Leckortungsauftrag als Dienstvertrag – Klage auf Vergütung stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung für eine Leckortung, die die Beklagte eingeschränkt auf die von ihr installierte Heizungsanlage in Auftrag gegeben hatte. Das Gericht qualifiziert den beschränkten Leckortungsauftrag als Dienstvertrag (§ 611 BGB) und bejaht den Vergütungsanspruch. Zinsen, Mahnkosten und vorgerichtliche Anwaltsgebühren wurden zugesprochen; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Zahlungsklage der Klägerin über 491,47 € nebst Zinsen, Mahnkosten und Anwaltsgebühren vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein beschränkter Auftrag zur Ursachenermittlung eines Schadens, der nur eine Überprüfung ohne Erfolgsgarantie umfasst, ist als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zu qualifizieren und nicht als Werkvertrag nach § 631 BGB.
Der Anspruch auf Vergütung für eine vertragsgemäß erbrachte Dienstleistung entsteht mit der Erbringung der Leistung und ist gemäß § 614 BGB fällig.
Bei Zahlungsverzug des Schuldners sind Verzugszinsen sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen möglich; Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB, Mahnkosten und vorgerichtische Rechtsanwaltsgebühren können sich aus §§ 280, 286 BGB ergeben.
Die Gerichtskostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 491,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2010 sowie 10,00 € Mahnkosten und 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 491,47 € aus § 611 Abs.1 BGB.
Unstreitig hat die Beklagte die Klägerin damit beauftragt, die Ursache eines Feuchtigkeitsschadens in dem Objekt Q-Straße in E aufzufinden. Ebenso ist es als unstreitig anzusehen, dass die Beklagte diesen Auftrag gegenüber der Klägerin beschränkt hat auf eine Feststellung der Ursache eines Feuchtigkeitsschadens aufgrund eines Druckverlustes im Bereich der von der Beklagten installierten Heizungsanlage. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 03.12.2010 nicht bestritten. Sie hat in keiner Weise vorgetragen, dass ein umfassender Leckortungsauftrag, bezogen auf alle Gebäudeteile des Objektes Q-Straße in E von ihr an die Klägerin erteilt worden sei. Zudem steht der Sachvortrag der Klägerin in Einklang mit dem Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 11.11.2010, dass sie ihrerseits von der Eigentümerin des Objektes damit beauftragt worden sei, in der Wohnung des Mieters Z einen vermuteten Bruch eines Heizungsrohres zu beseitigen und der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen aus dem Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik handelt. Es ist naheliegend, dass die Beklagte ihrerseits von der Eigentümerin des Objektes allein im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches und bzgl. der von ihr installierten Heizungsanlage mit einer Schadensbehebung beauftragt worden ist und daher auch allein in diesem Rahmen die Klägerin mit einer Leckortung beauftragt hat.
Dieser gegenständliche beschränkte Leckortungsauftrag stellt inhaltlich einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB dar und keinen Werkvertrag im Sinne von § 631 Abs.1 BGB. Die Klägerin hat nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges geschuldet, sondern allein eine dahingehende Überprüfung, ob ein Leck im Bereich der von der Beklagten installierten Heizungsanlage vorliegt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Leck im Bereich der Heizungsanlage nicht feststand, sondern lediglich ein Bruch eines Heizungsrohres vermutet wurde, wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.11.2010 vorgetragen.
Die Vergütungsforderung der Klägerin ist seit Leistungserbringung fällig (§ 614 BGB). Unstreitig hat die Klägerin eine umfassende Überprüfung der Heizungsanlage auf eine innerhalb des Heizsystems bestehendes Leck vorgenommen.
Die Beklagte hat gegenüber dieser Vergütungsforderung der Klägerin nicht die Aufrechnung mit etwaigen ihrerseits bestehenden Schadensersatzforderungen erklärt, so dass dahingestellt bleiben kann, ob solche dem Grunde nach überhaupt bestehen.
Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB, der Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 10,00 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € auf §§ 280, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
Streitwert: 491,47 €.