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Amtsgericht Heinsberg·30 F 167/23·04.06.2023

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Übertragung von Schulangelegenheiten zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/Personensorgezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung der Übertragung der Entscheidungsbefugnis in Schulangelegenheiten der drei gemeinsamen Kinder auf ihn. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es fehlte eine glaubhafte Darlegung, dass eine Übertragung dem Kindeswohl dient oder eine Kindeswohlgefährdung vorliegt; eine alleinige Verschlechterung der Schulnoten genügt nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach § 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Übertragung des Rechts in schulischen Angelegenheiten nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist nur gerechtfertigt, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

3

Der Entzug oder die Einschränkung elterlicher Rechte zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB verlangt konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für eine Gefährdung; bloße Leistungsverschlechterungen in der Schule reichen hierfür nicht aus.

4

Fehlt es an der glaubhaften Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen, ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BGB§ 1666 BGB

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 19.05.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG.

3

Der Antragsteller hat nicht dargelegt und trotz gerichtlichem Hinweis auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Übertragung des Rechts in schulischen Angelegenheit auf ihn dem Wohl der drei gemeinsamen Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2, Ziffer 2 BGB, bzw. dass es zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung angezeigt ist, der Kindesmutter das Recht in schulischen Angelegenheiten für die drei Kinder zu entziehen, § 1666 BGB. Alleine der Umstand, dass es in den letzten zwei Jahren zu einer Verschlechterung der Schulnoten der Kinder gekommen ist, kann eine solche Entscheidung nicht rechtfertigen. Denn eine solche Entwicklung kann viele Ursachen haben und muss nicht auf eine mangelnde oder beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit der Mutter in diesem Bereich zurückzuführen sein.