Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen Richterin unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die zuständige Richterin; das Gericht wies dieses als unzulässig zurück und verurteilte ihn zu den Kosten. Es fehlten konkrete, objektive Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit. Das anhaltende, pauschale Vorbringen des Vaters und die wiederholten Ablehnungsanträge dienen offenbar der Verzögerung bzw. Verhinderung einer ungünstigen Entscheidung. Die Anordnung einer Begutachtung liegt im richterlichen Ermessen und begründet keine Voreingenommenheit.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen vermeintlicher Befangenheit als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung gegen den Kindesvater
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur zulässig, wenn konkrete und objektive Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine Befangenheit begründen können.
Die bloße Erwartung oder Befürchtung einer für die Partei ungünstigen Entscheidung begründet keine hinreichende Besorgnis der Befangenheit.
Das wiederholte Einlegen unsubstantiierter Ablehnungsanträge zur Verzögerung oder zur Verhinderung von Entscheidungen stellt einen Missbrauch des Ablehnungsmittels dar und führt zur Unzulässigkeit.
Die Anordnung prozessualer Maßnahmen (z. B. die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme) fällt in das ermessensleitende Handeln der Gerichtsperson und begründet für sich allein keinen Verdacht sachfremder Motive.
Unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche können zurückgewiesen und dem Antragsteller kostenpflichtig auferlegt werden.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 15.2.2023 gegen die zuständige Abteilungsrichterin, Frau Richterin am Amtsgericht D., wird auf Kosten des Kindesvaters als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Es ist weder dem Vorbringen des Kindesvaters noch dem Inhalt der Akte irgendetwas zu entnehmen, das bei verständiger Würdigung auch nur im Ansatz geeignet wäre, Anhaltspunkte für die Annahme zu begründen, die zuständige Richterin wäre gegenüber dem Kindesvater voreingenommen. Offenkundig ist das gesamte Prozessverhalten des Kindesvaters von der subjektiven Annahme geprägt, dass jede Verfahrenshandlung, die nicht auf die Umsetzung des Beschlusses des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2019 zielt, aus dessen Sicht eine Voreingenommenheit begründet. Soweit er auf Grundlage dieser Sichtweise jeder Verfahrenshandlung mit Ablehnungsanträgen und Beschleunigungsrügen begegnet, bewirkt er hierdurch exakt diejenige Verzögerung des Verfahrens, die er immer wiederkehrend beanstandet. Soweit dahinter jedoch die offenkundige Absicht steckt, einer ggf. nicht mit seinen Erwartungen deckungsgleichen Entscheidung vorzubeugen, begründet dies letztlich die Unzulässigkeit seiner Befangenheitsanträge. Denn dieses Mittel ist nicht dazu vorgesehen, eine der Partei nicht genehme Entscheidung zu verhindern oder diese zu verzögern. Hierfür sind die ordentlichen Rechtsbehelfe vorgesehen, wie etwa die Beschwerde, die dem Kindesvater für den Fall einer ihm nicht genehmen Endentscheidung selbstredend offensteht. Objektive Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit können sich im Wesentlichen nur daraus speisen, dass die begründete Besorgnis besteht, der Richter werde aus sachfremden Gründen heraus eine nachteilige Entscheidung treffen.
Genau solche sind hier allerdings nicht erkennbar. Es steht im Ermessen der zuständigen Richterin zu befinden, ob und welche Beweise zur Entscheidung des Verfahrens zu erheben sind. Angesichts der offenkundig komplexen und vielschichtigen Konfliktlinien zwischen den Beteiligten und der im Anhörungsvermerk augenscheinlichen Belastung der Kinder hierdurch war die Anordnung einer Begutachtung ganz sicherlich nicht willkürlich oder einseitig belastend. Die grundsätzliche Ablehnung einer Gerichtsperson wegen einer erwarteten ungünstigen Entscheidung ist indes schlechthin unzulässig.