Mietwagenkosten: Restforderung nach Schwacke-Liste abzüglich 20% zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Autovermietung, machte gegen die Haftpflichtversichererin restliche Mietwagenkosten nach einem Unfall geltend; die Abtretung des Anspruchs an die Klägerin wurde anerkannt. Die Beklagte zahlte nach Fraunhofer, die Klägerin verlangte weiteren Ausgleich nach eigener Berechnung. Das Gericht sprach 429,51 € zu und bestimmte die Ermittlung der angemessenen Kosten anhand der Schwacke‑Liste mit pauschalem Abschlag von 20 %.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 429,51 € an die Klägerin verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche setzt eine hinreichend bestimmte Abtretungserklärung voraus; eine vorprozessuale Anerkennung der Abtretung und Regulierung kann eine spätere Rüge der Aktivlegitimation treuwidrig erscheinen lassen.
Zur Schätzung angemessener Mietwagenkosten ist die Schwacke‑Liste als praktikable Orientierungsgröße geeignet; wegen methodischer Mängel kann ein pauschaler Abschlag von 20 % als sachgerechte Korrektur herangezogen werden.
Die Schwacke‑Liste dient als Obergrenze für die Angemessenheit von Mietwagenkosten; in dieser Schätzung sind auch übliche Zusatzleistungen und ersparte Eigenaufwendungen pauschal berücksichtigt.
Die kombinierte Heranziehung mehrerer methodisch fehlerbehafteter Schätzgrundlagen (z. B. Schwacke‑Liste und Fraunhofer‑Erhebung) beseitigt deren methodische Mängel nicht und ist daher nicht zwingend sachgerechter als die Verwendung einer einzigen geeigneten Liste mit angemessener Korrektur.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 5 S 131/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 429,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und vermietete an die Unfallgeschädigte U. T. für die Dauer von 21 Tagen einen Toyota Auris. Gleichzeitig wurde auf einer Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung (Bl. 8 d. GA) die sicherungshalbe Abtretung des Ersatzanspruches gegen den Schädiger hinsichtlich der Mietwagenkosten erklärt. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherin des Unfallgegners. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für die unfallbedingten Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin stellte der Geschädigten unter dem 12.4.2018 zunächst einen Gesamtbetrag von 2.670,45 € in Rechnung (Bl. 9 d. GA). Neben der Grundmiete waren darin Kosten für eine Haftungsreduzierung, die Zustellung und Abholung sowie Winterreifen enthalten.
Die Beklagte zahlte auf Grundlage der sog. „Frauhofer-Liste“ einen Betrag von 1.068,55 € an die Klägerin.
Die Klägerin korrigierte darauf ihre Abrechnung und stellte auf die sog. „Fracking-Methode“ um und forderte die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.258,50 € auf. Zur Ermittlung dieses Betrages wird aus Vereinfachungsgründen auf Bl. 13 d. GA verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die ersatzfähigen Mietwagenkosten seien im Fracking-System zuzüglich diverser Nebenkosten zu ermitteln. Sie behauptet, die Kosten für die Haftungsbefreiung, Winterreifen sowie Zustellung und Abholung seien tatsächlich entstanden.
Sie hält die Abtretung für wirksam.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.258,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.4.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die ersatzfähigen Mietwagenkosten seien allein auf Grundlage der Fraunhofer-Erhebung zu bestimmen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin sowie den Anfall und die Erforderlichkeit der weiteren abgerechneten Nebenkosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff., 398 BGB die tenorierten Restschadenersatzansprüche zu.
Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, ging dies fehl. Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Abtretungserklärung hinreichend bestimmt. Darüber hinaus wäre die Berufung auf eine fehlerhafte Abtretung im Streitverfahren treuwidrig, da die Beklagte vorprozessual die Abtretung anerkannt und gegenüber der Klägerin eine Regulierung vorgenommen hat. Insoweit bleibt die Beklagte an die getroffene Regulierungsentscheidung gebunden.
Der Höhe nach ergaben sich restliche Mietwagenkosten in Höhe von 429,51 €. Dem Gericht und den Parteien ist der entsprechende Meinungsstand – dies ergibt sich aus der Fülle und inhaltlichen Dichte der diversen verwendeten Textbausteine – hinlänglich bekannt.
Das erkennende Gericht vertritt in ständiger Rechtsprechung – dies wurde in der mündlichen Verhandlung umfassend dargelegt – die Auffassung, dass sich die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach der jeweils geltenden Schwacke-Liste abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20% bemisst. Damit sind alle erforderlichen Kosten – auch die Zusatzkosten – sowie etwaige Ersparnisse im Einzelfall abgebildet. Da sowohl die Schwacke-Liste als die Erhebung des Fraunhofer-Instituts jeweils methodische Mängel aufweisen, kann nach dem Dafürhalten des Gerichts eine sachgerechte Lösung nicht in einer Kombination beider Schätzgrundlagen liegen. Die methodischen Schwächen werden dadurch nicht aufgehoben, sondern kombiniert. Das erkennende Gericht folgt der im hiesigen OLG-Bezirk wohl vorherrschenden Auffassung jedoch insoweit, als die Zahlen der Schwacke-Listen aufgrund der offenen Erhebungsweise zu hochliegen dürften. Diesem Hauptmangel ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch durch einen pauschalen Abschlag zu begegnen. Hierbei greift das Gericht maßgeblich auch den mit einer Schätzung eigentlich korrelierenden Gedanken einer vereinfachenden Näherung auf. Diese Methode hat von vornherein nicht den Anspruch, eine vermeintlich centgenaue retrospektive Bestimmung des angemessenen Preises zu leisten. Dies kann nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts aufgrund der Besonderheiten regionaler Mikromärkte letztlich selbst durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gelingen. Die daher trotz ihrer Schwächen heranzuziehenden Listen können aber aufgrund der methodischen Schwächen ebenfalls nur scheinbar eine genaue Bestimmung abliefern. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, auf Grundlage einer dieser Listen als Anhaltspunkt für eine insgesamt transparente und einfach zu handhabende Schätzung vorzugehen. Im Rahmen dieser von vornherein nur als näherungsweiser Schätzung zu verstehenden Methodik ergeben sich Werte, die als Obergrenze für die Angemessenheit von Mietwagenkosten einschließlich aller etwaiger Zusatzleistungen wie Winterreifen, Navigationsgeräte, Zusatzfahrern oder Zustellkosten zu verstehen sind. Ebenso kompensiert werden hiervon etwaig ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten. Ein pauschaler Abzug von 20% der jeweiligen Schwacke-Tarife erscheint hierbei insgesamt angemessen.
Danach ergab sich im Streitfall folgendes Zahlenbild:
Grundpreis nach der Schwacke-Liste f. 21 Tage: 1.872,57 €
Abschlag von 20% 374,51 €
Verbleiben: 1.498,06 €
Darauf gezahlt: 1.068,55 €
Rest 429,51 €
Die Nebenforderungen sind als Verzugsschaden zu ersetzen, §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Streitwert: 1.258,50 €