Amtsgericht erklärt sich örtlich zuständig wegen gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Heinsberg erklärte sich örtlich zuständig, nachdem die betroffenen Kinder seit Sommer 2021 im Bezirk des Gerichts leben und dort die Schule besuchen. Zentrale Frage war die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 152 Abs. 2 FamFG. Das Gericht stellte fest, dass auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung abzustellen ist und dieser nicht vom Willen der Sorgeberechtigten abhängt. Aufgrund der tatsächlichen Lebensverhältnisse begründet dies die Zuständigkeit.
Ausgang: Das Gericht erklärte sich örtlich zuständig, weil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts haben.
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Kinder (§ 152 Abs. 2 FamFG).
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung abzustellen.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist faktischer Natur und unabhängig vom Willen der Sorgeberechtigten.
Tatsächliche Bindungen wie dauerhafter Wohnsitz und regelmäßiger Schulbesuch können den gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk begründen.
Tenor
Das Amtsgericht - Familiengericht - Heinsberg erklärt sich örtlich für zuständig.
Gründe
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Heinsberg ergibt sich aus dem Umstand , dass die betroffenen Kinder seit Sommer 2021 im Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg leben und hier zur Schule gehen. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 152 Abs. 2 FamFG befindet sich daher im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts.
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung abzustellen. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ( vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 2317).
Damit ist das Amtsgericht Heinsberg örtlich für das Verfahren zuständig.