Klage auf weitergehendes Schmerzensgeld und Lohnausfall nach Auffahrunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt restliches Schmerzensgeld und Lohnausfall nach einem Auffahrunfall. Streitgegenstand ist, ob vorprozessual gezahltes Schmerzensgeld und der Vortrag des Klägers einen weitergehenden Anspruch ausschließen bzw. den Lohnausfall belegen. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Zahlung von 500 € ausreichend erscheint und der Kläger die Arbeitsunfähigkeit und den Verdienstausfall nicht substantiiert nachweist.
Ausgang: Klage auf weitergehendes Schmerzensgeld und Lohnausfall als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Ein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld ist ausgeschlossen, wenn die vorprozessual geleistete Zahlung unter Berücksichtigung der Umstände als ausreichende Entschädigung anzusehen ist.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen geltend gemachten entgangenen Gewinn (Lohnausfall) und muss Tatsachen vortragen, die sowohl Arbeitsunfähigkeit als auch tatsächliches Nichtarbeitzeigen belegen.
Ein ärztlicher Bericht mit nicht objektivierten Befunden und ohne konkrete Angaben zu Art, Umfang und Intensität der Einschränkungen genügt nicht, um Arbeitsunfähigkeit für eine konkret beanspruchte Zeit zu beweisen.
Vorprozessuale Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht begründen nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis der Dauer oder des Umfangs der Verletzungen; für weitergehende Ersatzansprüche ist zusätzlicher substantiierter Vortrag erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 5 S 107/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt restliches Schmerzensgeld und Entschädigung für angeblichen Lohnausfall aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.05.2005 auf der Z.-Straße in Y in Fahrtrichtung stadtauswärts ereignet hat. Der Kläger musste mit seinem Pkw verkehrsbedingt anhalten. Die Erstbeklagte fuhr mit dem Fahrzeug des Zweitbeklagten, das bei der Drittbeklagten versichert ist, auf den Wagen auf. Vorprozessual hat die Drittbeklagte unter anderem ein Schmerzensgeld von 500,- € sowie Rezeptkosten des Klägers ausgeglichen.
Der Kläger behauptet, durch den Verkehrsunfall habe er eine HWS-Distorsion sowie Schulterprellungen erlitten. Die Erstbeklagte sei mit 50 km/h auf sein Fahrzeug aufgefahren. Er sei vom 19.05. bis 30.05.2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe auch nicht gearbeitet. Er habe auf Grund der Erkrankung nicht die ihm verbindlich zugesagte Stelle als Bauhelfer ab dem 23.05.2005 bei der Firma K & Co GmbH antreten können. Er habe dort 9 Stunden a 12,50 € brutto die Stunde verdienen können und ist deshalb der Ansicht, er könne für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit einen Lohnausfall von insgesamt 675,- € beanspruchen. Des weiteren stünden ihm weitere 500,- € Schmerzensgeld zu. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten könnten im Prozess keine Einwendungen zum Grunde der Verletzungen mehr erheben, da sie durch vorbehaltlose Zahlung der Drittbeklagten diese anerkannt hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
1175,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
des weiteren die Beklagten als Gesamtschuldner zu
Verurteilen, ihn gegenüber Ansprüchen der Rechtsanwälte
Y., U.-Promenade, auf den außergerichtlichen anrechnungsfreien
Teil der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 102,37 €
freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, auf Grund der sehr geringen Aufprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs habe der Kläger die nicht objektivierten Verletzungen nicht davontragen können. Die Zahlung des Schmerzensgeldes sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und sei im übrigen auch ausreichend. Der Kläger habe in der Zeit, für die er Lohnausfall geltend mache, gearbeitet. Er sei nicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er könne im übrigen nach ihrer Auffassung nur den Nettoverdienst verlangen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1175,- € gegenüber den Beklagten aus den §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG.
Ein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu.
Es kann zunächst dahinstehen, ob die Beklagte zu 3) vorprozessual das Schmerzensgeld vorbehaltlos gezahlt und die Verletzungen des Klägers anerkannt hat. Denn jedenfalls reicht der von der Drittbeklagten gezahlte Betrag von 500,- € als Entschädigung für die behaupteten Verletzungen aus. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, in der Zeit von 19.05.- 30.05.2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein wegen einer HWS-Distorsion und Schulterprellungen. Deshalb habe er Schmerzen gehabt, die im Arztbericht als Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen angegeben sind. Genauere Einzelheiten hat er nicht vorgetragen, insbesondere nicht zu Art und Umfang der Einschränkungen und der Intensität der Schmerzen. Deshalb und weil es sich um einen einfachen Auffahrunfall handelte, der fahrlässig erfolgte, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das gezahlte Schmerzensgeld ohne weiteres ausreichend, eine geringere Entschädigung wäre möglicherweise ebenfalls angemessen gewesen.
Der Kläger kann ebenfalls keinen Lohnausfall in Höhe von 675,- € für die Zeit vom 23.05.2005 bis 30.05.2005 (für 5 Tage) verlangen.
Denn insoweit fehlt es bereits an einem Beweisantritt zu der Behauptung, er habe in dieser Zeit auch tatsächlich nicht gearbeitet, also kein Geld verdient. Für die Voraussetzungen entgangenen Gewinns ist der Kläger beweisbelastet. Er allein kann auch nur darlegen und unter Beweis stellen, dass er tatsächlich auf Grund der Verletzungen nicht arbeiten konnte und tatsächlich nicht gearbeitet hat.
Im übrigen hat der Kläger schon nicht dargetan, weshalb es ihm in der betreffenden Zeit nicht möglich gewesen sein sollte, als Bauhelfer zu arbeiten. Selbst wenn man unterstellt, der Kläger habe eine HWS-Distorsion und eine Schulterprellung erlitten, so war dies am 19.05.2005. Arbeitsantritt soll vier Tage später gewesen sein. Dass er bis dahin nicht in der Lage gewesen wäre, die Tätigkeit auszuführen, ist nicht ohne weiteres auf Grund eines ohne objektivierbare Verletzungsanzeichen vorgelegten Arztberichtes anzunehmen. Die Drittbeklagte hat durch die Zahlung des Schmerzensgeldes nicht auch die Dauer der Verletzungen ohne weiteres anerkannt. Es hätte deshalb näheren Vortrag bedurft, welche konkreten Einschränkungen der Kläger in der Zeit vom 23.05. bis 30.05. hatte, die es ihm unmöglich machten, als Bauhelfer zu arbeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1175,- €