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Amtsgericht Heinsberg·30 F 264/21·10.07.2022

Kostenentscheidung in Sorge- und Umgangssache: Gerichtskosten je zur Hälfte

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (Familienverfahren)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte den Ausschluss des titulierten Umgangsrechts für bestimmte Zeiträume; das Verfahren erledigte sich aufgrund Zeitablaufs. Das Amtsgericht hebt die Gerichtskosten nach §§ 81, 83 Abs. 2 FamFG gegeneinander auf und setzt den Verfahrenswert fest. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, da in Sorgesachen grundsätzlich die Teilung und der Verzicht auf Erstattung angemessen sind.

Ausgang: Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben (je 1/2); außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Verfahrenswert auf 2.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Sorge- und Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen.

2

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in Verfahren, die überwiegend im Interesse des Kindes geführt werden, grundsätzlich nicht anzuordnen.

3

Entscheidungen über die Kostentragung sind nach §§ 81, 83 Abs. 2 FamFG zu treffen; die Billigkeitsabwägung kann zu Aufhebungen der Kostenerstattung führen.

4

Erledigt sich ein Verfahren aufgrund Zeitablaufs infolge verzögernder Anträge oder Verfahrenshindernisse, kann dies die Kostenaufhebung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Die Kindeseltern tragen die Gerichtskosten zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.

3

Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

4

In Sorge- und Umgangssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen. Gründe dafür, von dieser Kostenregelung abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

5

Das Verfahren hat sich aufgrund Zeitablaufs erledigt. Die Kindesmutter hatte ursprünglich beantragt, das titulierte Umgangsrecht zwischen Vater und Kindern für den Zeitraum vom 10.09.2021 bis zum 09.11.2021, hilfsweise bis zum 09.10.2021 auszuschließen. Aufgrund des vorgeschalteten Antrags der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der anschließenden (unbegründeten) Befangenheitsanträge des Kindesvaters konnte über den gestellten Antrag nicht zeitnah entschieden werden. Daher ist es insgesamt angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben