Verwerfung des Befangenheitsantrags des Vaters als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Vater stellte erneut einen Befangenheitsantrag gegen die Abteilungsrichterin und wiederholte Vorwürfe bereits zurückgewiesener Verfahrensführung. Das Amtsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Gründe bereits mehrfach, zuletzt durch das OLG Köln, entschieden wurden und eine Wiederholung kurz vor dem Erörterungstermin missbräuchlich ist. In der Sache ergab die Prüfung auch keine einseitige Benachteiligung; Akteneinsicht und weitere Äußerungsmöglichkeiten wurden gewährt.
Ausgang: Befangenheitsantrag des Vaters als unzulässig verworfen, da er bereits entschiedene Gründe wiederholt und als missbräuchlich anzusehen ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig zu verwerfen, wenn er bloß wiederholt bereits durch höchst- oder vorinstanzliche Entscheidungen zurückgewiesene Ablehnungsgründe vorträgt.
Die kurz vor einem Erörterungstermin erhobene Wiederholung bereits entschiedener Befangenheitsvorwürfe kann als prozessual missbräuchlich angesehen werden und rechtfertigt die Verwerfung des Antrags.
Zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gehören substanzielle und newe Tatsachen oder Umstände; rein sachliche oder für die Partei ungünstige Rechtsauffassungen der Richterin begründen diese Besorgnis nicht.
Die Nichtübersendung einer Ladung zur Kinderanhörung an einen Elternteil begründet nicht per se eine Benachteiligung, wenn die Anhörung gemäß § 159 Abs. 4 FamFG in Anwesenheit des Verfahrensbeistands stattfindet und sonstige Beteiligtenrechte (z. B. Akteneinsicht, Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme) gewahrt sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Befangenheitsantrag des Vaters vom 08.11.2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1.
Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.
In seinem aktuellen Befangenheitsantrag rügt der Vater lediglich erneut die Vorgehensweise der Abteilungsrichterin und wirft ihr weiterhin eine bewusste Manipulation des Verfahrens, ein heimliches Vorgehen im Zusammenspiel mit den anderen Verfahrensbeteiligten und eine fortgesetzte Ungleichbehandlung vor. Diese Gründe sind bereits mehrfach durch das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen worden, zuletzt mit Beschluss vom 14.02.2025, Az. II-26 WF 136/24. Darin hat das Oberlandesgericht Köln zum Befangenheitsantrag des Vaters vom 05.09.2024 festgestellt:
"Im Übrigen mögen die in den Verfahrenshandlungen und Beschlüssen enthaltenen Rechtsauffassungen der Richterin am Amtsgericht U. für den Antragsgegner ungünstig sein, stellen aber keinerlei Grund der Besorgnis der Befangenheit dar. Bei der gebotenen Würdigung aller Umstände fehlen für eine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Gesetzesanwendung aus Sicht einer vernünftigen Partei jegliche Anhaltspunkte. Soweit er die Historie des Verfahrens und das Vorgehen von Richterin am Amtsgericht U. darstellt, ist aus diesen Ausführungen in keiner Weise eine „kriminelle Vorgehensweise“, eine „unfaire Verfahrensführung“ oder ein heimliches Vorgehen - auch mit anderen Gerichtspersonen - nur im Ansatz zu erkennen."
Der erneute Ablehnungsantrag kurz vor dem Erörterungstermin am 11.11.2025, der lediglich die bereits mehrfach beschiedenen Ablehnungsgründe wiederholt, kann daher nur als missbräuchlich angesehen werden und ist daher zu verwerfen.
2.
Im Übrigen ist der Befangenheitsantrag auch unbegründet, da in den zuletzt vorgenommenen Verfahrenshandlungen aus Sicht einer vernünftigen Partei keine einseitige Benachteiligung des Vaters gesehen werden kann.
Mit Verfügung vom 11.09.2025 wurde ein Erörterungstermin bestimmt, zu dem alle Beteiligten (auch der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter) geladen worden sind. Wegen Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter wurde der Termin unter dem 19.09.2025 verlegt. Ferner wurde unter dem 11.09.2025 auch ein Termin zur Anhörung der Kinder bestimmt, worauf in der Ladung zum Erörterungstermin auch hingewiesen wurde. Eine Ladung zum Anhörungstermin der Kinder ist an den Vater nicht übermittelt worden, da die Anhörung der Kinder lediglich in Anwesenheit des Verfahrensbeistands erfolgt (§ 159 Abs. 4 FamFG). Der Vermerk über die Anhörung der Kinder am 03.11.2025 ist nach Abfassung und Verschriftlichung unter dem 07.11.2025 an alle Beteiligten verschickt worden. Eine Benachteiligung alleine des Vaters kann darin nicht gesehen werden. Den Beteiligten wird auch, soweit sie dies beantragen, im Erörterungstermin noch eine Frist zur weiteren Stellungnahme eingeräumt werden.
Schließlich ist dem Vater auch Akteneinsicht bewilligt worden.