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Amtsgericht Heinsberg·30 F 22/23·19.03.2024

Zwangsgeld wegen Nichtübermittlung von Kinderzeugnissen

ZivilrechtFamilienrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte Zwangsmaßnahmen, weil die Mutter richterlich angeordnete Aushändigung der Zeugnisse ihrer drei gemeinsamen Kinder nicht erfüllte. Das Amtsgericht setzte ein Zwangsgeld von 600 EUR sowie ersatzweise Zwangshaft fest. Die Anordnung stützt sich auf die Durchsetzungspflicht nach §§ 95 FamFG, 888 ZPO; zuvor wurde der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Erfüllung gegeben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtübermittlung von Kinderzeugnissen stattgegeben; ersatzweise Zwangshaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Nichterfüllung einer richterlichen Auskunfts- oder Herausgabeverpflichtung kann das Gericht nach §§ 95 FamFG i.V.m. § 888 ZPO ein Zwangsgeld und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft festsetzen.

2

Die gerichtliche Verpflichtung zur Aushändigung bereits erteil­ter und künftiger Schulzeugnisse kann für die Dauer bis zur Volljährigkeit der Kinder angeordnet und mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

3

Vor Anordnung von Zwangsmitteln ist der Verpflichteten in der Regel nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erfüllung der Verpflichtung zu geben; erfolgt keine Erfüllung, rechtfertigt dies die Festsetzung von Zwangsgeld.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung kann auf §§ 95 FamFG, 891 S.3, 91 ZPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 95 FamFG§ 888 ZPO§ 891 S. 3 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

1.

Gegen die Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 600,00 EUR und, falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 EUR eine Zwangshaft von einem Tag festgesetzt.

2.

Die Antragsgegnerin kann eine Vollziehung des Beschlusses durch Erfüllung der Verpflichtung aus den Beschlüssen vom 15.03.2023 und 04.04.2023 abwenden.

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Verfahrenswert: 600,00 Euro.

Gründe

2

Der Antragsgegnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 15.03.2023 (30 F 22/23), zugestellt am 25.03.2023, der mit Beschluss vom 04.04.2023, zugestellt am 06.04.2023, teilweise berichtigt und um die Fristen ergänzt worden ist, aufgegeben worden, Auskunft zu erteilen über

3

die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder Z., geboren am 00.00.0000, C. , geboren am 00.00.0000 und P., geboren am 00.00.0000, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses und hierzu jeweils vollständige Kopien der Jahresabschlusszeugnisse 2020/2021, der Jahresabschlusszeugnisse 2021/2022, der Halbjahreszeugnisse 2022/2023 sowie der künftigen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder erteilten Zeugnisse binnen zwei Wochen nach Erhalt der jeweiligen Zeugnisse auszuhändigen.

4

Die drei gemeinsamen Kinder der Beteiligten haben am 26.01.2024 ihre Halbjahreszeugnisse des Schuljahres 2023/2024 erhalten. Die Kindesmutter hat die Zeugnisse bisher nicht an den Vater übersandt.

5

Dem Antrag des Antragstellers ist daher nach §§ 95 FamFG, 888 ZPO zu entsprechen. Obwohl der Antragsgegnerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegeben worden ist, hat sie die Zeugnisse nicht übermittelt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 95 FamFG, 891 S. 3, 91 ZPO.