Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Auskunftsverweigerung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin, weil diese angeordnete Auskünfte, Zeugnisse, Fotos und Gesundheitsberichte der gemeinsamen Kinder nicht fristgemäß übermittelte. Das Gericht hält den Antrag zwar für zulässig, stellt jedoch fest, dass die Antragsgegnerin die Leistung überwiegend erbracht hat. Ein Zwangsmittel kommt daher nicht mehr in Betracht; die Mutter trägt wegen der verspäteten Übersendungen die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes als unbegründet abgewiesen; Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens wegen verspäteter Erfüllung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 95 FamFG i.V.m. § 888 ZPO ist zulässig, wenn eine gerichtliche Auskunfts- oder Herausgabepflicht besteht und diese nicht erfüllt wird.
Zwangsgeld und Zwangshaft sind reine Beugemittel ohne Strafcharakter und können nicht mehr festgesetzt werden, sobald die verpflichtete Partei die angeordnete Leistung ganz oder überwiegend erbracht hat.
Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens sind der Partei aufzuerlegen, die die angeordneten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht und dadurch das Verfahren veranlasst.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Zwangsmittels ist maßgeblich, ob die Verpflichtung zum Zeitpunkt der Festsetzung noch besteht; spätere, aber vor Festsetzung bewirkte Erfüllungen schließen die Anordnung eines Zwangsmittels aus.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Verfahrenswert: 600,00 Euro.
Gründe
I.
Der Antragsgegnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 15.03.2023 (30 F 22/23), zugestellt am 25.03.2023, der mit Beschluss vom 04.04.2023, zugestellt am 06.04.2023, teilweise berichtigt und um die Fristen ergänzt worden ist, aufgegeben worden, Auskunft zu erteilen über
die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder Z., geboren am 00.00.0000, C. , geboren am 00.00.0000 und P., geboren am 00.00.0000, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses und hierzu jeweils vollständige Kopien der Jahresabschlusszeugnisse 2020/2021, der Jahresabschlusszeugnisse 2021/2022, der Halbjahreszeugnisse 2022/2023 sowie der künftigen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder erteilten Zeugnisse binnen zwei Wochen nach Erhalt der jeweiligen Zeugnisse auszuhändigen.
Die Antragsgegnerin ist ferner verpflichtet worden,
ein aktuelles Lichtbild der Kinder an den Antragssteller auszuhändigen und halbjährlich - erstmals binnen zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses - über den Gesundheitszustand der Kinder zu berichten. Bei einer akuten Erkrankung kann der Antragsteller sofortige Auskunft verlangen.
Mit Schreiben vom 20.04.2023 übersandte die Antragsgegnerin die Zeugnisse der Kinder der Schuljahre 2020/2021 (jeweils Halbjahres- und Abschlusszeugnisse), 2021/2022 (jeweils Halbjahres- und Abschlusszeugnisse) und die Halbjahreszeugnisse 2022/2023 an das Gericht.
Ferner wurde ein Foto übersandt, auf dem alle drei Kinder zu sehen sind.
Zudem teilte die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben mit, dass die Kinder gesund sind, keine chronischen Krankheiten haben und für die notwendigen Untersuchungen regelmäßig zum Arzt gehen.
Mit Schreiben, welches am 08.07.2023 bei Gericht einging, übersandt die Mutter an das Gericht die Abschlusszeugnisses der Kinder bezüglich des Schuljahres 2022/2023, die die Kinder am 21.06.2023 erhalten hatten.
Die Antragsgegnerin teilte unter dem 07.08.2023 per E-Mail mit, dass sie aktuelle Fotos der Kinder am 04.08.2023 per Einschreiben an den Vater geschickt habe. Der Vater teilte unter dem 20.08.2023 mit, dass er eine Benachrichtigung im Briefkasten hatte. Als er die Postsendung jedoch an der Poststelle abholen wollte, sei diese nicht mehr da gewesen.
Die Mutter reichte sodann unter dem 28.10.2023 die Fotos der Kinder bei Gericht ein. Diese wurden am 07.11.2023 an den Vater zugestellt.
Der Antragsteller beantragt,
gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld festzusetzen.
Er trägt u.a. vor, dass zunächst kein aktuelles Foto der Kinder übersandt worden sei. Das mit Schreiben vom 20.04.2023 übermittelte Foto sei am 24.06.2022 aufgenommen worden und damit knapp ein Jahr alt. Ferner würden die Gesundheitsberichte zu allen Kindern fehlen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der gemäß §§ 95 FamFG, 888 ZPO zulässige Antrag ist unbegründet.
Zwangsgeld und Zwangshaft sind reine Beugemittel ohne Strafcharakter. Sie können daher nicht mehr festgesetzt werden, sobald der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt hat.
Die Antragsgegnerin hat ihrer Verpflichtung ganz überwiegend bereits mit Schreiben vom 20.04.2023 erfüllt, da sie damit die geforderten Zeugnisse und ein Foto der Kinder übermittelt sowie eine Erklärung über den Gesundheitszustand der Kinder abgegeben hat. Auf den Einwand des Antragstellers in Bezug auf das Alter des Fotos hat sie sodann unter dem 04.08.2023 und 28.10.2023 aktuelle Fotos der Kinder übersandt. Ferner hat sie die Abschlusszeugnisse der Kinder des Schuljahres 2022/2023 unter dem 08.07.2023 bei Gericht eingereicht.
Daher konnte kein Zwangsmittel gegen die Antragsgegnerin festgesetzt werden.
Die Antragsgegnerin hat jedoch die Kosten des Zwangsmittelverfahrens zu tragen. Denn sie hat die Unterlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist und damit verspätet eingereicht und damit Veranlassung für das Verfahren gegeben. Der Beschluss vom 04.04.2023 ist der Antragsgegnerin am 06.04.2023 zugestellt worden. Sie hat die geforderten Unterlagen erst mit Schreiben vom 20.04.2023, welches am 21.04.2023 bei Gericht eingegangen ist, eingereicht. Den Antragsteller haben diese Unterlagen erst viel später erreicht, so dass die im Beschluss vom 04.04.2023 festgelegte 2-Woche-Frist nicht eingehalten wurde.
Zudem wurden auch die Abschlusszeugnisse des Schuljahres 2022/2023 verspätet eingereicht. Die Kinder haben die Zeugnisse unstreitig am 21.06.2023 erhalten. Die Zeugnisse hätten binnen 2 Wochen, mithin bis zum 05.07.2023 dem Vater übermittelt werden müssen. Tatsächlich reichte die Mutter die Zeugnisse erst unter dem 08.07.2023 bei Gericht ein.
Es ist daher angezeigt, der Mutter die Kosten des Zwangsmittelverfahrens aufzuerlegen