Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verfahrensverzögerung (Umgangsregelung)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin im Zusammenhang mit der kindeswohlgerechten Ausgestaltung des Umgangs; das Amtsgericht verwirft das Gesuch als unzulässig. Das Gericht hält das Gesuch für ausschließlich verzögerungsbezogen und widersprüchlich zu gleichzeitigen Beschleunigungsrügen. Die bloße Erwartung eines ihm nicht genehmen Entscheids begründet keine Befangenheit; ein vorheriger OLG-Beschluss entkräftet außerdem Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen, da es offensichtlich der Verfahrensverzögerung dient
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es erkennbar ausschließlich darauf gerichtet ist, das Verfahren zu verzögern und so eine zweckmäßige Aufklärung familienrechtlicher Fragen zu vereiteln.
Die wiederholte Einreichung von Ablehnungsgesuchen kann unzulässig sein, wenn sie in offenkundigem Widerspruch zu gleichzeitig erhobenen Beschleunigungsrügen steht und das Verfahren systematisch behindert.
Die bloße Erwartung einer für den Beteiligten ungünstigen Entscheidung begründet für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit des Richters.
Ein obergerichtlicher Beschluss, der das sachliche Verhalten des Richters bestätigt, kann die Grundlage für ein Ablehnungsgesuch nachhaltig entfallen lassen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15.2.2023 gegen die Richterin am Amtsgericht J. wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Es dient erkennbar dem einzigen Zweck, das Verfahren zu verzögern und so eine den aktuellen – veränderten – Gegebenheiten entsprechende Aufklärung der kindeswohlgerechten Ausgestaltung des Umgangs zu vereiteln. Sein Prozessverhalten in diesem wie auch in den übrigen Verfahren ist davon geprägt, die nunmehr zwei Jahre alte Umgangsregelung auch unter veränderten Umständen mit allen Mitteln durchzusetzen. Die vom Oberlandesgericht Köln am 4.11.2021 ausdrücklich als naheliegend bezeichnete Aufklärung einer möglicherweise vorzunehmenden Abänderung dieser Regelung schließt er dabei kategorisch für sich aus und richtet danach auch sein Verhalten in den hier anhängigen Verfahren aus. Ein ausschließlich dem Ziel der Verfahrensvereitelung geschuldetes Ablehnungsgesuch ist indes unzulässig.
Insbesondere setzt sich der Antragsteller mit der permanenten Ausbringung von Ablehnungsgesuchen in Widerspruch zu den von ihm in ähnlicher Anzahl erhobenen Beschleunigungsrügen und Beschwerden. Mit den permanenten Ablehnungsgesuchen konterkariert er in nicht zu überbietendem Maße das von ihm gleichzeitig stets hochgehaltene Anliegen eines zügigen Verfahrens. Dies ist ihm auch bereits mehrfach erläutert worden. Soweit er Frau J. allein deswegen und augenscheinlich als Richterin generell ablehnt, weil er von ihr eine ihm nicht genehme Entscheidung erwartet, ist dies ungeeignet, den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Soweit solche Entscheidungen ergehen sollten, stehen hierfür die ordentlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Darüber hinaus fehlt dem Ablehnungsgesuch spätestens nach dem Beschluss des Oberlandesgericht vom 1.6.2023 in dieser Sache, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, jeder Boden. Bei verständiger Lektüre dieses Beschlusses ergibt sich in einer nicht mehr zu überbietenden Deutlichkeit, dass der Prozessführung von Frau J. keinerlei sachfremde Erwägungen innewohnen.