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Amtsgericht Heinsberg·2 VI 653/21·20.04.2022

Einziehung des Erbscheins nach Auffinden einer letztwilligen Verfügung

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Heinsberg zog den Erbschein vom 06.01.2022 ein, der ursprünglich aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden war. Zwischenzeitlich wurde jedoch eine letztwillige Verfügung aufgefunden, die die Erbfolge bestimmt. Mangels Übereinstimmung mit der testamentarischen Regelung ist der Erbschein einzuziehen. Die Kosten des Verfahrens trägt C.; die Entscheidung stützt sich auf §§ 81 Abs.1 S.1, 353 Abs.2 S.1 FamFG.

Ausgang: Erbschein des Amtsgerichts Heinsberg vom 06.01.2022 eingezogen; Kosten des Verfahrens trägt C.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erbschein, der auf gesetzlicher Erbfolge beruht, ist einzuziehen, wenn sich nachträglich eine letztwillige Verfügung von Todes wegen als maßgeblich für die Erbfolge herausstellt.

2

Die Einziehung eines Erbscheins ist geboten, wenn die zugrunde liegende rechtliche Grundlage der im Erbschein festgestellten Erben durch eine vorrangige letztwillige Verfügung entfällt.

3

Die Kostentragung bei Einziehung eines Erbscheins richtet sich nach dem FamFG; maßgeblich sind insbesondere §§ 81 Abs.1 S.1, 353 Abs.2 S.1 FamFG.

4

Neue tatsächliche oder rechtliche Umstände, die die Erbfolge ändern, rechtfertigen die Überprüfung und den Widerruf eines zuvor erteilten Erbscheins.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG§ 353 Abs. 2 S. 1 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 175/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der Erbschein des Amtsgerichts Heinsberg vom 06.01.2022 eingezogen.

Die Kosten des Verfahrens trägt: C.

Gründe

2

Der Erbschein wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt. Wie sich zwischenzeitlich jedoch herausgestellt hat, liegt eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vor. Nach dieser richtet sich die Erbfolge. Der Erbschein ist daher einzuziehen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 353 Abs. 2 S. 1 FamFG.