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Amtsgericht Heinsberg·30 F 42/22·24.01.2024

Anhörungsrüge gegen einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Vater erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss in Form einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht. Die zentrale Frage war, ob die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG statthaft ist. Das Gericht verwarf die Rüge als unzulässig, weil gegen die unanfechtbare Anordnung ein Aufhebungs- oder Abänderungsantrag nach § 54 Abs.1 FamFG möglich ist. Die Kosten trägt der Vater.

Ausgang: Anhörungsrüge des Vaters als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Vater.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist.

2

Bietet § 54 Abs. 1 FamFG die Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung einer unanfechtbaren Entscheidung, schließt dies die Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 44 FamFG aus.

3

Eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht kann zwar unanfechtbar sein, lässt sich aber durch den in § 54 FamFG vorgesehenen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung angreifen und macht damit die Anhörungsrüge unstatthaft.

Relevante Normen
§ 44 FamFG§ 44 Abs. 1 Nr. 1 FamFG§ 54 Abs. 1 FamFG

Tenor

Die Anhörungsrüge des Vaters vom 10.09.2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vater.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.

3

Die Anhörungsrüge ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 FamFG nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist.

4

Vorliegend ist während der Anhängigkeit einer Hauptsache unter dem 05.09.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht erlassen worden. Gegen diese unanfechtbare Entscheidung steht der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung gemäß § 54 Abs. 1 FamFG als andere Abänderungsmöglichkeit zur Verfügung.

5

Daher scheidet eine Anhörungsrüge aus (vgl. Sternal in: FamFG, 21 Auflage, § 44 Rdnr. 18).