Befangenheitsantrag wegen Verhandlungsbeteiligung nach § 43 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater stellte einen Befangenheitsantrag gegen die Abteilungsrichterin (10.09.2023). Das Gericht prüft, ob der Ablehnungsgrund bereits bei der mündlichen Erörterung am 05.09.2023 bekannt war. Da der Vater die Umstände kannte, aber anschliessend Anträge stellte, verliert er nach § 43 ZPO das Ablehnungsrecht. Der Antrag wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Befangenheitsantrag des Vaters als unbegründet abgewiesen, weil er den Ablehnungsgrund kannte und dennoch an der Verhandlung teilnahm bzw. Anträge stellte.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 43 ZPO verliert eine Partei das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn sie sich in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung einlässt oder ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes Anträge stellt.
Die Verhandlungsbeteiligung einer Partei in Kenntnis eines möglichen Ablehnungsgrundes bewirkt den endgültigen Verlust des Rechts auf Ablehnung des Richters.
Ein später erhobener Befangenheitsantrag ist unbegründet, wenn die zur Begründung vorgebrachten Umstände der Partei bereits bei der Verhandlung bekannt waren und diese dennoch an der Verhandlung teilgenommen bzw. Anträge gestellt hat.
Zur Zurückweisung eines Befangenheitsantrags bedarf es keiner gesonderten Würdigung der behaupteten Befangenheitsgründe, wenn der Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO feststeht.
Tenor
Der Befangenheitsantrag des Vaters vom 10.09.2023 gegen die Abteilungsrichterin wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Befangenheitsantrag des Vaters vom 10.09.2023 gegen die Abteilungsrichterin ist unbegründet.
Denn gemäß § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Die Umstände, die der Vater zur Begründung seines Befangenheitsantrags anführt, waren ihm alle zum Zeitpunkt der mündlichen Erörterung am 05.09.2023 bekannt. Dennoch hat er am Schluss der Verhandlung Anträge zur Sache gestellt (s. Protokoll vom 05.09.2023, Bl. 2414 d. A.). Das Verhandeln in Kenntnis eines möglichen Ablehnungsgrundes bewirkt den endgültigen Verlust des Ablehnungsrechts, so dass der Antrag zurückzuweisen ist.