Keine Einigungsgebühr bei bloßer Abstandnahme von der Prozessführung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Ersatz einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG als Verzugsschaden. Streitpunkt war, ob die Erklärung der Gegenpartei, von der Prozessführung Abstand zu nehmen und Kosten zu übernehmen, ein Vergleichsangebot mit gegenseitigem Nachgeben darstellt. Das Gericht verneint dies und sieht die Erklärung als Anerkenntnis/Standarderklärung, nicht als Vertragsangebot. Daher ist keine Einigungsgebühr entstanden und die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung einer Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht nur bei Abschluss einer vertraglichen Einigung, die ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien enthält.
Eine bloße Erklärung, von der Prozessführung Abstand zu nehmen und den Kläger vollständig schadlos zu stellen, stellt nicht notwendigerweise ein Angebot zum Vertragsschluss dar und löst daher keine Einigungsgebühr aus.
Die Übernahme von Prozesskosten im Falle einer Klagerücknahme, die primär der Vermeidung hoher Verfahrensgebühren dient, ist kein Vergleichsangebot im Sinne der Entstehung einer Einigungsgebühr.
Die Annahmeerklärung des Anspruchsberechtigten kann mangels zuvorem Angebot keine Einigungsgebühr auslösen.
Leitsatz
Keine Einigungsgebühr bei blosser Abstandnahme von der Prozessführung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Rubrum
Ohne Tatbestand gem. § 313 a I ZPO
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht die Freistellung von einer Einigungsgebühr als Verzugsschaden geltend machen, weil eine solche Gebühr gem. Nummer 1000 VV RVG nicht entstanden ist.
Eine Einigungsgebühr entsteht nur dann, wenn eine vertragliche Einigung getroffen wird, die ein gegenseitiges Nachgeben enthält. Das Schreiben der Beklagten vom 4.4.2011 (Bl. 8 d. GA) enthält kein Vertragsangebot, sondern stellt ein Standardschreiben dar, dass von den Versicherern dann versandt wird, wenn von einer Prozessführung Abstand genommen und der Kläger schadlos - und zwar vollständig schadlos - gestellt wird. Es entspricht praktisch einem Anerkenntnis. Ein Entgegenkommen des Klägers in dem Sinne, dass er auf die Titulierung der Forderung verzichtet, ist nicht nachvollziehbar, da nach der Erfüllung des geltend gemachten Anspruches die Klage abzuweisen gewesen wäre.
Die von der Beklagten abgegebene Erklärung, im Falle der Klagerücknahme oder einer Erledigungserklärung die Kosten zu übernehmen, stellt kein Vertragsangebot dar, sondern war ersichtlich von dem Bestreben getragen, die Kosten des Rechtsstreits durch eine Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr insgesamt niedrig zu halten. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11.4.2011 (Bl. 33 d. GA) die Annahme eines Vergleichsvorschlages erklärt haben, war dies mangels Angebots der Beklagten unerheblich und vermochte keine Einigungsgebühr auszulösen.
Die Klage war hiernach einschließlich aller Nebenforderungen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 358,18 Euro.