Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte die Ablehnung der zuständigen Abteilungsrichterin; das Amtsgericht Heinsberg wies das Gesuch als unzulässig zurück. Streitpunkt war, ob objektive Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit vorliegen. Das Gericht verneint dies und kritisiert wiederholte unsubstantiiert vorgetragene Ablehnungsanträge, die Verfahren verzögern sollen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Vater auferlegt.
Ausgang: Ablehnungsgesuch des Vaters gegen die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen; Kosten dem Vater auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte voraus, die plausibel machen, dass die Richterin aus sachfremden Gründen nachteilig entscheiden wird.
Die grundsätzliche Ablehnung einer Gerichtsperson allein wegen der Erwartung einer ungünstigen Entscheidung ist unzulässig.
Wiederholte, unsubstantiiert vorgebrachte Ablehnungsgesuche sind unzulässig, wenn ersichtlich bezweckt wird, eine Entscheidung zu verhindern oder das Verfahren zu verzögern.
Ordentliche Rechtsbehelfe (z. B. Beschwerde) stehen der Partei gegen eine ihr nicht genehme Endentscheidung offen; Ablehnungsanträge dürfen nicht als Ersatz für diese Rechtsbehelfe dienen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 10.11.2023 gegen die zuständige Abteilungsrichterin, Frau Richterin am Amtsgericht J., wird auf Kosten des Kindesvaters als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Es ist weder dem Vorbringen des Vaters noch dem Inhalt der Akte irgendetwas zu entnehmen, das bei verständiger Würdigung auch nur im Ansatz geeignet wäre, Anhaltspunkte für die Annahme zu begründen, die zuständige Richterin wäre gegenüber dem Vater voreingenommen. Offenkundig ist das gesamte Prozessverhalten des Vaters von der subjektiven Annahme geprägt, dass jede Verfahrenshandlung, die nicht auf die Umsetzung des Beschlusses des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2019 zielt, aus dessen Sicht eine Voreingenommenheit begründet. Soweit er auf Grundlage dieser Sichtweise jeder Verfahrenshandlung mit Ablehnungsanträgen und Beschleunigungsrügen begegnet, bewirkt er hierdurch exakt diejenige Verzögerung des Verfahrens, die er immer wiederkehrend beanstandet. Soweit dahinter jedoch die offenkundige Absicht steckt, einer ggf. nicht mit seinen Erwartungen deckungsgleichen Entscheidung vorzubeugen, begründet dies letztlich die Unzulässigkeit seiner Befangenheitsanträge. Denn dieses Mittel ist nicht dazu vorgesehen, eine der Partei nicht genehme Entscheidung zu verhindern oder diese zu verzögern. Hierfür sind die ordentlichen Rechtsbehelfe vorgesehen, wie etwa die Beschwerde, die dem Vater für den Fall einer ihm nicht genehmen Endentscheidung selbstredend offensteht. Objektive Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit können sich im Wesentlichen nur daraus speisen, dass die begründete Besorgnis besteht, der Richter werde aus sachfremden Gründen heraus eine nachteilige Entscheidung treffen. Die grundsätzliche Ablehnung einer Gerichtsperson wegen einer erwarteten ungünstigen Entscheidung ist indes schlechthin unzulässig.
Solch objektiv nachvollziehbare Gründe sind im Streitfall weder dargetan noch auch nur ansatzweise erkennbar. Stattdessen wiederholt der Vater seine Auffassung, es gelte ein früherer Beschluss des OLG Düsseldorf für alle Verfahren bis in alle Ewigkeiten fort und jede anderweitige Entscheidung beruhe auf Verschwörungen, Intrigen etc. Dies alles ist offenkundig aus der Luft gegriffen und war bereits Gegenstand eines früheren Ablehnungesuches in diesem Verfahren. Dieses wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hat dem Vater für eine hiergegen beabsichtigte sofortige Beschwerde keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Soweit der Vater darauf den zuständigen Einzelrichter des Oberlandesgerichts Köln gleichfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, ist dieses Gesuch vom Senat zurückgewiesen worden.
Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit von Frau J., die über konstruierte Verschwörungsphantasien hinausgehen, hat der Vater nicht vorgetragen.