Beschleunigungsrüge in Kindschaftssache als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater erhob eine Beschleunigungsrüge gegen die Verfahrensdauer in einem Antrag nach §1686 BGB. Zu prüfen war, ob das Vorrang- und Beschleunigungsverbot verletzt ist. Das AG stellt fest, dass Jugendamt und Beteiligte angehört sowie die Kindesanhörung terminiert wurden und daher keine unangemessene Verzögerung vorliegt. Die Rüge wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschleunigungsrüge als unbegründet abgewiesen, da Verfahrensbehandlung dem Vorrang‑ und Beschleunigungsgebot entspricht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschleunigungsrüge nach §155b Abs.1 FamFG ist in Kindschaftssachen zulässig und prüft, ob das Vorrang- und Beschleunigungsverbot verletzt ist.
Bei der Beurteilung der Begründetheit sind alle Umstände abzuwägen, insbesondere Gegenstand und Komplexität des Verfahrens, die Auswirkungen der Verfahrensdauer auf alle Beteiligten sowie die Gründe für Verzögerungen.
Das Kindeswohl ist maßgeblicher Prüfungsmaßstab; die Rüge ist begründet, wenn Verfahrensverzögerungen dazu führen können, dass sich Bindungs‑ und Beziehungsverhältnisse so verfestigen oder verändern, dass eine spätere Entscheidung nur noch deskriptiv wirkt.
Erforderliche Verfahrenshandlungen wie die Anhörung des Jugendamts und der Beteiligten sowie eine zeitnahe Kindesanhörung können die Verfahrensdauer rechtfertigen und eine Beschleunigungsrüge entkräften.
Tenor
Die bisherige Verfahrensbehandlung entspricht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot.Die Beschleunigungsrüge des Vaters vom 02.03.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 155b Abs. 1 FamFG kann die Beschleunigungsrüge in Kindschaftssachen, die nach § 155 Abs. 1 FamFG dem Vorrang- und Beschleunigungsverbot unterliegen erhoben werden. Vorliegend liegt ein Antrag auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder gem. § 1686 BGB vor. Dabei handelt es sich um eine Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 2 FamFG.Die Beschleunigungsrüge des Vaters ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet." Da eine generelle Festlegung einer unangemessenen langen Verfahrensdauer nicht möglich ist, muss das Gericht unter Abwägung aller Faktoren (insb. des Gegenstands des Verfahrens, der Komplexität des Falls, der Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf alle Beteiligten und der Gründe für Verzögerung) prüfen, ob die Rüge im konkreten Fall begründet ist. Ein maßgeblicher Faktor bei der Beurteilung der Begründetheit der Rüge ist das Kindeswohl, das das Vorrang- und Beschleunigungsverbot prägt, aber auch begrenzt. [...] Daher ist die Rüge begründet, wenn die Gefahr besteht, dass sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse [...] verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des Kindeswohls gestalten kann", s. Münchener Kommentar zum FamFG 3. Auflage 2018 Rn.10-12.
Bei einem Verfahren nach § 1686 BGB ist gemäß §162 FamFG das Jugendamt und nach §§159, 160 FamFG die Kinder und Eltern anzuhören.Die Anhörung des Jugendamtes ist bereits erfolgt und die Stellungnahme unverzüglich an den Antragsteller übermittelt worden. Darüber hinaus wurde die Kindesanhörung zeitnah terminiert. Nach der Kindesanhörung kann mit einer sehr zeitnahen Entscheidung in der Sache gerechnet werden.Es handelt sich vorliegend also nicht um eine unangemessen lange Verfahrensdauer.Vorliegend ist nur über den Antrag auf Erteilung von Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder, nicht aber über das Umgangsrecht als solches zu entscheiden. Es sind aus hiesiger Sicht keine Gefahren für das Kindeswohl ersichtlich, die eine weitere Beschleunigung des Verfahrens rechtfertigen würden.