Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit in Sorgerechtsverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge; die Richterin erließ einen Beweisbeschluss zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens. Der Antragsgegner stellte ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Amtsgericht wies das Gesuch als offensichtlich unbegründet zurück, da der Beschluss die vom BGH entwickelten Fragestellungen wiedergibt, keine einseitige Begutachtungsabsicht erkennen lässt und die Gutachtenseinholung zum Kindeswohl erforderlich war.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung gegen Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit setzt konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Anordnung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, die sich an den vom BGH entwickelten Fragestellungen orientiert, begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit.
Die Einholung eines Gutachtens kann zum Schutz des Kindeswohls geboten sein, wenn die Eltern keine einvernehmliche Grundlage für Umgangsregelungen erzielen.
Die bloße Festhalten einer Partei an früheren Instanzentscheidungen oder deren Unzufriedenheit mit richterlichen Erwägungen begründet nicht ohne Weiteres einen Besorgnisgrund.
Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unbegründet, kann die Ablehnung dem Antragsteller auf Kosten auferlegt werden.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen Frau Richterin am Amtsgericht N. vom 15.2.2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand dieses Verfahrens ist eine Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Am 6.12.2022 hat ein Verhandlungstermin u.a. in dieser Sache stattgefunden.
Frau N. hat sodann am 4.1.2023 im Verfahren 30 F 182/22 den auf Bl. 370 ff. d. GA befindlichen Beweisbeschluss verkündet. Dieser beinhaltete im Kern die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachten zu den Komplexen "Sorge" und "Umgang".
Sodann hat der Antragsgegner am 15.2.2023 Frau N. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 2 ff. des Sonderbandes Befangenheit). Frau N. hat sich am 4.4.2023 dienstlich geäußert (Bl. 16 des Sonderbandes Befangenheit).
II.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unbegründet.
Der von Frau N. verfasste Beweisbeschluss gibt insbesondere auch hinsichtlich der einzelnen Unterpunkte exakt die vom BGH für die Einholung familienpsychologischer Gutachten entwickelten Fragestellungen wider. Daraus die Besorgnis der Befangenheit abzuleiten ist geradezu abwegig.
Angesichts der in der Sitzung wiedergegebenen fachlichen Einschätzungen von Jugendamt, Verfahrensbeistand und der Anhörung der Kinder war die Einholung eines Gutachtens greifbar alternativlos nachdem sich die Eltern nicht auf eine gemeinsame Basis für die Anbahnung möglicher Kontakte (Elternberatung etc.) verständigen konnten. Dass nur der Antragsgegner "begutachtet" werden solle, ließ sich dem Beweisbeschluss nicht entnehmen.
Auch in diesem Verfahren ist das Prozessverhalten des Antragsgegners davon geprägt, dass er der unverrückbaren Auffassung ist, der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf müsse bis in alle Ewigkeiten fortgelten, auch wenn sich die Lebenswirklichkeit und die Einstellung der Kinder zum Vater drastisch geändert haben.
Dass seitens der zuständigen Abteilungsrichterin versucht wird, aufzuklären, welche Regelungen diese geänderte Lebenswirklichkeit dem Kindeswohl am nächsten bringen, vermag indes keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.