Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit in Umgangssache abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte die Abänderung eines Umgangsbeschlusses; der Kindesvater lehnte die zuständige Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Entscheidend war, ob objektive Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorliegen. Das Amtsgericht wies das Gesuch als unbegründet zurück und stellte fest, dass Verfahrensführung, VKH-Bewilligung und Einholung von Berichten keine Befangenheit begründen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive, bei vernünftiger Betrachtung nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus; rein subjektive oder unkonkrete Vorwürfe genügen nicht.
Die Bündelung zusammenhängender familienrechtlicher Verfahren an einem Termin und eine kindeswohlorientierte Verfahrensführung begründen für sich keine Besorgnis der Befangenheit.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Verfahrenspartei stellt allein keinen Anknüpfungspunkt für die Voreingenommenheit des Gerichts dar und hat keine präjudizielle Wirkung für die materielle Entscheidung.
Hinweise des Gerichts zur Nachbesserung eines VKH-Antrags sowie das Einholen von Berichten (z.B. Jugendamt, Verfahrensbeistand) gehören zur prozessualen Fürsorgepflicht und sprechen gegen, nicht für, eine unparteiische Befangenheit.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen die Richterin am Amtsgericht A vom 25.10.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft einen Antrag der Kindesmutter auf Abänderung des Umgangsbeschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019. Nach diesem Beschluss wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den drei gemeinsamen Kindern im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass alle 14 Tage von Donnerstag ab Schulschluss bis Sonntag 19 Uhr regelmäßige Umgänge stattfinden sollten. Im Jahre 2021 ist die Kindesmutter mit den Kindern in den Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg verzogen.
Der Kindesvater begehrt mit diversen Anträgen – u.a. auf Herausgabe der Kinder und die Verhängung von Ordnungsgeldern gerichtet – die Regelungen des genannten Beschlusses durchzusetzen. Die Kindesmutter verweigert die Herausgabe der Kinder und verweist darauf, dass diese nach dem Umzug einen Umgang mit dem Vater ablehnten. Dieser habe die Kinder massiv unter Druck gesetzt. Für sie kämen derzeit nur begleitete Umgangskontakte in Betracht.
Das Gericht hat einen Erörterungstermin auf den 28.10.2021 bestimmt. Am 25.10.2021 hat der Kindesvater die zuständige Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Verfahrensführung ließe erkennen, dass Anträge der Kindesmutter bevorzugt behandelt würden und seine zurückgestellt würden. Insbesondere habe er eine Aussetzung des Verfahrens beantragt, die indes nicht erfolgt sei. Die der Kindesmutter bewilligte Verfahrenskostenhilfe belege, dass die Richterin einen Ausschluss des Umgangs für möglich halte. Demgegenüber werde sein VKH-Antrag im Rahmen taktischer Spielchen nicht beschieden. Auch stelle die Vorgehensweise der Richterin in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Vertreter der Mutter ein Zeichen für die Befangenheit der Richterin dar. Die Bezeichnung als „Kindesvater“ sei ein Synonym für den Begriff „Hurenbock“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Ablehnungsgesuchs vom 25.10.2021 Bezug genommen.
Die abgelehnte Richterin hat sich am 26.10.2021 dienstlich geäußert.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig aber unbegründet.
Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Ablehnungsantrag des Kindesvaters keinen Erfolg.
Die Art und Weise der Verfahrensführung ist bei objektiv vernünftiger Würdigung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr keine systematische und bewusste Bevorteilung bzw. Benachteiligung eines Beteiligten entnommen werden. Es entsprach insbesondere einer sachgerechten und lösungs- und kindeswohlorientierten Herangehensweise, möglichst alle in Zusammenhang mit dem Komplex „Umgang/Sorge“ stehenden Verfahren auf einen Tag zu terminieren. Dieses Vorgehen fördert regelmäßig übergreifende und zielführende Lösungen. Nennenswerte Verzögerungen sind jedenfalls nicht durch die Verfahrensführung der Abteilungsrichterin entstanden. Vielmehr beruhen diese bislang ausschließlich auf einer nicht mehr zu überblickenden Zahl an Eingaben, Verzögerungsrügen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Ablehnungsgesuchen.
Objektivierbare Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Abteilungsrichterin bestanden vorliegend nicht. Es entspricht der allgemeinen üblichen und notwendigen Vorgehensweise, Berichte von Jugendamt und Verfahrensbeistand einzuholen. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Kindesmutter in diesem Verfahren bedeutete auch keine Anknüpfungspunkte für eine Voreingenommenheit. Vielmehr wurde dadurch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Neuregelung des Umgang möglicherweise notwendig ist – nach einem Umzug der Kinder eine naheliegende Annahme. Ob und ggf. in welcher Form diese zu erfolgen hat, ist im Rahmen eines geordneten Verfahrens zu ermitteln. Die VKH-Bewilligung entfaltet in dieser Hinsicht keinerlei präjudizielle Wirkung.
Soweit der Kindesvater weiter moniert hat, dass ihm – anders als der Kindesmutter – noch keine VKH bewilligt worden sei und dies ein bewusste „Taktik“ darstelle, gilt Folgendes: Es obliegt grundsätzlich dem sich auf eine Bedürftigkeit berufenden Beteiligten, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen und ggf. nachzuweisen. Eine monatliche Belastung von 340 € für „Verbl. ZZJ, RA, JC DN, GEZ (ca.)“ ist aus sich heraus unverständlich. Die Abteilungsrichterin hat demnach in Ausübung prozessualer Fürsorge unter dem 7.10. entsprechende Hinweise erteilt. Soweit der Kindesvater am 14.10. hierauf mitgeteilt hat, alle anderen Gerichte hätten Bewilligungen ausgesprochen, ist er der erteilten Auflage nicht nachgekommen. Insoweit war sein Gesuch bis zum 25.10. nicht bewilligungs-, sondern allenfalls abweisungsreif. Dadurch, dass die abgelehnte Abteilungsrichterin dem Kindesvater die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, hat sie gerade ihre Unvoreingenommenheit zum Ausdruck gebracht.
Eine irgendwie geartete – und auch vom Kindesvater nicht konkreter beschriebene – Zusammenarbeit zwischen der abgelehnten Richterin und dem Vertreter der Kindesmutter ist nicht erkennbar. Dass Schriftsätze zur Stellungnahme versandt werden, gehört zu den wesentlichen Bestandteilen eines fairen und transparenten Verfahrens. Der Begriff „Kindesvater“ ist ein in Kindschaftssachen gebräuchlicher und von der IT der Justiz NRW bei der automatischen Generierung von Rubren voreingestellter Begriff. Diesen im Sinne von „Hurenbock“ verstehen zu wollen ist fernliegend.