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Amtsgericht Heinsberg·30 F 63/10·15.11.2010

Scheidung und Versorgungsausgleich: Interne Teilung privater Altersvorsorge trotz Gütertrennung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Scheidung; die Ehegatten leben seit längerer Zeit getrennt und stimmen zu. Zentral war der Versorgungsausgleich, insbesondere die Einbeziehung einer während der Ehe aus privatem Vermögen begründeten Rentenversicherung trotz bestehender Gütertrennung. Das Gericht sprach die Scheidung aus und ordnete den Versorgungsausgleich durch interne Teilungen nach §§ 1,2,10 VersAusglG an; die Kosten wurden aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Versorgungsausgleich durch interne Teilungen zu Gunsten der Parteien wie im Tenor angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; hierfür können dauernde Trennung und gemeinsamer Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen, genügen (§§ 1564, 1565, 1566 BGB).

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Beim Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte hälftig zu teilen; die Ehezeit bemisst sich nach § 3 Abs.1 VersAusglG.

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Anrechte, die während der Ehezeit aus privatem Vermögen begründet wurden, sind grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 2 Abs.2 Nr.1 VersAusglG); ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn das betreffende Vermögen bereits im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden ist (Doppelverwertungsverbot).

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Der Versorgungsausgleich kann durch interne Teilung nach § 10 Abs.1 VersAusglG durchgeführt werden, wobei Ausgleichswerte durch Übertragung von Anwartschaftsanteilen zwischen Versorgungskonten zuzuordnen sind.

Relevante Normen
§ 2 Teilungsordnung der T, Fassung vom 11.12.2009§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG

Tenor

Die am # vor dem Standesamt T unter der Heiratsregisternummer ## geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E Versicherungsnummer #1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,8538 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #2 bei der E bezogen auf den ### übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der T ##1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 87.710,22 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der T, Fassung vom 11.12.2009, § 2 bezogen auf den ### übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der T ##2 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.219,73 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der T, Fassung vom 11.12.2009, § 2 bezogen auf den ### übertragen.

Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens wer¬den ge¬gen¬ei¬nan¬der auf¬geho¬ben.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.

4

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem #0 getrennt.

5

Die Antragstellerin beantragt, die am # geschlossene Ehe zu scheiden.

6

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Der Scheidungsantrag ist begründet.

9

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

10

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit dem #0 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.

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Versorgungsausgleich

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Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

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Anfang der Ehezeit: #3

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Ende der Ehezeit: ###

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Ausgleichspflichtige Anrechte

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In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

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Die Antragstellerin:

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gesetzliche Rentenversicherung

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Bei der E hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,7075 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,8538 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 11.806,11 Euro.

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privater Altersvorsorgevertrag

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Bei der T hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 177.420,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 87.710,22 Euro zu bestimmen.

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Das Anrecht aus der privaten Altersversorgung bei der T ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

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Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind Anrechte auszugleichen, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind. Auf die Herkunft des Vermögens kommt es grundsätzlich nicht an. Dem Versorgungsausgleich unterliegen demnach auch Anrechte, die aufgrund eines schon bei Heirat vorhandenen Vermögens erworben worden sind (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Auflage § 2 VersAusglG Rdnr. 6).

24

Vorliegend hat die Antragstellerin die private Altersversorgung bei der T während der Ehezeit aus ihrem Privatvermögen begründet, so dass dieses Anrecht grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

25

Aus dem Umstand, dass die Parteien aus Anlass der Eheschließung eine Gütertrennung vereinbart haben, ergibt sich keine andere Beurteilung.

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Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwartschaften, die ein Ehegatte mit Mitteln, die er durch den (vorzeitigen) Zugewinnausgleich oder die endgültige Vermögensauseinandersetzung erlangt hat, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn es würde ansonsten ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bestehen, da ein Vermögenswert gemäß § 1587 Abs. 3 BGB a.F. entweder dem Versorgungsausgleich oder dem güterrechtlichen Ausgleich unterliegen kann (BGH FamRZ 1992, 790).

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Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Denn die während der Ehezeit erworbene Anwartschaft bei der T ist nicht aus Vermögen begründet worden, über das bereits eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden hat.

28

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist sodann auf Fälle ausgeweitet worden, in denen ein Ehegatte aus seinem Vermögen Rentenanwartschaften begründet, nachdem sich die Ehegatten in einer notariellen Trennungsvereinbarung in der Weise auseinandersetzen, dass sie Gütertrennung vereinbaren und für die Vergangenheit den Zugewinnausgleich ausschließen (KG FamRZ 2003, 39 f.; OLG Köln FamRZ 1996, 1549 f.).

29

Ein solcher Fall ist hier ebenfalls nicht gegeben.

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Soweit das OLG Hamm (OLG Hamm NJW-RR 2006 652, 653f.) diese Rechtsprechung auf alle Fälle ausdehnt, in denen – unabhängig von einer Trennungssituation – Gütertrennung vereinbart ist und ein Ehegatte nachträglich aus seinem nicht ausgleichpflichtigen Vermögen Versorgungsanrechte erwirbt, kann dem nicht gefolgt werden. Es würde im Ergebnis dazu führen, dass bei vereinbarter Gütertrennung ein Erwerb von Versorgungsanrechten aus dem Vermögen im Versorgungsausgleich generell nicht zu berücksichtigen wäre. Diese Rechtsprechung entspricht weder der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG noch lässt sich das Ergebnis mit dem Gedanken des Verbots der Doppelverwertung einer Vermögensposition legitimieren (MüKo/Dörr, 5. Auflage 2010, § 2 VersAusglG Rdnr. 8).

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Da die Ehegatten bereits vor der Eheschließung mit notarieller Urkunde vom ##5 Gütertrennung vereinbart haben, hat keine Vermögensauseinandersetzung während der Ehe stattgefunden, so dass das Vermögen, mit welchem die Antragstellerin am #5 die private Rentenversicherung begründet hat, nicht bereits im Rahmen eines Zugewinnausgleichs bzw. einer Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt worden ist. Es liegt also kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor.

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Das Anrecht bei der T ist daher im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

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Der Antragsgegner:

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privater Altersvorsorgevertrag

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Bei der T hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.700,48 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.219,73 Euro zu bestimmen.

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Dieses Anrecht ist ebenfalls in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Es wird auf die obigen Ausführungen zu dem Anrecht der Antragstellerin bei der T Bezug genommen.

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Übersicht:

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Antragstellerin

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Die E, Kapitalwert: 11.806,11 Euro

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Ausgleichswert: 1,8538 Entgeltpunkte

41

Die T, Kapitalwert: 87.710,22 Euro

42

Ausgleichswert: 87.710,22 Euro

43

Antragsgegner

44

Die T, Kapitalwert: 4.219,73 Euro

45

Ausgleichswert: 4.219,73 Euro

46

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 95.296,60 Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen.

47

Ausgleich:

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Die einzelnen Anrechte:

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Das Anrecht der Antragstellerin bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,8538 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

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Das Anrecht der Antragstellerin bei der T ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 87.710,22 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

51

Das Anrecht des Antragsgegners bei der T ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.219,73 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

52

Ein Anrecht des Antragsgegners bei der E besteht nicht.

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Kostenentscheidung

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

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Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 20.100,00 Euro.

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Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich errechnet sich nach § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG zu (3.850,00 Euro + 2.850,00 Euro) x 3 x 3 x 10 % = 6.030,00 Euro.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Heinsberg, Schafhausener Str. 47, 52525 Heinsberg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

60

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Heinsberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

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