Ablehnungsgesuch gegen Richterin verworfen wegen Unzulässigkeit nach Verfahrensbeendigung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die zuständige Abteilungsrichterin nach Zurückweisung seiner Ordnungsgeldanträge. Das Gericht hielt das Gesuch für unzulässig, da das Verfahren endgültig beendet war und die Zweiwochen-Notfrist für die sofortige Beschwerde (§§567,569 ZPO) nicht gewahrt wurde. Ein bloßer VKH-Antrag für ein „beabsichtigtes“ Rechtsmittel wahrt die Frist nicht; Gründe für Wiedereinsetzung wurden nicht vorgetragen. Zudem fehlten konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit der Richterin; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richterin als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten des Ablehnungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin ist unzulässig, wenn das zugrundeliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und keine dienstlichen Handlungen der abgelehnten Richterin mehr vorzunehmen sind.
Die Zweiwochenfrist für die sofortige Beschwerde nach §§ 567, 569 ZPO ist eine Notfrist; die Stellung eines VKH-Antrags für ein lediglich „beabsichtigtes“ Rechtsmittel wahrt diese Frist nicht.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist setzt darzutreffende und glaubhaft gemachte Gründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn konkrete, substantielle Anhaltspunkte für eine voreingenommene Amtsführung der Richterin vorgetragen werden; bloße Unzufriedenheit mit Verfahrensausgängen oder pauschale Vorwürfe sind nicht ausreichend.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15.2.2023 gegen Frau Richterin am Amtsgericht B. wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Ablehnungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 3.2.2023 (Bl. 622 d. GA) hat die zuständige Abteilungsrichterin, Frau Richterin am Amtsgericht B., diverse Ordnungsgeldanträge des Antragstellers zurückgewiesen. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde beigefügt. Die Zustellung an den Antragsteller ist ausweislich der Zustellungsurkunde, Bl. 634 d. GA, am 9.2.2023 erfolgt. Mit Schreiben vom 15.2.2023 (Bl. 637 d. GA) hat der Antragsteller diverse Verfahrensanträge gestellt. Hierbei handelte es sich um einen VKH-Antrag für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde, eine Erinnerung gegen den zu erwartenden Kostenansatz, einen Antrag auf Akteneinsicht, die Ablehnung der zuständigen Abteilungsrichterin sowie die Ankündigung der Geltendmachung von Schadenersatz. Frau B. hat sich am 21.2.2023 dienstlich geäußert.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig.
Denn das Verfahren ist rechtkräftig abgeschlossen. Der Antragsteller hat nicht binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde gegen die in dieser Sache erhobene Entscheidung eingelegt. Bei der Frist der §§ 567, 569 ZPO handelt es sich um eine Notfrist. Diese wird durch die Stellung eines VKH-Antrages für ein lediglich "beabsichtigtes" Rechtsmittel nicht gewahrt. Gründe für eine Wiedereinsetzung hat der Antragsteller weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Insbesondere war nicht erkennbar, was den Antragsteller konkret daran hätte hindern sollen, den Rechtsbehelf selbst am 15.2.2023 einzulegen. Für den Zugang zum Instanzenzug war - anders als teilweise in den Fällen anwaltlicher Vertretung - eine vorherige Kostenübernahme durch den Staat nicht vonnöten.
Da das Verfahren mithin beendet ist, sind seitens der abgelehnten Richterin in diesem Verfahren keinerlei dienstliche Handlungen mehr vorzunehmen; das gegen sie gerichtete Gesuch ist mithin unzulässig.
Darüber hinaus ist das Gesuch auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller - wie in den übrigen Verfahren auch - kein konkretes Verhalten von Frau B. rügt, das geeignet wäre, Bedenken an der Unvoreingenommenheit von Frau B. zu begründen. Der Antragsteller verkennt weiterhin, dass die geänderten tatsächlichen Lebensumstände seiner Kinder eine aktuelle Beurteilung des kindeswohlgerechten Umgangs erfordern und der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf den er sich kontinuierlich bezieht, dem möglicherweise nicht mehr entspricht. Das Recht auf ein faires Verfahren ist indes nicht gleichbedeutend mit einem Verfahren und Verfahrensausgang allein im Sinne des Antragstellers.
Auch eine "Verschleppung" des Verfahrens durch die Abteilungsrichterin erschien vollkommen fernliegend. Insoweit wird zunächst auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln über die Beschleunigungsbeschwerde vom 15.12.2022 Bezug genommen. Unmittelbar nach Eingang der Akten beim Amtsgericht ist in der Sache entschieden worden. Der Abteilungsrichterin die Verzögerung vorzuwerfen, die der Antragsteller selbst herbeigeführt hat, ist offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.