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Amtsgericht Heinsberg·30 F 42/22·04.09.2023

Vorläufiger Ausschluss des Umgangs und Kontaktverbot des Vaters bis 31.07.2024

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Heinsberg ordnet den vorläufigen Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern bis zum 31.07.2024 an und untersagt jegliche direkte Kontaktaufnahme sowie Aufenthalte im Umkreis von 300 m um Wohnhaus und Gymnasium. Ausnahmen gelten nur für vom Jugendamt begleitete Kontakte. Die Anordnung stützt sich auf den klaren, nachvollziehbar begründeten Kindeswillen und die Gefährdungsprognose für die emotionale Entwicklung; bei Verstößen drohen Ordnungsmittel.

Ausgang: Vorläufiger Ausschluss des Umgangs und Verhängung von Kontakt- und Näherungsverboten gegenüber dem Vater bis 31.07.2024 angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Umgangsrecht kann vorläufig ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl durch die Fortsetzung des Umgangs gefährdet wäre oder der ausdrückliche und überzeugend vorgetragene Wille der Kinder dessen Ausschluss rechtfertigt (§§ 1684 Abs. 4, 1696 Abs. 1 BGB).

2

Der autonome und konsistent wiederholte Wille minderjähriger Kinder ist ernsthaft zu prüfen und kann bei überzeugender Darlegung zum Ausschluss des Umgangsrechts führen; eine bloße Behauptung reicht nicht aus.

3

Fehlende Einsicht und Empathie des Elternteils gegenüber dem Kindeswillen sowie die Gefahr einer Beeinträchtigung der emotionalen Entwicklung der Kinder sind gewichtige Gründe für einen vorläufigen Umgangsausschluss.

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Das Familiengericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen Kontakt- und Näherungsverbote anordnen und bei Zuwiderhandlung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ggf. Ordnungshaft) androhen; Begleitung von Kontakten durch das Jugendamt ist zulässig (§ 89 FamFG).

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 4 BGB§ 1696 Abs. 1 BGB§ 89 FamFG§ 51 Abs. 4 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019, Az. II-5 UF 69/19, wird das Umgangsrecht zwischen dem Vater und den Kindern Z., F. und L. B. weiterhin bis zum 31.07.2024 vorläufig ausgeschlossen.

Dem Vater wird jegliche Kontaktaufnahme zu seinen Kinder Z., F. und L. untersagt. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Kontakte durch das Jugendamt oder durch einen vom Jugendamt eingesetzten Träger vorbereitet und begleitet werden.

Ferner wird dem Vater untersagt, sich in einem Umkreis von 300 Metern zum Wohnhaus der Kinder M.-straße, Q. sowie in einem Umkreis von 300 Metern zum Gymnasium an der G.-straße, Q., aufzuhalten.

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Vater Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 1684 Abs. 4, 1696 Abs. 1 BGB.

3

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen der vorherigen Beschlüsse vom 06.02.2023 und vom 26.04.2022 Bezug genommen. An der dort dargestellten Situation hat sich nichts verändert. Die Kinder möchten weiterhin keinen Kontakt zu ihrem Vater haben und können diese Einstellung auch nachvollziehbar und überzeugend begründen. Sie haben diesen Wunsch bereits gegenüber dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt im Jahr 2021 geäußert und sodann bei den Anhörungen durch die Abteilungsrichterin des hiesigen Gerichts und bei den Gesprächen mit den weiteren am Verfahren beteiligten Personen konstant und eindeutig wiederholt. Es besteht für das Gericht daher kein Zweifel, dass es der wahre und autonome Wille der Kinder ist und nicht ausschließlich auf eine Beeinflussung durch die Kindermutter zurückzuführen ist.

4

Im Rahmen der Anhörung der Eltern wurde dabei nochmals deutlich, dass der Wunsch der Kinder für den Vater keine Rolle spielt und er sich völlig unempathisch diesbezüglich zeigt. Aus seiner Sicht ist die Einstellung der Kinder alleine auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen, eigenen Anteile an der Verweigerungshaltung der Kinder kann oder will er nicht erkennen. Es geht ihm ausschließlich darum, seine vermeintlichen Rechte im Rahmen von Gerichtsverfahren durchzusetzen, das Wohl oder der Wille der Kinder interessieren ihn dabei nicht.

5

Eine Kontaktanbahnung zwischen Vater und Kindern kann erst dann erfolgen, wenn der Vater Verständnis für die Haltung seiner Kinder zeigt und sie in ihrer Persönlichkeit und mit ihren Wünschen respektiert. Bis dahin muss der Umgang zwischen ihnen ausgeschlossen werden. Insoweit schließt sich das Gericht weiterhin der Einschätzung der Verfahrensbeiständin an, dass ein Übergehen des eindeutigen Kindeswillens eine Gefährdung der emotionalen Entwicklung der Kinder darstellen würde, da es ihre notwendige Selbstwirksamkeitserfahrung verhindert. Das Jugendamt hat sich ebenfalls für einen weiteren Ausschluss der Umgangskontakte ausgesprochen.

6

Ein abschließende Entscheidung wird im Hauptsacheverfahren ergehen, sobald über den Befangenheitsantrag des Vaters gegen die Sachverständige entschieden worden ist.

7

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 89 FamFG.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.