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Amtsgericht Heinsberg·19 C 38/12·07.03.2012

Kostenauferlegung bei Klagerücknahme wegen verzögerter Schadensregulierung (§269 Abs.3 ZPO)

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Klage nach vorangegangenem Regulierungsvorsprach zurück. Streitfrage war, ob die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Amtsgericht legte die Kosten der Beklagten nach §269 Abs.3 S.3 ZPO auf, weil eine angemessene Regulierungsfrist von sechs Wochen abgelaufen war und die Beklagte nicht ausreichend reagiert hatte. Als Maßstab galt §3a PflVG: Regulierung unverzüglich, drei Monate nur als spätester Zeitpunkt.

Ausgang: Kostenentscheidung: Gericht legt nach Klagerücknahme die Kosten dem Beklagten gemäß §269 Abs.3 S.3 ZPO auf

Abstrakte Rechtssätze

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§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO rechtfertigt die Auferlegung der Kosten der Gegenseite trotz Klagerücknahme, wenn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und nach billigem Ermessen die Kosten der unterlassenden Partei aufzuerlegen sind.

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Ein Anlass zur Klageerhebung kann bereits mit dem Ablauf einer angemessenen Regulierungsfrist bestehen; eine endgültige materielle Ablehnung der Ansprüche ist nicht erforderlich.

3

Die Vorschrift des § 3a PflVG verlangt eine unverzügliche Schadensregulierung; die Dreimonatsfrist ist als spätester Zeitpunkt zu verstehen und nicht als allgemeine Regulierungsfrist.

4

Bei einfachen Auffahrunfällen mit vollständiger Bezifferung der Forderung kann eine Regulierungsfrist von etwa sechs Wochen ausreichend sein; der Versicherer muss besondere Schwierigkeiten zur Rechtfertigung längerer Fristen substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 3a PlfVG

Tenor

b e s c h l o s s e n:

Die Kos­ten des Rechts­streits wer­den der Beklagten auf­er­legt, nach­dem die Kla­ge zu­rück­ge­nom­men wor­den ist.

Die Ent­schei­dung be­ruht auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Es ent­spricht vor­lie­gend dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie bil­li­gem Er­mes­sen, die Kos­ten der Beklagten auf­zu­er­le­gen, nach­dem der An­lass zur Ein­rei­chung der Kla­ge vor Rechts­hän­gig­keit weg­ge­fal­len ist und die Kla­ge da­rauf­hin zu­rück­ge­nom­men wor­den ist

Rubrum

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b e s c h l o s s e n:

3

Die Kos­ten des Rechts­streits wer­den der Beklagten auf­er­legt, nach­dem die Kla­ge zu­rück­ge­nom­men wor­den ist.

4

Die Ent­schei­dung be­ruht auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Es ent­spricht vor­lie­gend dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie bil­li­gem Er­mes­sen, die Kos­ten der Beklagten auf­zu­er­le­gen, nach­dem der An­lass zur Ein­rei­chung der Kla­ge vor Rechts­hän­gig­keit weg­ge­fal­len ist und die Kla­ge da­rauf­hin zu­rück­ge­nom­men wor­den ist.

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Es hat für den Kläger insbesondere am 26.01.2012 ein Anlass zur Klageerhebung bestanden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall in den Niederlanden ereignet hat und dass zwischen Unfalldatum und Klageerhebung die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel gelegen haben, erachtet das Gericht eine Regulierungsfrist von sechs Wochen für angemessen und ausreichend. Die Beklagte ist erstmals mit Schriftsatz vom 16.12.2011 unter Fristsetzung bis zum 30.12.2011 sowie nochmals mit Nachfristsetzung bis zum 13.01.2012 zur Zahlung aufgefordert worden. Dabei ist bereits mit Schriftsatz vom 16.12.2011 eine vollständige Bezifferung der geltend gemachten Schadensersatzforderung erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der Einschaltung der Dekra Claims Services GmbH als Regulierungsbeauftragter ist nach Auffassung des Gerichts eine Regulierungsfrist von sechs Wochen ausreichend. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um einen Auffahrunfall gehandelt hat und lediglich die lediglich die Positionen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und allgemeine Kostenpauschale von dem Kläger geltend gemacht worden sind. Besonderer Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat auch nicht vorgetragen, auf die Aufforderungen des Klägers mit einem Antrag auf Fristverlängerung reagiert zu haben. Eine endgültige Ablehnung von Schadensersatzansprüchen ist nicht Voraussetzung für einen Anlass zur Klageerhebung, sondern bereit der Ablauf einer angemessenen Regulierungsfrist. Die Regelung des § 3a PlfVG normiert die Verpflichtung des Versicherers bzw. des Schadensregulierungsbeauftragen unverzüglich ein Schadensersatzangebot vorzulegen. Die Frist von drei Monaten ist lediglich als spätester Zeitpunkt genannt, nicht aber als allgemeine Regulierungsfrist. Die Regulierung hat vielmehr unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Für eine solche unverzügliche Regulierung ist nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall ein Zeitraum von sechs Wochen ausreichend gewesen.

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Der Streit­wert wird auf 2.669,58 EUR fest­ge­setzt.

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MRichterin am Amtsgericht