. Weder seitens des Kindergartens noch des Verfahrensbeistandes noch des Jugendamtes noch des Gerichts sind weitere Anzeichen für einen übermäßigen unkontrollierten Alkoholkonsum des Kindesvaters, die auf das Kindeswohl durchschlagen könnten, wahrnehmbar gewesen.
Der Kindesvater wurde insbesondere vom Kindergarten als engagiert und auch auf Probleme ansprechbar beschrieben. Angesichts seiner Gesprächsbereitschaft ist auch für die Zukunft zu erwarten, dass er – soweit erforderlich – mit den zuständigen Stellen kooperiert und sich dem sicherlich bestehenden Bedürfnis seines Sohnes, auch Kontakt zu seiner Mutter zu haben, nicht verschließt.
Hiernach war aber davon auszugehen, dass es dem Wohl des Kindes am besten entsprach, dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zu übertragen.
Das Gericht wird im Rahmen des gleichfalls noch im Termin vom 00.00.0000 eingeleiteten Hauptsacheverfahrens die Richtigkeit der hier getroffenen Entscheidung prüfen. Hinsichtlich der Frage, wie und in welcher Form Umgang zwischen W. und seiner Mutter stattfindet, sind beide Elternteile gehalten, sich zunächst an das Kreisjugendamt L. zum Zwecke der Vermittlung zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.