Klage auf Nutzungsausfallentschädigung bei über zehn Jahre altem Fahrzeug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte weitere Nutzungsausfallentschädigung für seinen über zehn Jahre alten VW Passat nach einem Verkehrsunfall. Zentral war, ob die Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabelle auf das ältere Fahrzeug anzuwenden und ein höherer täglicher Satz zu gewähren sei. Das Gericht befand, dass bei Fahrzeugen über zehn Jahren der Vorhaltekostenmaßstab maßgeblich ist und die bereits gezahlten 25 DM/Tag angemessen sind. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf weitere Nutzungsausfallentschädigung als unbegründet abgewiesen; bereits gezahlte 25 DM/Tag ausreichend
Abstrakte Rechtssätze
Die Tabellenwerte von Sanden/Danner/Küppersbusch beziehen sich auf neuwertige Fahrzeuge und sind für Fahrzeuge älter als fünf Jahre nicht ohne Weiteres anzuwenden.
Bei Fahrzeugen, die zehn Jahre oder älter sind, ist zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung regelmäßig ein Betrag in Höhe der Vorhaltekosten als angemessen zu erachten.
Ein weitergehender Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht, wenn die bereits gezahlte tägliche Entschädigung den nach Alter und Laufleistung angemessenen Vorhaltekosten entspricht.
Zur Bemessung des Nutzungsausfalls ist das Fahrzeug der zutreffenden Tabellengruppe zuzuordnen; eine fehlerhafte Gruppenannahme des Klägers rechtfertigt keinen höheren Entschädigungsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht zu. Der Wert des täglichen Nutzungsausfalls d.es klägerischen Fahrzeuges ist mit 25,-- DM pro Tag zu bemessen. Die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch bezieht sich auf neuwertige Fahrzeuge, deren Tabellensätze für Fahrzeuge mit einem Alter über 5 Jahren nicht gelten (vgl.
Palandt-Heinrichs 53. Aufl., Anhang zu § 249, Rdnr. 3 m.w.N.). Ältere Fahrzeuge· können in ihrem Nutzungswert nicht neuen oder neueren Wagen gleichgestellt werden (h. M. vgl. u.a. Georg Sanden./ Jürgen Völtz., Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 6, Aufl., Rdnr. 323; BGH NJW 1988, 484). Bei Fahrzeugen, die 10 Jahre und älter sind, ist vielmehr ein Betrag - etwa in Höhe der Vorhaltekosten angemessen {s. BGH NJW 1988, 484, 486; Heinrichs, aaO). Das Fahrzeug des Klägers - VW Passat CL, 55 kw, 1,6 1 - ist in die Gruppe Eder Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch einzuordnen und nicht, wie der Kläger irrtümlich meint, in die Gruppe F (s. Sanden/Völtz aao, S. 106 sowie Palandt-Heinrichs, aao, Rdnr. 7). Die Vorhaltekosten für dieses Fahrzeug betragen nach der Tabelle 18,45 DM (s. Sanden/Völtz, aaO). Unstreitig war das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt über 10 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 194.658 km auf. Bei dieser Sachlage ist die von der Beklagten bereits bezahlte tägliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 25,-- DM angemessen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 92,-- DM